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299_1987 AT

299. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl.

Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 430/

1986, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betonbauer" (Lehrberufsbezeichnung, Lehrzeitdauer,

Verwandte Lehrberufe samt Ausmaß der Anrechnung) entfallen.

2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Schädlingsbekämpfer" werden folgende

Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Schalungsbauer" eingefügt

3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Belagsverleger", „Betonwarenerzeuger", „Kunststeinerzeuger",

„Lackierer", „Maler und Anstreicher", „Maurer", „Schilderhersteller", „Steinholzleger

und Spezialestrichhersteller", „Stukkateur", „Terrazzomacher", „Vergolder und Staffierer", „Wärme-,

Kälte- und Schallisolierer" und „Zimmerer" lauten wie folgt

4. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Wagner" entfällt die Verwandtschaft samt

Anrechnung mit dem Lehrberuf „Zimmerer".

Artikel II

1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht

eingegriffen.

2. Die bisherigen den Lehrberuf „Betonbauer" betreffenden Bestimmungen der Lehrberufsliste sind

bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 auf Personen anzuwenden, deren Ausbildung im Lehrberuf

„Betonbauer" vor dem 15. Juli 1987 begonnen hat.

3. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Betonbauer" vor dem 15. Juli 1987 begonnen hat,

ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Betonwarenerzeuger"

und „Maurer" hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im

halben Ausmaß und auf die Lehrzeit des Lehrberufes „Schalungsbauer" hinsichtlich des ersten und zweiten

Lehrjahres jeweils im vollen Ausmaß anzurechnen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1987 in Kraft.

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