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29_1948 AT

29. Bundesgesetz: 1. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: 1. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes vom

4. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 183, hat zu lauten

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in

den Abs. (1) bis (3) genannten Personen dann

anspruchsberechtigt, wenn sie

a) am 13. März 1938 die österreichische

Bundesbürgerschaft besessen halben und im

Zeitpunkte der Anspruchsanmeldung

österreichische Staatsbürger sind, oder

b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die

österreichische Staatsbürgerschaft erworben

haben, jedoch ihren Wohnsitz im Gebiet

der Republik Österreich schon vor dem

13. März 1938 durch mehr als zehn Jahre

hatten, oder

c) ihre Ansprüche von unter a und b genannten

Personen ableiten."

§ 2. In § 11, Abs. (1), ist nach Ziffer 2 einzusetzen

„3. Zu den nach Ziffer 2 gebührenden

Unterhaltsrenten wird ein Teuerungszuschlag

von 40 v. H. des zur Anweisung gelangenden

Rentenbezuges gewährt."

§ 3. Der § 12, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Alle Krankenkassen halben den Inhabern

einer Amtsbescheinigung die satzungsmäßig

vorgesehenen Höchstleistungen zu gewähren, jedoch

hat eine Auszahlung von Kranken- und

Hausgeld an Hinterbliebene, die im Besitze einer

Amtsbescheinigung sind, sowie an Personen zu

unterbleiben, die eine Rente nach § 11 des Gesetzes

beziehen."

§ 4. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten

rückwirkend mit 2. September 1947 in Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

für Finanzen betraut.

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