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299_1998 AT

299. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen im Beschluß des Mühlenkuratoriums vom 30. Juni 1993 und im Beschluß des Fachausschusses für Mühlen vom 25. August 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen im Beschluß des Mühlenkuratoriums vom 30. Juni 1993 und im Beschluß des Fachausschusses für Mühlen vom 25. August 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, V 27/98-8, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 30. Juli 1998, die Wortfolgen „ab 1. Juli 1993“ und „Ab

dem 1. Juli 1993“ in Punkt 1. sowie die Wortfolge „für den Monat Juli 1993“ in Punkt 2. des Beschlusses

des Mühlenkuratoriums vom 30. Juni 1993, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 1. Juli

1993, und die Wortfolgen „ab 1. August 1994“ und „Ab 1. August 1994“ in Punkt 2. des Beschlusses des

Fachausschusses für Mühlen vom 25. August 1994, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am

26. August 1994, als gesetzwidrig aufgehoben.

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