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299_1991 AT

299. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über

die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von

Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen

einschließlich Diplomaten (BGBl.

Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 580/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Bhutan 16. Jänner 1989

Kuwait 1. März 1989

Malediven 21. August 1990

Nepal 9. März 1990

Niederlande 6. Dezember 1988

Oman 22. März 1988

Sri Lanka 27. Februar 1991

Syrien 25. April 1988

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Niederlande

„Nach Ansicht der Regierung des Königreiches

der Niederlande beeinträchtigt Art. 12 und insbesondere

dessen zweiter Absatz in keiner Weise die

Anwendbarkeit des Art. 33 der Konvention vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

In Fällen, in denen die Gerichtsbehörden

entweder der Niederlande, der Niederländischen

Antillen oder Arubas gemäß der in Art. 3 Abs. 1

angeführten Grundsätze keine Gerichtsbarkeit

ausüben können, kennt das Königreich die

erwähnte Verpflichtung (dargelegt in Art. 7) unter

der Voraussetzung an, daß es ein Auslieferungsersuchen

einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens

erhalten und zurückgewiesen hat."

Syrien

„Die Arabische Republik Syrien erachtet sich

nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1

hinsichtlich Schiedsverfahren und dessen Ergebnisse

gebunden."

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn den

anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

erklärten Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 mit

Wirksamkeit vom 8. Dezember 1989 zurückgenommen.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich

mit Wirksamkeit vom 26. März 1987 auf

Anguilla ausgedehnt.

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