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299_1988 AT

299. Verordnung: Namensänderungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Namensänderungsverordnung — NÄV

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1988, wird verordnet

Antrag auf Namensänderung

§ 1. Der Antrag auf Änderung des Familiennamens

und Vornamens hat zu enthalten

1. den Familiennamen, die Vornamen, die

Wohnanschrift, das Datum und den Ort der

Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit

oder ungeklärte Staatsangehörigkeit,

Rechtsstellung eines Flüchtlings) des

Antragstellers;

2. Angaben nach Z 1 über den Ehegatten des

Antragstellers, soweit dieser den gleichen

Familiennamen führt;

3. Angaben nach Z 1 über nachstehende Kinder,

soweit sie dem Personenkreis des § 1 Abs. 1

des Namensänderungsgesetzes angehören,

minderjährig und ledig sind und bisher den

Familiennamen des Antragstellers geführt

haben

a) sofern sich die Änderung des Familiennamens

auf den Ehegatten des Antragstellers

erstrecken soll

aa) gemeinsame eheliche Kinder der

Ehegatten;

bb) gemeinsam von den Ehegatten an

Kindesstatt angenommene Kinder;

cc) durch einen Ehegatten an Kindesstatt

angenommene Kinder des anderen

Ehegatten;

dd) uneheliche Kinder der Ehefrau,

denen der Ehemann seinen Familiennamen

gegeben hat;

b) uneheliche Kinder der Antragstellerin;

c) uneheliche Kinder des Antragstellers, dessen

Vaterschaft festgestellt ist und der

dem Kind seinen Familiennamen gegeben

hat;

d) Kinder der in Z 3 angeführten Kinder;

4. die Gründe, aus denen die Änderung des

Familiennamens und Vornamens beantragt

wird;

5. den Familiennamen und die Vornamen, deren

Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls

auch die Vornamen, die entfallen sollen oder

deren Reihenfolge geändert werden soll;

6. gegebenenfalls den Antrag, den Ehegatten

oder in Z 3 angeführte Kinder von der

Erstreckung der Wirkung der Änderung des

Familiennamens auszuschließen;

7. Angaben über den Familiennamen, die Vornamen

und die Wohnanschrift von Parteien im

Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 und 5 des Namensänderungsgesetzes,

soweit der Antragsteller

dazu in der Lage ist;

8. die Unterschrift des Antragstellers oder des

gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller

in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt

ist.

Beilagen zum Antrag

§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen

1. die Geburtsurkunde des Antragstellers, seines

Ehegatten und der in § 1 Z 3 angeführten

Kinder;

2. die Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller

zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;

3. der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft

oder die Glaubhaftmachung der

Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit

oder der Rechtsstellung eines

Flüchtlings im Sinn der Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/

1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, des

Antragstellers und der in Z 1 angeführten

Personen;

4. der Nachweis des Wohnsitzes, mangels eines

solchen des gewöhnlichen Aufenthalts im

Inland, mangels auch eines solchen des letzten

Wohnsitzes im Inland;

5. der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn

der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter

eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise

zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des

maßgebenden Sachverhalts erforderlich ist.

Mitteilungen

§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens und

Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung

oder der Erstreckung der Wirkung einer

Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilen

1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer),

in deren Geburtenbuch die Geburt beurkundet

ist;

2. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer),

in deren Ehebuch die Eheschließung

beurkundet ist;

3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;

4. der Meldebehörde;

5. der Wählerevidenz, wenn die Änderung einen

österreichischen Staatsbürger betrifft, der das

18. Lebensjahr vollendet hat;

6. der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die

Änderung eine Person betrifft, die das

14. Lebensjahr vollendet hat;

7. dem Militärkommando, wenn die Änderung

einen österreichischen Staatsbürger männlichen

Geschlechts betrifft, der das 17. Lebensjahr

vollendet hat und das Jahr, in dem er das

65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen

ist;

8. dem Gericht, wenn die Änderung eine unter

Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person

betrifft;

9. der österreichischen Notariatskammer.

(2) Mitteilungen gemäß § 9 des Namensänderungsgesetzes

haben zu enthalten

1. den Familiennamen und die Vornamen vor

und nach der Namensänderung;

2. die Wohnanschrift;

3. das Datum, den Ort und die Eintragung der

Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;

4. die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder

ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung

eines Flüchtlings), den Nachweis und die

Evidenzgemeinde;

5. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,

den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag

der Wirksamkeit der Entscheidung.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in

Kraft.

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