Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29_1951 AT

29. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1950 vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 36/1950, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 2 sind einzufügen

a) bei Ziffer 2 nach dem Worte „Salzsteuer,"

die Worte „der Bundeszuschlag zur

Mineralölsteuer,",

b) bei Ziffer 3 nach dem Worte „Straßenbahnverkehr,"

die Worte „die Sonderabgabe

nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 313/1936,".

2. Im § 3 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „die Mineralölsteuer und der Kulturgroschen"

die Worte „die Mineralölsteuer, die

Bundesmonopolabgabe von Spielbanken und der

Kulturgroschen."

3. Im § 4 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„mit Ausnahme des Kulturgroschens und der

Energieverbrauchsabgabe" die Worte „mit Ausnahme

der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken,

des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe".

Dem § 4 Abs. 3 ist anzufügen

„Für die Teilung des Ertrages der

Bundesmonopolabgabe von Spielbanken sowie

für die Aufteilung und Überweisung der Ertragsanteile

an dieser Abgabe sind die Bestimmungen

der Verordnung vom 7. Oktober 1933,

BGBl. Nr. 463, und vom 30. Dezember 1933,

BGBL I Nr. 6 aus 1934, maßgebend".

4. Im § 6 ist nach den Worten „gemeinschaftlichen

Bundesabgaben" einzufügen „mit Ausnahme

der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken".

5. Im § 10 Abs. 3 Buchstabe b) ist nach dem

Worte „Milch" einzufügen „und auf Speiseeis".

6. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 13. (1) Die Länder und die Stadt Wien

haben im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes vom 21. April 1948, BGBl.

Nr. 88, zu den Kosten der Besoldung der Lehrer

der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen

Beiträge zu leisten, und zwar

1. zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem

Land am 1. Oktober 1951 die Zahl der

Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer

einschließlich der vom Bund besoldeten

Religionslehrer 1/30 der Zahl der Volksschüler,

vermehrt um 1/20 der Zahl der

Hauptschüler und um 1/15 der Zahl der

Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag ist der

Mehraufwand dem Bund zu ersetzen, der

auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung

des Mehraufwandes wird ein Durchschnittsbezug

zugrunde gelegt; dieser wird

aus dem tatsächlichen Personalaufwand

(Aktivitätsbezüge) für alle Volks-, Haupt-,

Sonderschul- und Religionslehrer in den

Monaten September bis Dezember 1951

ermittelt. Zum Personalaufwand im Sinne

dieser Bestimmung gehören auch Reise-

und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen

und Aushilfen. Bei den Ländern, die danach

einen Beitrag nicht zu entrichten

hätten, tritt an die Stelle von 1/30, 1/20 und

1/15 bei der Beitragsberechnung

1/31,

1/21

und 1/16. Für Länder; in denen die Zahl der

Lehrer 1/31 der Zahl der Volksschüler, vermehrt

um 1/21 der Zahl der Hauptschüler

und um 1/16 der Zahl der Sonderschüler,

nicht übersteigt, entfällt die Beitragsleistung

zum Aktivitätsaufwand. In den Monaten

September bis Dezember 1951 sind auf den

Beitrag zum Aktivitätsaufwand Vorschüsse

zu entrichten, die unter Zugrundelegung des

Bundesvoranschlages 1951 und der Dienstpostenpläne

1951 zu berechnen und von den

monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile

der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben einzubehalten sind;

2. zum Pensionsaufwand, wenn der Lehrer

vor Ablauf des Jahres, in dem er das

65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen

in den Ruhestand versetzt wird und nicht

Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht

in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses

durch das Land bis zum Ablauf des

Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger

das 65. Lebensjahr vollendet."

Der bisherige § 13 Abs. 1 wird Abs. 2, der

bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

7. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 14. (1) Aus den Ertragsanteilen der Länder

und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1951 mit Ausnahme des

Kulturgroschens wird ein Betrag von 400 Millionen

Schilling vorweg zugunsten des Bundes

ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen Betrag

entfallen bei unverändertem Gebietsstand auf

die Länder ohne Wien 17 v. H., auf Wien als

Land und Gemeinde 331/3 v. H., auf die Gemeinden

ohne Wien 492/6 v. H. Diese Beträge

sind in zwölf gleichen Teilen von den monatlichen

Vorschüssen auf die Ertragsanteile einzubehalten.

Der auf die Länder ohne Wien entfallende

Betrag ist bei der endgültigen Abrechnung

auf die Länder im Verhältnis ihrer

Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

mit Ausnahme des Kulturgroschens

aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Gemeinden

ohne Wien nach Ländern zusammengefaßt.

Der auf die Gemeinden jedes Landes

entfallende Betrag wird im Verhältnis der

Finanzkraft der Gemeinden aufgeteilt. Diese

wird erfaßt durch Heranziehung

1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;

2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge 1950 und des Hebesatzes

von 200 v. H.;

3. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1950

und des Hebesatzes von 200 v. H., bei den

Erstarrungsbeträgen des doppelten Erstarrungsbetrages;

4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und

Gewerbekapital unter Zugrundelegung der

Meßbeträge 1950 und des Hebesatzes von

250 v. H.,

abzüglich folgender Aufwendungen aus

Gemeindemitteln

1.50 v. H. des für 1950 veranschlagten

ordentlichen Betriebsabganges der öffentlichen

Krankenanstalten der Gemeinden,

2.20 v. H. des für 1950 veranschlagten

Aufwandes zur Beseitigung von durch

Kriegseinwirkung entstandenen Schäden

an den öffentlichen Gebäuden der Gemeinden,

soferne für 1951 ein gleichartiger

Aufwand von mindestens der

Hälfte des Voranschlagsbetrages 1950 veranschlagt

erscheint.

8. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „31, Dezember 1950" die Worte „31. Dezember

1951".

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung

über den Beitrag der Länder zum

Aktivitätsaufwand für die Lehrer der öffentlichen

Volks-, Haupt- und Sonderschulen (Artikel

I Ziffer 6) mit 1. September 1951, im

übrigen mit 1. Jänner 1951 in Wirksamkeit.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →