299. Verordnung: Militär-Verdienstzeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Militär-Auszeichnungsgesetzes (MAG), BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird verordnet
§ 1. Das Militär-Verdienstzeichen besteht aus einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß
emaillierten, golden bordierten Kreuz von 60 mm Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der Mitte
der Kreuzbalken befindet sich ein weiß emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon mit glattem,
rot emaillierten Ring und ein aufgelegter, vergoldeter, dem Bundeswappen entsprechender Adler.
Zwischen den Kreuzbalken befinden sich zwei gekreuzte, vergoldete Schwerter. Die weiß emaillierte
Rückseite des Medaillons zeigt die Aufschrift „VERDIENST“.
§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen. Darüber hinaus ist
auch das Tragen der Dekoration des Militär-Verdienstzeichens in bildgetreu verkleinertem Maßstab
(Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 551/1989 außer Kraft.