29. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 2. 3 und Abs. 2
Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie
der §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird
verordnet wie folgt
§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
wird nach dem Stande vom 20. Mai 1953
(Stichtag) gleichzeitig mit der Bodennutzungserhebung
gemäß § 1 lit. a der Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 1. Feber 1951, BGBl. Nr. 52, der
Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen erhoben.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen
landwirtschaftlichen Maschinen
sowie jene, deren Reparatur technisch möglich
und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Nicht zu erfassen
sind jedoch — sofern nicht die Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 lit. c Anwendung finden
— Maschinen von Maschinenerzeugungs- und
-handelsbetrieben.
§ 4. (1) Zur Auskunftserteilung gemäß § 8 des
Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind
verpflichtet
a) die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder
deren Beauftragte) der Landwirtschaftsbetriebe
und jener Forstbetriebe, die über
Maschinen verfügen, welche vorwiegend in
der Landwirtschaft verwendet werden,
b) die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,
Maschinengenossenschaften und
sonstigen Vereinigungen hinsichtlich der in
ihrem. Besitz befindlichen Maschinen,
c) sonstige physische und juristische Personen,
die landwirtschaftliche Maschinen vermieten,
verleihen oder in anderer Weise
zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben
verwenden.
(2) Eine im gemeinsamen Eigentum mehrerer
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stehende
Maschine ist in dem Betrieb zu zählen, in dem
sie sich am Mittag des Stichtages befindet.
§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt
den Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl-
und Kontrollorgane gemäß § 7 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 160/
1950, in der geltenden Fassung, heranzuziehen.
(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der
zur Auskunft Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) in die
Gemeindekanzlei, durch Zähl- oder Kontrollorgane
oder auf die Weise durchgeführt werden,
daß die im § 4 Abs. 1 genannten Personen von
der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen
zugestellten Erhebungsbogen nach der Ausfüllung
dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten
rückzumitteln.
(3) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die
im § 4 Abs. 1 genannten Personen erfaßt worden
sind, den Erhebungsbogen ausgefüllt und
vollständige und richtige Angaben gemacht
haben.
§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der
ausgefüllten und von ihnen überprüften, gegebenenfalls
richtiggestellten Erhebungsbogen
Gemeindeübersichten zu verfassen. Diese Übersichten
sind, ausgenommen jene in Städten mit
eigenem Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden
vorzulegen; die Erhebungsbogen sind den bei
den Landwirtschaftskammern geführten Betriebskarten
anzuschließen.