29. Verordnung: 3. Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebührenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 TP. 2 Anmerkung 2 des
Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der
geltenden Fassung wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 7. Feber 1947, BGBl. Nr. 58,
über die Gebühren von amtlichen Ausfertigungen,
betreffend die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur
Änderung des Namens von Einzelpersonen, in
der Fassung der 2. Staatsbürgerschafts- und
Namensänderungsgebührenverordnung, BGBl.
Nr. 185/1951, wird wie folgt geändert
Im § 9 lautet Z. 1
„1. wenn die österreichische Staatsbürgerschaft
gemäß § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 bis 3 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276,
oder in Durchführung zwischenstaatlicher Übereinkommen
verliehen wird."
Artikel II.
Diese Verordnung findet auf alle jene Fälle
Anwendung, in welchen die im § 4 Abs. 1 der
Verordnung vom 7. Feber 1947, BGBl. Nr. 58,
vorgesehene Verständigung nach dem 29. Feber
1952 beim zuständigen Finanzamt einlangt.