299. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der
Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 353/1999, wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im Einzelnen entfallenden Beträge,
gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den
gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleitungsunternehmen
im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind
hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz
– VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die
von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum
30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20
Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr
abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum
31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre
1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im
Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung,
die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG betreiben, umgelegt, sofern sie
zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen.“
2. Im § 2 Abs. 1 Z 5 werden nach der Z 5 folgende Z 5a und 5b eingefügt
„5a. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG ist die Kostenbemessung in
pauschalierter Form zulässig, wobei sich das Mindestpauschale nach Abs. 3 bemisst. Die BWA
hat hierfür aus den von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Unternehmen der
Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG betreiben, gemeldeten
Umsatzdaten eine Verhältniszahl für die Aufteilung der auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3
Abs. 3 VAG betreiben, insgesamt entfallenden Kosten zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gemäß § 20 Abs. 4 WAG einerseits und den übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3
Abs. 3 VAG betreiben, andererseits zu errechnen. In den Bescheiden über die Kostenbemessung
in pauschalierter Form ist die Verhältniszahl in der Begründung anzugeben.
5b. Erfolgt die Kostenbemessung bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4
WAG in pauschalierter Form nach Z 5a, so setzt sich der auf die übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte
gemäß § 3 Abs. 3 VAG betreiben, im Einzelnen entfallende Betrag aus einem fixen und einem
variablen Betrag zusammen. Der Fixbetrag entspricht dem gemäß Z 5a auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfallenden Betrag. Der variable Betrag wird –
ausgehend von der Differenz zwischen dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG errechneten Kosten-
anteil und der Summe der Fixbeträge sowie der Pauschalbeträge nach Z 5a – gemäß dem Anteil
der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften eines Unternehmens gemessen an den
Gesamtumsatzerlösen aus Finanzdienstleistungsgeschäften der Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 4 WAG nicht in Anspruch genommen
haben, und der Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3
Abs. 3 VAG betreiben, umgelegt.“
3. Im § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf „Z 3, 4 und 5“ ersetzt durch den Verweis auf „Z 3, 4 und 5
bis 5b“.
4. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Ergibt sich auf Grund der gemäß Abs. 1 erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender
Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur
verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu
erfolgen. Die BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von
30 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der
Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige
Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen
gelten.“
5. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Werden der BWA die für die Kostenbemessung erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig übermittelt, so ist die BWA berechtigt, die Kostenbemessung auf Basis der
letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode
errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist. Liegen für einen kostenpflichtigen überhaupt keine
Datenmeldungen vor, so ist die BWA berechtigt, die Kosten mit einem Durchschnittsbetrag der jeweiligen
Kategorie gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5b zu bemessen, wobei bei Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 Z 5 die
Unternehmen der Vertragsversicherung, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4
WAG und die sonstigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jeweils als eigene Kategorie gelten.
Ergibt sich auf Grund nachträglicher Datenmeldung ein höherer oder geringerer Kostenanteil als der nach
den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorgeschriebene, so ist der Ausgleich erst bei der
Kostenbemessung des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen; der Ausgleich hat jedoch für höchstens
drei vorangehende Geschäftsjahre zu erfolgen. Bei der Jahreskostenbemessung für Kostenpflichtige
gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG findet bei Nach- und Stornomeldungen keine Rückverrechnung statt, die
Berücksichtigung erfolgt für jene Periode, in der die Meldung tatsächlich erfolgt.“
6. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 Abs. 1 Z 5, 5a, 5b und 6, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 299/2000 tritt mit 20. September 2000 in Kraft.“