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29_1950 AT

29. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Arbeitslose.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Arbeitslose.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Arbeitslose, die am 15. Dezember 1949

seit mindestens vier Wochen im Bezuge des Arbeitslosengeldes

(Notstandshilfe) gestanden sind,

erhalten im Laufe des Monates Dezember 1949

eine einmalige Überbrückungshilfe; kurzfristige

Unterbrechungen des Unterstützungsbezuges bis

zur Gesamtdauer von sieben Tagen berühren den

Anspruch auf Überbrückungshilfe nicht.

(2) Die Überbrückungshilfe beträgt einen

Wochensatz des dem Arbeitslosen gebührenden

Arbeitslosengeldes (Grundbetrag und Familienzuschlag)

oder der Notstandshilfe.

(3) Bezieher des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe),

denen aus dem ehemaligen Dienstverhältnis

eine Überbrückungshilfe bereits ausbezahlt wurde

oder die auf eine solche gegenüber ihrem früheren

Dienstgeber Anspruch haben, sind vom Bezug

der Überbrückungshilfe nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes ausgeschlossen.

§ 2. Ein Beitrag zur Krankenversicherung

Arbeitsloser gemäß § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

ist von der Überbrückungshilfe nicht

zu leisten.

§ 3. Der Aufwand für die Überbrückungshilfe

belastet den Aufwand der Arbeitslosenversicherung.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Dezember 1949 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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