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299_1984 AT

299. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950,

BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 176/1983, wird wie folgt geändert

1. Dem § 31 Abs. 3 wird angefügt

„Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof

oder dem Verwaltungsgerichtshof ist in

diese Frist nicht einzurechnen."

2. Dem § 51 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Wird eine Berufungsentscheidung nicht

innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung

erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als

aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen.

Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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