29. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Finanzausgleichsgesetz 1950 vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 36/1950, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 2 sind einzufügen
a) bei Ziffer 2 nach dem Worte „Salzsteuer,"
die Worte „der Bundeszuschlag zur
Mineralölsteuer,",
b) bei Ziffer 3 nach dem Worte „Straßenbahnverkehr,"
die Worte „die Sonderabgabe
nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 313/1936,".
2. Im § 3 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „die Mineralölsteuer und der Kulturgroschen"
die Worte „die Mineralölsteuer, die
Bundesmonopolabgabe von Spielbanken und der
Kulturgroschen."
3. Im § 4 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„mit Ausnahme des Kulturgroschens und der
Energieverbrauchsabgabe" die Worte „mit Ausnahme
der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken,
des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe".
Dem § 4 Abs. 3 ist anzufügen
„Für die Teilung des Ertrages der
Bundesmonopolabgabe von Spielbanken sowie
für die Aufteilung und Überweisung der Ertragsanteile
an dieser Abgabe sind die Bestimmungen
der Verordnung vom 7. Oktober 1933,
BGBl. Nr. 463, und vom 30. Dezember 1933,
BGBL I Nr. 6 aus 1934, maßgebend".
4. Im § 6 ist nach den Worten „gemeinschaftlichen
Bundesabgaben" einzufügen „mit Ausnahme
der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken".
5. Im § 10 Abs. 3 Buchstabe b) ist nach dem
Worte „Milch" einzufügen „und auf Speiseeis".
6. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 13. (1) Die Länder und die Stadt Wien
haben im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes vom 21. April 1948, BGBl.
Nr. 88, zu den Kosten der Besoldung der Lehrer
der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen
Beiträge zu leisten, und zwar
1. zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem
Land am 1. Oktober 1951 die Zahl der
Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer
einschließlich der vom Bund besoldeten
Religionslehrer 1/30 der Zahl der Volksschüler,
vermehrt um 1/20 der Zahl der
Hauptschüler und um 1/15 der Zahl der
Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag ist der
Mehraufwand dem Bund zu ersetzen, der
auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung
des Mehraufwandes wird ein Durchschnittsbezug
zugrunde gelegt; dieser wird
aus dem tatsächlichen Personalaufwand
(Aktivitätsbezüge) für alle Volks-, Haupt-,
Sonderschul- und Religionslehrer in den
Monaten September bis Dezember 1951
ermittelt. Zum Personalaufwand im Sinne
dieser Bestimmung gehören auch Reise-
und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen
und Aushilfen. Bei den Ländern, die danach
einen Beitrag nicht zu entrichten
hätten, tritt an die Stelle von 1/30, 1/20 und
1/15 bei der Beitragsberechnung
1/31,
1/21
und 1/16. Für Länder; in denen die Zahl der
Lehrer 1/31 der Zahl der Volksschüler, vermehrt
um 1/21 der Zahl der Hauptschüler
und um 1/16 der Zahl der Sonderschüler,
nicht übersteigt, entfällt die Beitragsleistung
zum Aktivitätsaufwand. In den Monaten
September bis Dezember 1951 sind auf den
Beitrag zum Aktivitätsaufwand Vorschüsse
zu entrichten, die unter Zugrundelegung des
Bundesvoranschlages 1951 und der Dienstpostenpläne
1951 zu berechnen und von den
monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile
der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben einzubehalten sind;
2. zum Pensionsaufwand, wenn der Lehrer
vor Ablauf des Jahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen
in den Ruhestand versetzt wird und nicht
Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht
in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses
durch das Land bis zum Ablauf des
Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger
das 65. Lebensjahr vollendet."
Der bisherige § 13 Abs. 1 wird Abs. 2, der
bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
7. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 14. (1) Aus den Ertragsanteilen der Länder
und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1951 mit Ausnahme des
Kulturgroschens wird ein Betrag von 400 Millionen
Schilling vorweg zugunsten des Bundes
ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen Betrag
entfallen bei unverändertem Gebietsstand auf
die Länder ohne Wien 17 v. H., auf Wien als
Land und Gemeinde 331/3 v. H., auf die Gemeinden
ohne Wien 492/6 v. H. Diese Beträge
sind in zwölf gleichen Teilen von den monatlichen
Vorschüssen auf die Ertragsanteile einzubehalten.
Der auf die Länder ohne Wien entfallende
Betrag ist bei der endgültigen Abrechnung
auf die Länder im Verhältnis ihrer
Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
mit Ausnahme des Kulturgroschens
aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Gemeinden
ohne Wien nach Ländern zusammengefaßt.
Der auf die Gemeinden jedes Landes
entfallende Betrag wird im Verhältnis der
Finanzkraft der Gemeinden aufgeteilt. Diese
wird erfaßt durch Heranziehung
1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;
2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge 1950 und des Hebesatzes
von 200 v. H.;
3. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1950
und des Hebesatzes von 200 v. H., bei den
Erstarrungsbeträgen des doppelten Erstarrungsbetrages;
4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und
Gewerbekapital unter Zugrundelegung der
Meßbeträge 1950 und des Hebesatzes von
250 v. H.,
abzüglich folgender Aufwendungen aus
Gemeindemitteln
1.50 v. H. des für 1950 veranschlagten
ordentlichen Betriebsabganges der öffentlichen
Krankenanstalten der Gemeinden,
2.20 v. H. des für 1950 veranschlagten
Aufwandes zur Beseitigung von durch
Kriegseinwirkung entstandenen Schäden
an den öffentlichen Gebäuden der Gemeinden,
soferne für 1951 ein gleichartiger
Aufwand von mindestens der
Hälfte des Voranschlagsbetrages 1950 veranschlagt
erscheint.
8. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „31, Dezember 1950" die Worte „31. Dezember
1951".
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung
über den Beitrag der Länder zum
Aktivitätsaufwand für die Lehrer der öffentlichen
Volks-, Haupt- und Sonderschulen (Artikel
I Ziffer 6) mit 1. September 1951, im
übrigen mit 1. Jänner 1951 in Wirksamkeit.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.