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29_1952 AT

29. Verordnung: 3. Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebührenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: 3. Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebührenverordnung.

Auf Grund des § 14 TP. 2 Anmerkung 2 des

Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der

geltenden Fassung wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 7. Feber 1947, BGBl. Nr. 58,

über die Gebühren von amtlichen Ausfertigungen,

betreffend die Verleihung der österreichischen

Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur

Änderung des Namens von Einzelpersonen, in

der Fassung der 2. Staatsbürgerschafts- und

Namensänderungsgebührenverordnung, BGBl.

Nr. 185/1951, wird wie folgt geändert

Im § 9 lautet Z. 1

„1. wenn die österreichische Staatsbürgerschaft

gemäß § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 bis 3 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276,

oder in Durchführung zwischenstaatlicher Übereinkommen

verliehen wird."

Artikel II.

Diese Verordnung findet auf alle jene Fälle

Anwendung, in welchen die im § 4 Abs. 1 der

Verordnung vom 7. Feber 1947, BGBl. Nr. 58,

vorgesehene Verständigung nach dem 29. Feber

1952 beim zuständigen Finanzamt einlangt.

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