299. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Änderung des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DER GENERALSEKRETÄR FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 28. Februar 1985
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, auf den Handels- und Schifffahrtsvertrag
zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich der Niederlande vom
28. März 1929 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1930 Bezug zu nehmen, der in Arti-
kel 1 Absatz 1 vorsieht, daß Angehörige der Hohen
Vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des
anderen Teiles wie Inländer das Recht haben, aller
Art unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber
zu verfügen.
Ich beehre mich vorzuschlagen, diese Bestimmung
dahingehend abzuändern, daß physische und
juristische Personen des einen Teiles im Gebiete
des anderen Teiles hinsichtlich des Erwerbs unbeweglichen
Eigentums dieselben Rechte wie Angehörige
der meistbegünstigten Nation genießen.
Wenn das Königreich der Niederlande diesem
Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote
einen Vertrag zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande
darstellen, welcher den Handels- und Schiffahrtsvertrag
zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich der Niederlande vom 28. März 1929
abändert und — vorbehaltlich der gegenseitigen
Mitteilung, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt
sind — am Tag des Austausches dieser Mitteilungen,
spätestens jedoch am 1. 7. 1985 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Gerald Hinteregger m. p.
Botschafter, Generalsekretär für
Auswärtige Angelegenheiten
S.E.
Herrn Lodewijk H. J. B. van Gorkom
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter des
Königreiches der Niederlande in Österreich
Wien
KÖNIGLICH NIEDERLÄNDISCHE BOTSCHAFT
Wien, den 28. Februar 1985
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang ihrer Note vom
28. Februar 1985 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Exzellenz,
Ich habe die Ehre, auf den Handels- und Schifffahrtsvertrag
zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich der Niederlande vom
28. März 1929 Bezug zu nehmen, der in Artikel 1
Absatz 1 vorsieht, daß Angehörige der Hohen Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiete des anderen
Teiles wie Inländer das Recht haben, aller Art
unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber
zu Verfügen.
Ich beehre mich vorzuschlagen, diese Bestimmung
dahingehend abzuändern, daß physische und
juristische Personen des einen Teiles im Gebiete
des anderen Teiles hinsichtlich des Erwerbs unbeweglichen
Eigentums dieselben Rechte wie Angehörige
der meistbegünstigten Nation genießen.
Wenn das Königreich der Niederlande diesem
Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote
einen Vertrag zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande
darstellen, welcher den Handels- und Schiffahrtsvertrag
zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich der Niederlande vom 28. März 1929
abändert und — vorbehaltlich der gegenseitigen
Mitteilung, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt
sind — am Tag des Austausches dieser Mitteilungen,
spätestens jedoch am 1. Juli 1985 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung."
Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß das Königreich
der Niederlande diesem Vorschlag zustimmt
und daß Ihre Note und diese Antwortnote einen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande darstellen, welcher
den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich der
Niederlande vom 28. März 1929 abändert und —
vorbehaltlich der gegenseitigen Mitteilung, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
dieses Vertrages erfüllt sind — am Tage des
Austausches dieser Mitteilungen, spätestens jedoch
am 1. Juli 1985 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
L. H. J. B. van Gorkom m. p.
Niederländischer Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter Dr. G. Hinteregger
Generalsekretär des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
in
Wien
Der im Notenwechsel als Voraussetzung für dessen Inkrafttreten vorgesehene Austausch der Mitteilungen
erfolgte am 8. Juli 1985. Der Notenwechsel tritt daher, wie in dessen vorletztem Absatz vorgesehen,
am 1. Juli 1985 in Kraft.