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299_1985 AT

299. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Änderung des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Änderung des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DER GENERALSEKRETÄR FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 28. Februar 1985

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, auf den Handels- und Schifffahrtsvertrag

zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich der Niederlande vom

28. März 1929 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1930 Bezug zu nehmen, der in Arti-

kel 1 Absatz 1 vorsieht, daß Angehörige der Hohen

Vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des

anderen Teiles wie Inländer das Recht haben, aller

Art unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber

zu verfügen.

Ich beehre mich vorzuschlagen, diese Bestimmung

dahingehend abzuändern, daß physische und

juristische Personen des einen Teiles im Gebiete

des anderen Teiles hinsichtlich des Erwerbs unbeweglichen

Eigentums dieselben Rechte wie Angehörige

der meistbegünstigten Nation genießen.

Wenn das Königreich der Niederlande diesem

Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote

einen Vertrag zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich der Niederlande

darstellen, welcher den Handels- und Schiffahrtsvertrag

zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich der Niederlande vom 28. März 1929

abändert und — vorbehaltlich der gegenseitigen

Mitteilung, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt

sind — am Tag des Austausches dieser Mitteilungen,

spätestens jedoch am 1. 7. 1985 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Gerald Hinteregger m. p.

Botschafter, Generalsekretär für

Auswärtige Angelegenheiten

S.E.

Herrn Lodewijk H. J. B. van Gorkom

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter des

Königreiches der Niederlande in Österreich

Wien

KÖNIGLICH NIEDERLÄNDISCHE BOTSCHAFT

Wien, den 28. Februar 1985

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang ihrer Note vom

28. Februar 1985 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Exzellenz,

Ich habe die Ehre, auf den Handels- und Schifffahrtsvertrag

zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich der Niederlande vom

28. März 1929 Bezug zu nehmen, der in Artikel 1

Absatz 1 vorsieht, daß Angehörige der Hohen Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiete des anderen

Teiles wie Inländer das Recht haben, aller Art

unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber

zu Verfügen.

Ich beehre mich vorzuschlagen, diese Bestimmung

dahingehend abzuändern, daß physische und

juristische Personen des einen Teiles im Gebiete

des anderen Teiles hinsichtlich des Erwerbs unbeweglichen

Eigentums dieselben Rechte wie Angehörige

der meistbegünstigten Nation genießen.

Wenn das Königreich der Niederlande diesem

Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote

einen Vertrag zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich der Niederlande

darstellen, welcher den Handels- und Schiffahrtsvertrag

zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich der Niederlande vom 28. März 1929

abändert und — vorbehaltlich der gegenseitigen

Mitteilung, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt

sind — am Tag des Austausches dieser Mitteilungen,

spätestens jedoch am 1. Juli 1985 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung."

Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß das Königreich

der Niederlande diesem Vorschlag zustimmt

und daß Ihre Note und diese Antwortnote einen

Vertrag zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich der Niederlande darstellen, welcher

den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich der

Niederlande vom 28. März 1929 abändert und —

vorbehaltlich der gegenseitigen Mitteilung, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

dieses Vertrages erfüllt sind — am Tage des

Austausches dieser Mitteilungen, spätestens jedoch

am 1. Juli 1985 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

L. H. J. B. van Gorkom m. p.

Niederländischer Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter Dr. G. Hinteregger

Generalsekretär des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in

Wien

Der im Notenwechsel als Voraussetzung für dessen Inkrafttreten vorgesehene Austausch der Mitteilungen

erfolgte am 8. Juli 1985. Der Notenwechsel tritt daher, wie in dessen vorletztem Absatz vorgesehen,

am 1. Juli 1985 in Kraft.

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