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299_1983 AT

299. Verordnung: Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 591/1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, wird verordnet

Die Erhaltung der Teilstrecke der A 9 Pyhrn

Autobahn von Friesach bis Graz/Nord wird der

Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft übertragen.

Die Übertragung der Erhaltung erfolgt mit

sofortiger Wirkung.

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