29. Bundesgesetz: 1. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 183, hat zu lauten
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in
den Abs. (1) bis (3) genannten Personen dann
anspruchsberechtigt, wenn sie
a) am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen halben und im
Zeitpunkte der Anspruchsanmeldung
österreichische Staatsbürger sind, oder
b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben
haben, jedoch ihren Wohnsitz im Gebiet
der Republik Österreich schon vor dem
13. März 1938 durch mehr als zehn Jahre
hatten, oder
c) ihre Ansprüche von unter a und b genannten
Personen ableiten."
§ 2. In § 11, Abs. (1), ist nach Ziffer 2 einzusetzen
„3. Zu den nach Ziffer 2 gebührenden
Unterhaltsrenten wird ein Teuerungszuschlag
von 40 v. H. des zur Anweisung gelangenden
Rentenbezuges gewährt."
§ 3. Der § 12, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Alle Krankenkassen halben den Inhabern
einer Amtsbescheinigung die satzungsmäßig
vorgesehenen Höchstleistungen zu gewähren, jedoch
hat eine Auszahlung von Kranken- und
Hausgeld an Hinterbliebene, die im Besitze einer
Amtsbescheinigung sind, sowie an Personen zu
unterbleiben, die eine Rente nach § 11 des Gesetzes
beziehen."
§ 4. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten
rückwirkend mit 2. September 1947 in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
für Finanzen betraut.