29. Gesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Angestelltenrechtes während der Zeit der Übergangswirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Für Kündigungen von Dienstverhältnissen,
auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes
vom 11. Mai 1921, B. G. Bl. Nr. 292,
Anwendung finden, gelten, sofern die Kündi-
gung vor dem 1. Oktober 1945 erklärt wird,
folgende Ausnahmsbestimmungen
1. Das Dienstverhältnis kann von jedem Teil
derart gekündigt werden, daß die Kündigungsfrist
nach § 20, Abs. (2) bzw. Abs. (4) des Angestelltengesetzes
oder die tarifliche oder die
vereinbarte Frist ohne Rücksicht auf das Bestehen
einer abweichenden Vereinbarung am
15. oder am Letzten eines Kalendermonates
endigt.
2. Wenn der Dienstgeber für den Zeitraum
der Kündigungsfrist auf jede weitere Dienstleistung
schriftlich verzichtet, ermäßigen sich die
Anspräche des Dienstnehmers auf das Entgelt
während der Kündigungsfrist um die Beträge,
die er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung
erspart oder durch anderweitige Verwendung
als Angestellter oder aus einer selbständigen
Tätigkeit erworben hat.
3. Die Forderung des Dienstnehmers auf die
Abfertigung und unter der Voraussetzung eines
Verzichtes nach Ziffer 2 auch die Forderung auf
das Entgelt während der Kündigungsfrist werden
mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren
Vereinbarung ohne Änderung der Fälligkeit unverzinslich
gestundet wie folgt
a) Zahlungen zur Befriedigung dieser Ansprüche
sind zusammen monatlich nur
mit der Hälfte des aus dem letzten
Jahresdurchschnitte errechneten Monatsentgeltes,
mindestens mit dem Betrage
von 150 RM und höchstens mit dem
Betrage von 200 RM, an Dienstnehmer,
die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
für andere Personen Unterhalt leisten,
höchstens mit dem Betrage von 300 RM
zu leisten.
b) Restbeträge aus diesen Forderungen sind
am 31. Dezember 1947 zu zahlen.
(2) Wurde die Kündigung bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes erklärt, ist jedoch die
Kündigungsfrist (Ziffer 1) am Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen,
so gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der
Maßgabe, daß die Kündigungsfrist nicht früher
endigt, als sie geendigt hätte, wenn die Kündigung
erst im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Gesetzes erklärt worden wäre.
Artikel II.
§ 2. (1) Wenn von den Ausnahmebestimmungen
des § 1 Gebrauch gemacht wird, sind vom
folgenden Monatsersten an bei allen an Dienstnehmer
zu leistenden Entgelten, die im letzten
Jahresdurchschnitte gerechnet 600 RM monatlich
überschreiten, die diese Summe übersteigenden
Beträge nur zur Hälfte, höchstens aber mit
400 RM monatlich auszubezahlen.
(2) Die aus der Anwendung der Vorschriften
des Abs. (1) sich ergebenden Restbeträge werden
ohne Änderung der Fälligkeit unverzinslich gestundet,
dürfen erst ausbezahlt werden, wenn
alle nach § 1 gestundeten Ansprüche befriedigt
sind, müssen jedoch am 1. Jänner 1948 bezahlt
werden.
§ 3. Wenn von den Ausnahmsbestimmungen
des § 1 Gebrauch gemacht wird, unterliegen der
Auszahlungsbeschränkung und Stundung nach
§ 2 auch alle Entnahmen des Unternehmers
(Betriebsinhabers, persönlich haftender Gesellschafter)
und alle Geldleistungen an Geschäftsführungs-
und Aufsichtsorgane juristischer Personen,
soweit die Entnahmen und die Geldleistungen
nicht Betriebszwecken dienen.
§ 4. (1) Wenn von den Ausnahmebestimmungen
des § 1 Gebrauch gemacht wird, sind bis zur
Befriedigung aller nach § 1 gestundeten Forderungen
die Gehaltslisten und die Aufzeichnungen
über Entnahmen und Geldleistungen
nach § 3 dem Betriebsrate (Vertrauensmann)
auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Der Unternehmer (Betriebsinhaber) verliert
das Recht, von den Ausnahmsbestimmungen
des § 1 fernerhin Gebrauch zu machen,
wenn er
a) sich weigert, die Gehaltslisten und Aufzeichnungen
nach Abs. (1) vorzulegen
oder darin vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige Angaben macht;
b) wenn er sonst den Bestimmungen der
§§ 2 und 3 zuwiderhandelt.
(3) Im Falle eines Verstoßes nach Abs. (2)
treten nachstehende Rechtsfolgen ein
1, Sofern die Kündigungsfrist im Zeitpunkte
des Verstoßes noch nicht abgelaufen ist, verlängert
sie sich bis zu jenem Zeitpunkte, zu
Welchem sie ohne Anwendung der Bestimmungen
des § 1, Abs. (1), Ziffer 1, geendigt hätte;
der Dienstgeber ist in diesem Falle nicht berechtigt,
vom Dienstnehmer die nachträgliche
Wiederaufnahme der Dienstleistung zu verlangen.
2. Die nach § 1 gestundeten Forderungen sind,
soweit sie im Zeitpunkte des Verstoßes ohne
Stundung bereits zu zahlen gewesen waren,
binnen 14 Tagen, im übrigen zu jenem Zeitpunkte
zu zahlen, in dem sie nach den Bestimmungen
des Angestelltengesetzes oder nach den
tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen zu
zahlen sind; hiebei gilt der nach § 1, Abs. (1),
Ziffer 3, bisher geleistete Gesamtbetrag nur soweit
als Teilzahlung auf die Abfertigung, als er
über die Höhe des Entgeltes hinausgeht, auf das
der Dienstnehmer ohne Stundung nach § 1
während der Kündigungsfrist nach Ziffer 1 dieses
Absatzes Anspruch hat.
Artikel III.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind
die Staatsämter für Justiz und für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern betraut.