299. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl.
Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 430/
1986, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betonbauer" (Lehrberufsbezeichnung, Lehrzeitdauer,
Verwandte Lehrberufe samt Ausmaß der Anrechnung) entfallen.
2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Schädlingsbekämpfer" werden folgende
Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Schalungsbauer" eingefügt
3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Belagsverleger", „Betonwarenerzeuger", „Kunststeinerzeuger",
„Lackierer", „Maler und Anstreicher", „Maurer", „Schilderhersteller", „Steinholzleger
und Spezialestrichhersteller", „Stukkateur", „Terrazzomacher", „Vergolder und Staffierer", „Wärme-,
Kälte- und Schallisolierer" und „Zimmerer" lauten wie folgt
4. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Wagner" entfällt die Verwandtschaft samt
Anrechnung mit dem Lehrberuf „Zimmerer".
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht
eingegriffen.
2. Die bisherigen den Lehrberuf „Betonbauer" betreffenden Bestimmungen der Lehrberufsliste sind
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 auf Personen anzuwenden, deren Ausbildung im Lehrberuf
„Betonbauer" vor dem 15. Juli 1987 begonnen hat.
3. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Betonbauer" vor dem 15. Juli 1987 begonnen hat,
ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Betonwarenerzeuger"
und „Maurer" hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im
halben Ausmaß und auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Schalungsbauer" hinsichtlich des ersten und zweiten
Lehrjahres jeweils im vollen Ausmaß anzurechnen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1987 in Kraft.