299_1994
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299. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 299. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
1994_299_0 299. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 586/1993), hinterlegt
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Slowakei und Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 1 des Zusatzübereinkommens erneuert.