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299_1994 AT

299. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 586/1993), hinterlegt

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Slowakei und Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 1 des Zusatzübereinkommens erneuert.

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