Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29_1945 AT

29. Gesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes während der Zeit der Übergangswirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Gesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes während der Zeit der Übergangswirtschaft.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Für Kündigungen von Dienstverhältnissen,

auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes

vom 11. Mai 1921, B. G. Bl. Nr. 292,

Anwendung finden, gelten, sofern die Kündi-

gung vor dem 1. Oktober 1945 erklärt wird,

folgende Ausnahmsbestimmungen

1. Das Dienstverhältnis kann von jedem Teil

derart gekündigt werden, daß die Kündigungsfrist

nach § 20, Abs. (2) bzw. Abs. (4) des Angestelltengesetzes

oder die tarifliche oder die

vereinbarte Frist ohne Rücksicht auf das Bestehen

einer abweichenden Vereinbarung am

15. oder am Letzten eines Kalendermonates

endigt.

2. Wenn der Dienstgeber für den Zeitraum

der Kündigungsfrist auf jede weitere Dienstleistung

schriftlich verzichtet, ermäßigen sich die

Anspräche des Dienstnehmers auf das Entgelt

während der Kündigungsfrist um die Beträge,

die er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung

erspart oder durch anderweitige Verwendung

als Angestellter oder aus einer selbständigen

Tätigkeit erworben hat.

3. Die Forderung des Dienstnehmers auf die

Abfertigung und unter der Voraussetzung eines

Verzichtes nach Ziffer 2 auch die Forderung auf

das Entgelt während der Kündigungsfrist werden

mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren

Vereinbarung ohne Änderung der Fälligkeit unverzinslich

gestundet wie folgt

a) Zahlungen zur Befriedigung dieser Ansprüche

sind zusammen monatlich nur

mit der Hälfte des aus dem letzten

Jahresdurchschnitte errechneten Monatsentgeltes,

mindestens mit dem Betrage

von 150 RM und höchstens mit dem

Betrage von 200 RM, an Dienstnehmer,

die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung

für andere Personen Unterhalt leisten,

höchstens mit dem Betrage von 300 RM

zu leisten.

b) Restbeträge aus diesen Forderungen sind

am 31. Dezember 1947 zu zahlen.

(2) Wurde die Kündigung bereits vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes erklärt, ist jedoch die

Kündigungsfrist (Ziffer 1) am Tage des Inkrafttretens

dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen,

so gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der

Maßgabe, daß die Kündigungsfrist nicht früher

endigt, als sie geendigt hätte, wenn die Kündigung

erst im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Gesetzes erklärt worden wäre.

Artikel II.

§ 2. (1) Wenn von den Ausnahmebestimmungen

des § 1 Gebrauch gemacht wird, sind vom

folgenden Monatsersten an bei allen an Dienstnehmer

zu leistenden Entgelten, die im letzten

Jahresdurchschnitte gerechnet 600 RM monatlich

überschreiten, die diese Summe übersteigenden

Beträge nur zur Hälfte, höchstens aber mit

400 RM monatlich auszubezahlen.

(2) Die aus der Anwendung der Vorschriften

des Abs. (1) sich ergebenden Restbeträge werden

ohne Änderung der Fälligkeit unverzinslich gestundet,

dürfen erst ausbezahlt werden, wenn

alle nach § 1 gestundeten Ansprüche befriedigt

sind, müssen jedoch am 1. Jänner 1948 bezahlt

werden.

§ 3. Wenn von den Ausnahmsbestimmungen

des § 1 Gebrauch gemacht wird, unterliegen der

Auszahlungsbeschränkung und Stundung nach

§ 2 auch alle Entnahmen des Unternehmers

(Betriebsinhabers, persönlich haftender Gesellschafter)

und alle Geldleistungen an Geschäftsführungs-

und Aufsichtsorgane juristischer Personen,

soweit die Entnahmen und die Geldleistungen

nicht Betriebszwecken dienen.

§ 4. (1) Wenn von den Ausnahmebestimmungen

des § 1 Gebrauch gemacht wird, sind bis zur

Befriedigung aller nach § 1 gestundeten Forderungen

die Gehaltslisten und die Aufzeichnungen

über Entnahmen und Geldleistungen

nach § 3 dem Betriebsrate (Vertrauensmann)

auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Der Unternehmer (Betriebsinhaber) verliert

das Recht, von den Ausnahmsbestimmungen

des § 1 fernerhin Gebrauch zu machen,

wenn er

a) sich weigert, die Gehaltslisten und Aufzeichnungen

nach Abs. (1) vorzulegen

oder darin vorsätzlich oder grob fahrlässig

unrichtige Angaben macht;

b) wenn er sonst den Bestimmungen der

§§ 2 und 3 zuwiderhandelt.

(3) Im Falle eines Verstoßes nach Abs. (2)

treten nachstehende Rechtsfolgen ein

1, Sofern die Kündigungsfrist im Zeitpunkte

des Verstoßes noch nicht abgelaufen ist, verlängert

sie sich bis zu jenem Zeitpunkte, zu

Welchem sie ohne Anwendung der Bestimmungen

des § 1, Abs. (1), Ziffer 1, geendigt hätte;

der Dienstgeber ist in diesem Falle nicht berechtigt,

vom Dienstnehmer die nachträgliche

Wiederaufnahme der Dienstleistung zu verlangen.

2. Die nach § 1 gestundeten Forderungen sind,

soweit sie im Zeitpunkte des Verstoßes ohne

Stundung bereits zu zahlen gewesen waren,

binnen 14 Tagen, im übrigen zu jenem Zeitpunkte

zu zahlen, in dem sie nach den Bestimmungen

des Angestelltengesetzes oder nach den

tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen zu

zahlen sind; hiebei gilt der nach § 1, Abs. (1),

Ziffer 3, bisher geleistete Gesamtbetrag nur soweit

als Teilzahlung auf die Abfertigung, als er

über die Höhe des Entgeltes hinausgeht, auf das

der Dienstnehmer ohne Stundung nach § 1

während der Kündigungsfrist nach Ziffer 1 dieses

Absatzes Anspruch hat.

Artikel III.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind

die Staatsämter für Justiz und für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →