299. Verordnung: Namensänderungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Namensänderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 195/1988, wird verordnet
Antrag auf Namensänderung
§ 1. Der Antrag auf Änderung des Familiennamens
und Vornamens hat zu enthalten
1. den Familiennamen, die Vornamen, die
Wohnanschrift, das Datum und den Ort der
Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit
oder ungeklärte Staatsangehörigkeit,
Rechtsstellung eines Flüchtlings) des
Antragstellers;
2. Angaben nach Z 1 über den Ehegatten des
Antragstellers, soweit dieser den gleichen
Familiennamen führt;
3. Angaben nach Z 1 über nachstehende Kinder,
soweit sie dem Personenkreis des § 1 Abs. 1
des Namensänderungsgesetzes angehören,
minderjährig und ledig sind und bisher den
Familiennamen des Antragstellers geführt
haben
a) sofern sich die Änderung des Familiennamens
auf den Ehegatten des Antragstellers
erstrecken soll
aa) gemeinsame eheliche Kinder der
Ehegatten;
bb) gemeinsam von den Ehegatten an
Kindesstatt angenommene Kinder;
cc) durch einen Ehegatten an Kindesstatt
angenommene Kinder des anderen
Ehegatten;
dd) uneheliche Kinder der Ehefrau,
denen der Ehemann seinen Familiennamen
gegeben hat;
b) uneheliche Kinder der Antragstellerin;
c) uneheliche Kinder des Antragstellers, dessen
Vaterschaft festgestellt ist und der
dem Kind seinen Familiennamen gegeben
hat;
d) Kinder der in Z 3 angeführten Kinder;
4. die Gründe, aus denen die Änderung des
Familiennamens und Vornamens beantragt
wird;
5. den Familiennamen und die Vornamen, deren
Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls
auch die Vornamen, die entfallen sollen oder
deren Reihenfolge geändert werden soll;
6. gegebenenfalls den Antrag, den Ehegatten
oder in Z 3 angeführte Kinder von der
Erstreckung der Wirkung der Änderung des
Familiennamens auszuschließen;
7. Angaben über den Familiennamen, die Vornamen
und die Wohnanschrift von Parteien im
Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 und 5 des Namensänderungsgesetzes,
soweit der Antragsteller
dazu in der Lage ist;
8. die Unterschrift des Antragstellers oder des
gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller
in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
Beilagen zum Antrag
§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen
1. die Geburtsurkunde des Antragstellers, seines
Ehegatten und der in § 1 Z 3 angeführten
Kinder;
2. die Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller
zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
3. der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft
oder die Glaubhaftmachung der
Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit
oder der Rechtsstellung eines
Flüchtlings im Sinn der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/
1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, des
Antragstellers und der in Z 1 angeführten
Personen;
4. der Nachweis des Wohnsitzes, mangels eines
solchen des gewöhnlichen Aufenthalts im
Inland, mangels auch eines solchen des letzten
Wohnsitzes im Inland;
5. der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn
der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter
eingebracht wird.
(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise
zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts erforderlich ist.
Mitteilungen
§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens und
Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung
oder der Erstreckung der Wirkung einer
Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilen
1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer),
in deren Geburtenbuch die Geburt beurkundet
ist;
2. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer),
in deren Ehebuch die Eheschließung
beurkundet ist;
3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
4. der Meldebehörde;
5. der Wählerevidenz, wenn die Änderung einen
österreichischen Staatsbürger betrifft, der das
18. Lebensjahr vollendet hat;
6. der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die
Änderung eine Person betrifft, die das
14. Lebensjahr vollendet hat;
7. dem Militärkommando, wenn die Änderung
einen österreichischen Staatsbürger männlichen
Geschlechts betrifft, der das 17. Lebensjahr
vollendet hat und das Jahr, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen
ist;
8. dem Gericht, wenn die Änderung eine unter
Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person
betrifft;
9. der österreichischen Notariatskammer.
(2) Mitteilungen gemäß § 9 des Namensänderungsgesetzes
haben zu enthalten
1. den Familiennamen und die Vornamen vor
und nach der Namensänderung;
2. die Wohnanschrift;
3. das Datum, den Ort und die Eintragung der
Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;
4. die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder
ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung
eines Flüchtlings), den Nachweis und die
Evidenzgemeinde;
5. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag
der Wirksamkeit der Entscheidung.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in
Kraft.