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29_1953 AT

29. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 2. 3 und Abs. 2

Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie

der §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird

verordnet wie folgt

§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

wird nach dem Stande vom 20. Mai 1953

(Stichtag) gleichzeitig mit der Bodennutzungserhebung

gemäß § 1 lit. a der Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

vom 1. Feber 1951, BGBl. Nr. 52, der

Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen erhoben.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen

landwirtschaftlichen Maschinen

sowie jene, deren Reparatur technisch möglich

und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Nicht zu erfassen

sind jedoch — sofern nicht die Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 lit. c Anwendung finden

— Maschinen von Maschinenerzeugungs- und

-handelsbetrieben.

§ 4. (1) Zur Auskunftserteilung gemäß § 8 des

Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind

verpflichtet

a) die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder

deren Beauftragte) der Landwirtschaftsbetriebe

und jener Forstbetriebe, die über

Maschinen verfügen, welche vorwiegend in

der Landwirtschaft verwendet werden,

b) die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,

Maschinengenossenschaften und

sonstigen Vereinigungen hinsichtlich der in

ihrem. Besitz befindlichen Maschinen,

c) sonstige physische und juristische Personen,

die landwirtschaftliche Maschinen vermieten,

verleihen oder in anderer Weise

zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben

verwenden.

(2) Eine im gemeinsamen Eigentum mehrerer

Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stehende

Maschine ist in dem Betrieb zu zählen, in dem

sie sich am Mittag des Stichtages befindet.

§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt

den Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl-

und Kontrollorgane gemäß § 7 des Bundesgesetzes

über die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 160/

1950, in der geltenden Fassung, heranzuziehen.

(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der

zur Auskunft Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) in die

Gemeindekanzlei, durch Zähl- oder Kontrollorgane

oder auf die Weise durchgeführt werden,

daß die im § 4 Abs. 1 genannten Personen von

der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen

zugestellten Erhebungsbogen nach der Ausfüllung

dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten

rückzumitteln.

(3) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die

im § 4 Abs. 1 genannten Personen erfaßt worden

sind, den Erhebungsbogen ausgefüllt und

vollständige und richtige Angaben gemacht

haben.

§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der

ausgefüllten und von ihnen überprüften, gegebenenfalls

richtiggestellten Erhebungsbogen

Gemeindeübersichten zu verfassen. Diese Übersichten

sind, ausgenommen jene in Städten mit

eigenem Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden

vorzulegen; die Erhebungsbogen sind den bei

den Landwirtschaftskammern geführten Betriebskarten

anzuschließen.

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