299. Drittes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, das Abkommen über Soziale
Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der Fassung
des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April
1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 und des Zweiten Zusatzabkommens vom
29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975 — im folgenden Abkommen
genannt — den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
sowie ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte
von einem Staatsangehörigen ableiten,
b) Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom
28. Juli 1951Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls vom
31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des
Abkommens vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sie
sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhalten,
c) Angehörige und Hinterbliebene der unter
Buchstabe b genannten Personen, soweit
sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten
und sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten."
2. Artikel 11 Absatz 1 dritter Satz des Abkommens
entfällt.
3. Artikel 20 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß für den Leistungsanspruch
infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit)
im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle
(Berufskrankheiten) zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für die unter die
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates;
fallenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als
ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden
Unfällen (Krankheiten) stehen solche
gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungsfälle
anerkannt sind.
(2) Der zur Entschädigung des Versicherungsfalles
zuständige Träger setzt seine Leistung nach
dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit)
eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit
fest, den er nach den für ihn geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat."
4. Artikel 25 des Abkommens entfällt.
5. a) Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens entfällt.
b) Artikel 27 Absatz 8 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„(8) Der Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer
Pension (Rente) eines Versicherten richtet sich,
sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
ein Anspruch auf Pension (Rente)
besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der
Berechtigte gewöhnlich aufhält; hält sich der Berechtigte
gewöhnlich außerhalb der Gebiete der
Vertragsstaaten auf, so richtet sich der Anspruch
ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, nach denen die längere Beitragszeit
zurückgelegt ist."
6. a) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe a des;
Abkommens entfällt.
b) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe b des
Abkommens erhält folgende Fassung
„b) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der
Pensionsversicherung werden ausschließlich
österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt."
c) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe e des Abkommens
erhält folgende Fassung
„e) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,
während derer Anspruch auf Rente aus
eigener Versicherung aus der deutschen Rentenversicherung
bestand."
d) Artikel 28 Nummer 2 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„2. Bei Durchführung des Artikels 27 Absätze
1 und 3 sind die deutschen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der
österreichischen Rechtsvorschriften über
die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten
heranzuziehen."
e) Im Artikel 28 Nummer 3 des Abkommens
entfallen die Bezeichnung Buchstabe a und die
Bestimmung des Buchstaben b.
f) Im Artikel 28 des Abkommens wird als
Nummer 3a eingefügt
„3a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 27 Absätze 3 und 4; Artikel
31 ist entsprechend anzuwenden."
g) Dem Artikel 28 des Abkommens wird als
Nummer 6 angefügt
„6. Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
d bezeichneten Rechtsvorschriften
werden nicht berücksichtigt, soweit sie eine
Übertragung von Rentenanwartschaften
vorsehen."
7. a) Im Artikel 29 Nummer 2 des Abkommens
wird am Ende der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt
„ist danach die Bundesknappschaft zuständiger
Träger, so werden diese Versicherungszeiten in
der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt."
b) Artikel 29 Nummer 3 des Abkommens
erhält folgende Fassung
„3. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
bleiben bei der Mindestzahl
von Versicherungsjahren als Voraussetzung
für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen
nach den deutschen Rechtsvorschriften
unberücksichtigt."
c) Artikel 29 Nummern 4 und 5 des Abkommens
entfallen.
d) Artikel 29 Nummer 8 dritter Satz des
Abkommens erhält folgende Fassung
„Besteht nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten Anspruch auf Waisenpension
(Waisenrente) oder sind die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Waisenrente nur unter
Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 erfüllt,
so wird der Kinderzuschuß oder der Betrag,
um den sich die Waisenrente erhöht, nur
zur Hälfte gewährt."
e) Artikel 29 Nummer 10 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„10. Beim Zusammentreffen einer Rente aus
der deutschen Rentenversicherung mit
einer Rente aus der österreichischen Unfallversicherung
wird bei Anwendung der
deutschen Rechtsvorschriften nur die für
die Berechnung der deutschen Rente maßgebende
Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt."
8. Artikel 30 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 26 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so
gewährt der zuständige Träger die ohne Anwendung
dieses Kapitels zustehende Leistung, solange
ein entsprechender Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung
wird nach diesem Kapitel neu festgestellt, wenn
ein entsprechender Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung
vom Tag des Beginns der Leistung nach
den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht
der Neufeststellung nicht entgegen."
9. Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bleiben
ein Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß nach
den österreichischen Rechtsvorschriften sowie
die Übertragung von Rentenanwartschaften nach
den deutschen Rechtsvorschriften unberücksichtigt."
10. Artikel 42 Absatz 4 des Abkommens erhält
folgende Fassung:"
(4) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften
es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der
Rentenversicherung der Arbeiter die für diese
eingerichtete Verbindungsstelle für die Feststellung
der Leistungen mit Ausnahme der medizinischen,
berufsfördernden und ergänzenden
Leistungen zur Rehabilitation zuständig, wenn
a) Versicherungszeiten nach den deutschen und
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt
sind oder berücksichtigt werden
oder
b) der Berechtigte sich im Gebiet der Republik
Österreich gewöhnlich aufhält oder
c) der Berechtigte sich als österreichischer
Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb
der Gebiete der Vertragsstaaten aufhält.
Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt
unberührt."
11. Artikel 45 Absatz 1 erster Satz des Abkommens
erhält folgende Fassung
„(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die Nachzahlung einer
entsprechenden Leistung, auf die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch besteht, einbehalten werden."
12. a) Artikel 48 Absatz 3 dritter und vierter
Satz des Abkommens entfallen.
b) Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens entfällt.
13. In der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird als Buchstabe d eingefügt
„d) Sind außer den Voraussetzungen für die
Anwendung des Abkommens auch die
Voraussetzungen für die Anwendung eines
anderen Abkommens oder einer überstaatlichen
Regelung erfüllt, so läßt der
deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens
das andere Abkommen oder die
überstaatliche Regelung unberücksichtigt,
soweit diese nichts anderes bestimmen."
14. a) Der Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls
zum Abkommen wird folgender Satz
angefügt
„Dies gilt auch für die in Artikel 3 Buchstabe
b bezeichneten Flüchtlinge und Staatenlosen,
die sich gewöhnlich im Gebiet der Republik
Österreich aufhalten."
b) Der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird als Buchstabe g angefügt
„g) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherungspflicht
der bei einer amtlichen Vertretung
eines der beiden Vertragsstaaten in einem
Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen
Vertretung beschäftigten Personen
bleiben unberührt."
15. Ziffer 7a des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„7a. Zu Artikel 11 des Abkommens
Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Gewährung
eines Kinderzuschusses nach den deut-
schen Rechtsvorschriften beim Zusammentreffen
mit einem Kinderzuschuß aus der österreichischen
Unfallversicherung."
16. Nach Ziffer 7a des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird als Ziffer 7b eingefügt
„7'b.Zu den Artikeln 15 und 16 des Abkommens
Der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen
Rechtsvorschriften und der Entbindungsbeitrag
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
gelten als Geldleistungen. Dabei stehen
den nach den deutschen Rechtsvorschriften erforderlichen
Untersuchungen die im Gebiet der
Republik Österreich durchgeführten Untersuchungen
gleich."
17. Der Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum
Abkommen werden als Buchstaben f und g angefügt
„f) Bei Anwendung des Absatzes 1 erster Satz
stehen bei gewöhnlichem Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland für die
Voraussetzungen nach den deutschen
Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht
aa) die Versicherung in der österreichischen
Krankenversicherung der Mitgliedschaft
bei einem deutschen Träger
der Krankenversicherung,
bb) die Ehe mit einem Versicherten der
österreichischen Krankenversicherung
der Ehe mit einem Mitglied eines
deutschen Trägers der Krankenversicherung
und
cc) die Wohnsitznahme im Gebiet der
Republik Österreich der Wohnsitznahme
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland
gleich.
g) Bei Anwendung des Absatzes 1 zweiter
Satz gelten bei gewöhnlichem Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen
nach den deutschen Rechtsvorschriften
über die Versicherungspflicht
als erfüllt."
18. Der Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird als Buchstabe c angefügt
„c) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
auch entsprechend für die Entschädigung
eines unter die österreichischen Rechtsvorschriften
gefallenen früheren Arbeitsunfalles
(Berufskrankheit), wenn die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften für die
Entschädigung eines später eingetretenen
Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) vorgesehenen
Voraussetzungen vorliegen."
19. Ziffer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„13. Zu den Artikeln 28 und 29 des Abkommens
Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene
Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten als gleichgestellte Zeiten anrechnungsfähig
wären, sind, sofern nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ein Anspruch
auf Pension (Rente) besteht, für die Berechnung
der Leistung nur von dem Träger des Vertragsstaates
zu berücksichtigen, nach dessen Rechtsvorschriften
die letzte für die Anrechnung maßgebende
Versicherungszeit vor der betreffenden
gleichgestellten Zeit oder, wenn keine Versicherungszeit
vorhergeht, die erste Versicherungszeit
nach der betreffenden gleichgestellten Zeit zu berücksichtigen
ist."
20. Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen
entfällt.
21. a) In der Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt
bb des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird der Ausdruck „Artikel 28 Nummern
1, 2 und 3 Buchstabe a sowie der Ziffer
3 Buchstaben d und e" durch den Ausdruck
„Artikel 28 Nummern 1, 2 und 3 sowie
der Ziffer 3 Buchstabe d" ersetzt.
b) In der Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt
cc des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird der Ausdruck „Artikel 28 Nummer 3
Buchstabe b" durch den Ausdruck „Artikel 28
Nummer 3a", der Ausdruck „Artikel 27 Absätze
1 bis 7" durch den Ausdruck „Artikel 27
Absätze 1 bis 6" und der Ausdruck „Artikel 28
Nummer 3 Buchstabe a" durch den Ausdruck
„Artikel 28 Nummer 3" ersetzt.
22. a) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 2
Buchstabe d des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht in den Fällen des nachstehenden
Buchstaben e."
b) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 2 des
Schlußprotokolls zum Abkommen wird als
Buchstabe e angefügt
„e) Buchstabe a gilt ferner nicht für Versicherungszeiten,
aa) die nach der gemäß Brief Nummer V 1
zu dem in Artikel 53 des Abkommens
bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag
getroffenen gesetzlichen
Regelung sowie nach Artikel 24 des
in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten
Ersten Abkommens einem
österreichischen Träger zugeordnet
wurden und die für die Bemessung
eines österreichischen Ruhe(Versor-
gungs)genusses angerechnet oder bei
der Bemessung eines österreichischen
Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt
werden oder
bb) die nach Artikel 24 des in Artikel 53
des Abkommens bezeichneten Ersten
Abkommens einem österreichischen
Träger zugeordnet wurden und die auf
Grund eines geleisteten Ausstattungsbeitrages
(Erstattungsbetrages) von
diesem nicht zu berücksichtigen sind
oder die nach einer Versicherungslastregelung
zwischen der Republik Österreich
und einem dritten Staat auf diesen
übergegangen sind."
c) In der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3
Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgendes angefügt: „soweit
innerstaatliche Verjährungsvorschriften nichts anderes
bestimmen. Die vorstehende Nummer 2
Buchstabe e gilt entsprechend."
d) Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe
c dritter und vierter Satz des Schlußprotokolls
zum Abkommen erhalten folgende Fassung
„Der für die Entscheidung zuständige Träger
rechnet Leistungen an, die von einem Träger
des anderen Vertragsstaates gezahlt werden. Voraussetzung
hiefür ist, daß diese Leistungen
aa) auf Grund desselben Arbeitsunfalles
gewährt werden,
bb) auf Versicherungszeiten beruhen, die
der Träger des anderen Vertragsstaates
bei Anwendung der in Buchstabe b
Nummer 3 Buchstabe b Unterabschnitte
aa bis cc genannten Regelungen
zu berücksichtigen hat, wobei diese Versicherungszeiten
höchstens in dem
Umfang berücksichtigt werden, in dem
der zuständige Träger Versicherungszeiten
auf Grund des Buchstaben b Nummern
2 und 3 anrechnet; ein Kinderzuschuß
zur Pension (Rente) sowie der
Hilflosenzuschuß nach den österreichischen
Rechtsvorschriften bleiben außer
Betracht."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen
a) des Artikels I Nummer 9,
b) des Artikels I Nummer 12,
c) des Artikels I Nummer 22 Buchstabe c und
d) der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe
c letzter Halbsatz des Schlußprotokolls
zum Abkommen in der Fassung dieses
Zusatzabkommens
gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem
Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eingetreten
sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a
und d werden Pensionen (Renten), die vor dem
Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt
worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu
festgestellt; sie können auch von Amts wegen
neu festgestellt werden. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
(3) Für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten
dieses Zusatzabkommens eingetreten
sind, wird Artikel 29 Nummer 10 des Abkommens
in der vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens
geltenden Fassung mit der Maßgabe
angewendet, daß die Leistung auf Antrag des
Berechtigten ohne Berücksichtigung des Hilflosenzuschusses
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
festgestellt oder neu festgestellt wird;
die Leistung kann auch von Amts wegen neu
festgestellt werden. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(4) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen
Anspruch auf Zählung von Leistungen für die
Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(5) Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses
Zusatzabkommens schon im Sinne der Regelung
der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe c
vierter Satz des Schlußprotokolls zum Abkommen
in der Fassung dieses Zusatzabkommens verfahren
wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Artikel III
Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung
der Republik Österreich binnen drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel IV
(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, am ersten
Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats
in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Ziffer 9 Buchstaben f und g des Schlußprotokolls
zum Abkommen in der Fassung dieses
Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. Juli
1978 an anzuwenden. Soweit in der Zeit vor
Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens anders
verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Tritt Versicherungspflicht in der deutschen Kran-
kenversicherung nach Ziffer 9 Buchstabe f des
Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung
dieses Zusatzabkommens ein oder ist hiernach
Versicherungspflicht bereits eingetreten, so kann
ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
binnen einem Monat nach der Mitteilung
des zuständigen Trägers an den Versicherten über
die Versicherungspflicht gestellt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bonn am 29. August 1980
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Weißenberg
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt für den
Bundesminister des Auswärtigen
Lautenschlager
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1982 ausgetauscht; das Dritte Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel IV
Abs. 2 am 1. Juli 1982 in Kraft.