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299_1996 AT

299. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch

das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder,

die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen

Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie

1. vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder

2. nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein

begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise danach ohne

unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem

Aufenthaltsgesetz bekanntgeworden ist, oder

3. in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereist sind,

sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkon-

trolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde,

oder

4. ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einreisen, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle

erfolgt, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellt und ihm die Einreise mit Zustimmung

des Bundesministers für Inneres gestattet wird.

(2) Fremde aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der

bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor

dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ungeachtet der Staatsangehörigkeit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

im Bundesgebiet.

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 und 2 besteht bis zum 31. August 1997.

§ 2. Fremde, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner

1996 ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1

AufG ausnahmsweise im Inland stellen.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 außer Kraft.

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