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299. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO)

Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der

Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999, zuletzt

geändert durch BGBl. II Nr. 353/1999, wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im Einzelnen entfallenden Beträge,

gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den

gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleitungsunternehmen

im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind

hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz

– VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen

und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die

von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum

30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20

Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr

abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum

31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre

1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im

Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung,

die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG betreiben, umgelegt, sofern sie

zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen.“

2. Im § 2 Abs. 1 Z 5 werden nach der Z 5 folgende Z 5a und 5b eingefügt

„5a. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG ist die Kostenbemessung in

pauschalierter Form zulässig, wobei sich das Mindestpauschale nach Abs. 3 bemisst. Die BWA

hat hierfür aus den von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Unternehmen der

Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG betreiben, gemeldeten

Umsatzdaten eine Verhältniszahl für die Aufteilung der auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen

und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3

Abs. 3 VAG betreiben, insgesamt entfallenden Kosten zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen

gemäß § 20 Abs. 4 WAG einerseits und den übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen

und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3

Abs. 3 VAG betreiben, andererseits zu errechnen. In den Bescheiden über die Kostenbemessung

in pauschalierter Form ist die Verhältniszahl in der Begründung anzugeben.

5b. Erfolgt die Kostenbemessung bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4

WAG in pauschalierter Form nach Z 5a, so setzt sich der auf die übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen

und Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte

gemäß § 3 Abs. 3 VAG betreiben, im Einzelnen entfallende Betrag aus einem fixen und einem

variablen Betrag zusammen. Der Fixbetrag entspricht dem gemäß Z 5a auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen

gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfallenden Betrag. Der variable Betrag wird –

ausgehend von der Differenz zwischen dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG errechneten Kosten-

anteil und der Summe der Fixbeträge sowie der Pauschalbeträge nach Z 5a – gemäß dem Anteil

der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften eines Unternehmens gemessen an den

Gesamtumsatzerlösen aus Finanzdienstleistungsgeschäften der Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

die die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 4 WAG nicht in Anspruch genommen

haben, und der Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3

Abs. 3 VAG betreiben, umgelegt.“

3. Im § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf „Z 3, 4 und 5“ ersetzt durch den Verweis auf „Z 3, 4 und 5

bis 5b“.

4. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Ergibt sich auf Grund der gemäß Abs. 1 erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender

Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur

verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu

erfolgen. Die BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von

30 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der

Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige

Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen

gelten.“

5. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Werden der BWA die für die Kostenbemessung erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig

oder nicht vollständig übermittelt, so ist die BWA berechtigt, die Kostenbemessung auf Basis der

letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode

errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist. Liegen für einen kostenpflichtigen überhaupt keine

Datenmeldungen vor, so ist die BWA berechtigt, die Kosten mit einem Durchschnittsbetrag der jeweiligen

Kategorie gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5b zu bemessen, wobei bei Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 Z 5 die

Unternehmen der Vertragsversicherung, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4

WAG und die sonstigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jeweils als eigene Kategorie gelten.

Ergibt sich auf Grund nachträglicher Datenmeldung ein höherer oder geringerer Kostenanteil als der nach

den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorgeschriebene, so ist der Ausgleich erst bei der

Kostenbemessung des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen; der Ausgleich hat jedoch für höchstens

drei vorangehende Geschäftsjahre zu erfolgen. Bei der Jahreskostenbemessung für Kostenpflichtige

gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG findet bei Nach- und Stornomeldungen keine Rückverrechnung statt, die

Berücksichtigung erfolgt für jene Periode, in der die Meldung tatsächlich erfolgt.“

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Abs. 1 Z 5, 5a, 5b und 6, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 299/2000 tritt mit 20. September 2000 in Kraft.“

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