29. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Arbeitslose.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Arbeitslose, die am 15. Dezember 1949
seit mindestens vier Wochen im Bezuge des Arbeitslosengeldes
(Notstandshilfe) gestanden sind,
erhalten im Laufe des Monates Dezember 1949
eine einmalige Überbrückungshilfe; kurzfristige
Unterbrechungen des Unterstützungsbezuges bis
zur Gesamtdauer von sieben Tagen berühren den
Anspruch auf Überbrückungshilfe nicht.
(2) Die Überbrückungshilfe beträgt einen
Wochensatz des dem Arbeitslosen gebührenden
Arbeitslosengeldes (Grundbetrag und Familienzuschlag)
oder der Notstandshilfe.
(3) Bezieher des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe),
denen aus dem ehemaligen Dienstverhältnis
eine Überbrückungshilfe bereits ausbezahlt wurde
oder die auf eine solche gegenüber ihrem früheren
Dienstgeber Anspruch haben, sind vom Bezug
der Überbrückungshilfe nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes ausgeschlossen.
§ 2. Ein Beitrag zur Krankenversicherung
Arbeitsloser gemäß § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
ist von der Überbrückungshilfe nicht
zu leisten.
§ 3. Der Aufwand für die Überbrückungshilfe
belastet den Aufwand der Arbeitslosenversicherung.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Dezember 1949 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.