299. Verordnung: Saatgutverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 3 Z 5, 4, 10 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 72/1997, wird verordnet
§ 1. (1) Dem Saatgutgesetz 1997 unterliegen die in der Anlage Spalte 2 genannten Arten in Form
der in der Anlage Spalte 3 genannten Saatgutkategorien.
(2) In der Anlage Spalte 3 steht die Abkürzung
1. „Vm“ für Vermehrungssaatgut,
2. „Z“ für Zertifiziertes Saatgut,
3. „Z 1“ für Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
4. „Z 2“ für Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation,
5. „Z 3“ für Zertifiziertes Saatgut dritter Generation,
6. „H“ für Handelssaatgut und
7. „S“ für Standardsaatgut.
§ 2. (1) Die Anträge auf Anerkennung oder Zulassung von Feldbeständen oder Pflanzenbeständen
zur Produktion von Saatgut sind bis spätestens zu folgenden Terminen bei den Saatgutanerkennungsbehörden
zu stellen
1. bis zum 30. September des Anbaujahres bei
a) Winterraps, Winterrübsen sowie weiteren Öl- und Faserpflanzen mit Überwinterungsanbau,
b) Wintererbse und Winterackerbohne,
c) Kohlrübe, Futterkohl, Futterrübe und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus
Überwinterungsanbau,
2. bis zum 30. November des Anbaujahres bei Wintergerste,
3. bis zum 31. März des dem Anbau folgenden Jahres bei
a) Hybridsorten von Winterroggen,
b) Wintergetreidearten (Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale, Winterdurum, Dinkel),
4. bis zum 15. April des Anbaujahres bei
a) Gräsern außer Raygräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt,
b)kleinsamigen Leguminosen im Überwinterungsanbau außer Luzerne und Rotklee mit
Samenernte im zweiten Schnitt,
c) Ackerbohne, Körner- und Futtererbse,
5. bis zum 30. April des Anbaujahres bei
a) Sommergetreidearten (Hafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommerweizen, Sommerdurum,
Sommertriticale),
b) kleinsamige Leguminosen außer Überwinterungsanbau, Phazelie, Ölrettich,
c) weitere Öl- und Faserpflanzen im Frühjahrsanbau außer Sojabohne und Sonnenblume,
d)Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus
Sommerstecklingen,
6. bis 15. Mai des Anbaujahres bei
a) Mais, Sorghum und andere Hirsearten,
b) Sojabohne und Sonnenblume,
7. bis 31. Mai des Anbaujahres bei
a) Raygräsern bei Samenernte im zweiten Schnitt,
b) Kartoffeln,
8. bis 30. Juni des Anbaujahres bei
a) Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe zur Prüfung des Aufwuchses bei Sommerstecklingen,
b) Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
c) Zichorie,
9. bis 15. Juli des Anbaujahres bei Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt.
(2) Für alle nicht in Abs. 1 genannten Arten kann der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung
abhängig vom Vegetationsablauf und dem Erfordernis, Überprüfungen in bestimmten Entwicklungsphasen
der Pflanzen durchzuführen, bei den Saatgutanerkennungsbehörden eingebracht werden, es sei
denn im Saatgut- und Sortenblatt werden andere vegetationsbedingte Termine veröffentlicht.
§ 3. (1) Die über in der Anlage Spalte 4 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut landwirtschaftlicher
Arten bedürfen im ersten oder zweiten Jahr der Sortenprüfung, sofern es nicht das letzte
Prüfjahr ist, einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(2) Die über in der Anlage Spalte 5 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut landwirtschaftlicher
Arten bedürfen ab dem dritten oder im letzten Jahr der Sortenprüfung einer Bewilligung als
Versuchssaatgut.
(3) Die über in der Anlage Spalte 4 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut von Gemüse
bedürfen vom ersten bis zum letzten Jahr der Sortenprüfung einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(4) Bewilligte Mengen an Versuchssaatgut gemäß Abs. 1 bis 3 und bewilligungsfreie Mengen an
Versuchssaatgut bedürfen in jedem Fall einer Einfuhrbescheinigung.
§ 4. (1) Die über in der Anlage Spalten 4 und 5 genannten hinausgehenden Mengen an Saatgut sind
als Versuchssaatgut zu bewilligen, wenn
1. der Antragsteller begründet, weshalb die bewilligungsfreie Menge an Versuchssaatgut überschritten
wird und für welche Zwecke dieses Versuchssaatgut benötigt wird und
2. im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens eine Wertprüfung in Österreich eingeleitet wurde
und diese
a) überdurchschnittliche Ergebnisse in mehreren die Wertprüfung betreffenden Eigenschaften im
Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung ergeben hat oder
b) besondere wertbestimmende Eigenschaften für die Nutzung und Verwertung vorliegen.
(2) Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Versuchssaatgut sind
1. vom Antragsteller dem Zulassungsverfahren gemäß § 28 Abs. 3 SaatG 1997 zuzuführen und
2. zusätzlich zu der in den Methoden für Saatgut und Sorten (in Folge „Methoden“) vorgesehenen
Etikettierung und Kennzeichnung mit der Kennzeichnung „Versuchssaatgut, nur für den Verkehr
in Österreich“ auf der Verpackung zu versehen.
(3) Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Saatgut, die für amtliche oder amtlich beauftragte
Prüfungen oder für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind,
1. bedürfen keiner Zulassung gemäß § 28 Abs. 3 SaatG 1997 und
2. sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche Prüfungen“, „Saatgut
amtlich beauftragte Prüfungen“, „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen“,
„Saatgut für Züchtungszwecke“, „Saatgut für Forschungszwecke“, „Saatgut für Ausstellungszwecke“
oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke“ zu bezeichnen.
(4) Die Behörde hat den Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung des Werbeverbotes
gemäß § 70 Abs. 1 SaatG 1997 hinzuweisen.
§ 5. (1) Die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung
für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen eingeführt werden und sind entsprechend ihrem
Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen“, „Saatgut für amtliche
Prüfungen“ oder „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen“ zu bezeichnen.
(2) Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für
Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke eingeführt werden und sind entsprechend ihrem
Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtungszwecke“, „Saatgut für Forschungszwecke“, „Saatgut für
Ausstellungszwecke“ oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke“ zu
bezeichnen.
(3) Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung
zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
(4) Alle über die in der Anlage Spalten 6 und 7 genannten Mengen hinausgehende Mengen an
Saatgut bedürfen bei der Einfuhr einer Einfuhrbescheinigung.
§ 6. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von über 2 kg hinausgehende Mengen an Saatgut,
ausgenommen von Gemüsesaatgut, ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL)
vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten
1. die Art und Kategorie des Saatgutes,
2. die Sorte des Saatgutes,
3. die Menge des Saatgutes,
4. das Erzeugerland und das Versandland,
5. die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde,
6. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Einführers oder Verbringers.
(2) Die Einfuhr oder das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist in jedem Fall unabhängig von
der Menge anzuzeigen.
§ 7. (1) Der Austausch von Saatgut zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe
zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a SaatG 1997 ist zulässig,
wenn
1. das Saatgut aus eigener Produktion stammt,
2. die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel oder der Vermehrung von
Saatgut der auszutauschenden Sorte zu Verkaufszwecken befassen,
3. der Austausch zwischen Betrieben innerhalb der Grenzen der Gemeinde oder deren Nachbargemeinde
stattfindet und
4. das Saatgut nicht aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten verbracht oder aus Drittstaaten eingeführt
wurde.
(2) Der Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz
pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3
Z 5 lit. b SaatG 1997 ist zulässig, wenn
1. die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
2. die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen
Sortenkatalogen oder der OECD – Liste für den internationalen Saatgutverkehr zur
Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer
dieser Liste gelöscht wurde und
3. die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.
§ 8. Die „Methoden des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft“ im Sinne des
Saatgutgesetzes 1937 gelten als Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997.