299_1984
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299. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950,
BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 176/1983, wird wie folgt geändert
1. Dem § 31 Abs. 3 wird angefügt
„Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
oder dem Verwaltungsgerichtshof ist in
diese Frist nicht einzurechnen."
2. Dem § 51 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Wird eine Berufungsentscheidung nicht
innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung
erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als
aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen.
Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.