299. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch
das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder,
die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen
Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie
1. vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder
2. nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein
begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise danach ohne
unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem
Aufenthaltsgesetz bekanntgeworden ist, oder
3. in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereist sind,
sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkon-
trolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde,
oder
4. ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einreisen, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle
erfolgt, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellt und ihm die Einreise mit Zustimmung
des Bundesministers für Inneres gestattet wird.
(2) Fremde aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der
bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor
dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ungeachtet der Staatsangehörigkeit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
im Bundesgebiet.
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 und 2 besteht bis zum 31. August 1997.
§ 2. Fremde, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner
1996 ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1
AufG ausnahmsweise im Inland stellen.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 außer Kraft.