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299_1982 AT

299. Drittes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Drittes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, das Abkommen über Soziale

Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der Fassung

des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April

1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 und des Zweiten Zusatzabkommens vom

29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975 — im folgenden Abkommen

genannt — den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

1. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen

gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

sowie ihre Angehörigen und

Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte

von einem Staatsangehörigen ableiten,

b) Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom

28. Juli 1951Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls vom

31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des

Abkommens vom 28. September 1954 über

die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sie

sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich

aufhalten,

c) Angehörige und Hinterbliebene der unter

Buchstabe b genannten Personen, soweit

sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten

und sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten."

2. Artikel 11 Absatz 1 dritter Satz des Abkommens

entfällt.

3. Artikel 20 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß für den Leistungsanspruch

infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit)

im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle

(Berufskrankheiten) zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für die unter die

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates;

fallenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als

ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden

Unfällen (Krankheiten) stehen solche

gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen

Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungsfälle

anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des Versicherungsfalles

zuständige Träger setzt seine Leistung nach

dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit)

eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit

fest, den er nach den für ihn geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat."

4. Artikel 25 des Abkommens entfällt.

5. a) Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens entfällt.

b) Artikel 27 Absatz 8 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„(8) Der Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer

Pension (Rente) eines Versicherten richtet sich,

sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

ein Anspruch auf Pension (Rente)

besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der

Berechtigte gewöhnlich aufhält; hält sich der Berechtigte

gewöhnlich außerhalb der Gebiete der

Vertragsstaaten auf, so richtet sich der Anspruch

ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, nach denen die längere Beitragszeit

zurückgelegt ist."

6. a) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe a des;

Abkommens entfällt.

b) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe b des

Abkommens erhält folgende Fassung

„b) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der

Pensionsversicherung werden ausschließlich

österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt."

c) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe e des Abkommens

erhält folgende Fassung

„e) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,

während derer Anspruch auf Rente aus

eigener Versicherung aus der deutschen Rentenversicherung

bestand."

d) Artikel 28 Nummer 2 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„2. Bei Durchführung des Artikels 27 Absätze

1 und 3 sind die deutschen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der

österreichischen Rechtsvorschriften über

die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten

heranzuziehen."

e) Im Artikel 28 Nummer 3 des Abkommens

entfallen die Bezeichnung Buchstabe a und die

Bestimmung des Buchstaben b.

f) Im Artikel 28 des Abkommens wird als

Nummer 3a eingefügt

„3a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 27 Absätze 3 und 4; Artikel

31 ist entsprechend anzuwenden."

g) Dem Artikel 28 des Abkommens wird als

Nummer 6 angefügt

„6. Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe

d bezeichneten Rechtsvorschriften

werden nicht berücksichtigt, soweit sie eine

Übertragung von Rentenanwartschaften

vorsehen."

7. a) Im Artikel 29 Nummer 2 des Abkommens

wird am Ende der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt

„ist danach die Bundesknappschaft zuständiger

Träger, so werden diese Versicherungszeiten in

der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt."

b) Artikel 29 Nummer 3 des Abkommens

erhält folgende Fassung

„3. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

bleiben bei der Mindestzahl

von Versicherungsjahren als Voraussetzung

für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen

nach den deutschen Rechtsvorschriften

unberücksichtigt."

c) Artikel 29 Nummern 4 und 5 des Abkommens

entfallen.

d) Artikel 29 Nummer 8 dritter Satz des

Abkommens erhält folgende Fassung

„Besteht nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten Anspruch auf Waisenpension

(Waisenrente) oder sind die Voraussetzungen

für den Anspruch auf Waisenrente nur unter

Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 erfüllt,

so wird der Kinderzuschuß oder der Betrag,

um den sich die Waisenrente erhöht, nur

zur Hälfte gewährt."

e) Artikel 29 Nummer 10 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„10. Beim Zusammentreffen einer Rente aus

der deutschen Rentenversicherung mit

einer Rente aus der österreichischen Unfallversicherung

wird bei Anwendung der

deutschen Rechtsvorschriften nur die für

die Berechnung der deutschen Rente maßgebende

Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt."

8. Artikel 30 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 26 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so

gewährt der zuständige Träger die ohne Anwendung

dieses Kapitels zustehende Leistung, solange

ein entsprechender Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung

wird nach diesem Kapitel neu festgestellt, wenn

ein entsprechender Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung

vom Tag des Beginns der Leistung nach

den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht

der Neufeststellung nicht entgegen."

9. Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bleiben

ein Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß nach

den österreichischen Rechtsvorschriften sowie

die Übertragung von Rentenanwartschaften nach

den deutschen Rechtsvorschriften unberücksichtigt."

10. Artikel 42 Absatz 4 des Abkommens erhält

folgende Fassung:"

(4) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften

es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der

Rentenversicherung der Arbeiter die für diese

eingerichtete Verbindungsstelle für die Feststellung

der Leistungen mit Ausnahme der medizinischen,

berufsfördernden und ergänzenden

Leistungen zur Rehabilitation zuständig, wenn

a) Versicherungszeiten nach den deutschen und

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt

sind oder berücksichtigt werden

oder

b) der Berechtigte sich im Gebiet der Republik

Österreich gewöhnlich aufhält oder

c) der Berechtigte sich als österreichischer

Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb

der Gebiete der Vertragsstaaten aufhält.

Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt

unberührt."

11. Artikel 45 Absatz 1 erster Satz des Abkommens

erhält folgende Fassung

„(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die Nachzahlung einer

entsprechenden Leistung, auf die nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch besteht, einbehalten werden."

12. a) Artikel 48 Absatz 3 dritter und vierter

Satz des Abkommens entfallen.

b) Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens entfällt.

13. In der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird als Buchstabe d eingefügt

„d) Sind außer den Voraussetzungen für die

Anwendung des Abkommens auch die

Voraussetzungen für die Anwendung eines

anderen Abkommens oder einer überstaatlichen

Regelung erfüllt, so läßt der

deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens

das andere Abkommen oder die

überstaatliche Regelung unberücksichtigt,

soweit diese nichts anderes bestimmen."

14. a) Der Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls

zum Abkommen wird folgender Satz

angefügt

„Dies gilt auch für die in Artikel 3 Buchstabe

b bezeichneten Flüchtlinge und Staatenlosen,

die sich gewöhnlich im Gebiet der Republik

Österreich aufhalten."

b) Der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen

wird als Buchstabe g angefügt

„g) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherungspflicht

der bei einer amtlichen Vertretung

eines der beiden Vertragsstaaten in einem

Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen

Vertretung beschäftigten Personen

bleiben unberührt."

15. Ziffer 7a des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„7a. Zu Artikel 11 des Abkommens

Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Gewährung

eines Kinderzuschusses nach den deut-

schen Rechtsvorschriften beim Zusammentreffen

mit einem Kinderzuschuß aus der österreichischen

Unfallversicherung."

16. Nach Ziffer 7a des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird als Ziffer 7b eingefügt

„7'b.Zu den Artikeln 15 und 16 des Abkommens

Der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen

Rechtsvorschriften und der Entbindungsbeitrag

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

gelten als Geldleistungen. Dabei stehen

den nach den deutschen Rechtsvorschriften erforderlichen

Untersuchungen die im Gebiet der

Republik Österreich durchgeführten Untersuchungen

gleich."

17. Der Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum

Abkommen werden als Buchstaben f und g angefügt

„f) Bei Anwendung des Absatzes 1 erster Satz

stehen bei gewöhnlichem Aufenthalt in

der Bundesrepublik Deutschland für die

Voraussetzungen nach den deutschen

Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht

aa) die Versicherung in der österreichischen

Krankenversicherung der Mitgliedschaft

bei einem deutschen Träger

der Krankenversicherung,

bb) die Ehe mit einem Versicherten der

österreichischen Krankenversicherung

der Ehe mit einem Mitglied eines

deutschen Trägers der Krankenversicherung

und

cc) die Wohnsitznahme im Gebiet der

Republik Österreich der Wohnsitznahme

im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland

gleich.

g) Bei Anwendung des Absatzes 1 zweiter

Satz gelten bei gewöhnlichem Aufenthalt

in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen

nach den deutschen Rechtsvorschriften

über die Versicherungspflicht

als erfüllt."

18. Der Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird als Buchstabe c angefügt

„c) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

auch entsprechend für die Entschädigung

eines unter die österreichischen Rechtsvorschriften

gefallenen früheren Arbeitsunfalles

(Berufskrankheit), wenn die nach den

österreichischen Rechtsvorschriften für die

Entschädigung eines später eingetretenen

Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) vorgesehenen

Voraussetzungen vorliegen."

19. Ziffer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„13. Zu den Artikeln 28 und 29 des Abkommens

Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene

Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten als gleichgestellte Zeiten anrechnungsfähig

wären, sind, sofern nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ein Anspruch

auf Pension (Rente) besteht, für die Berechnung

der Leistung nur von dem Träger des Vertragsstaates

zu berücksichtigen, nach dessen Rechtsvorschriften

die letzte für die Anrechnung maßgebende

Versicherungszeit vor der betreffenden

gleichgestellten Zeit oder, wenn keine Versicherungszeit

vorhergeht, die erste Versicherungszeit

nach der betreffenden gleichgestellten Zeit zu berücksichtigen

ist."

20. Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen

entfällt.

21. a) In der Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt

bb des Schlußprotokolls zum Abkommen

wird der Ausdruck „Artikel 28 Nummern

1, 2 und 3 Buchstabe a sowie der Ziffer

3 Buchstaben d und e" durch den Ausdruck

„Artikel 28 Nummern 1, 2 und 3 sowie

der Ziffer 3 Buchstabe d" ersetzt.

b) In der Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt

cc des Schlußprotokolls zum Abkommen

wird der Ausdruck „Artikel 28 Nummer 3

Buchstabe b" durch den Ausdruck „Artikel 28

Nummer 3a", der Ausdruck „Artikel 27 Absätze

1 bis 7" durch den Ausdruck „Artikel 27

Absätze 1 bis 6" und der Ausdruck „Artikel 28

Nummer 3 Buchstabe a" durch den Ausdruck

„Artikel 28 Nummer 3" ersetzt.

22. a) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 2

Buchstabe d des Schlußprotokolls zum Abkommen

wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht in den Fällen des nachstehenden

Buchstaben e."

b) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 2 des

Schlußprotokolls zum Abkommen wird als

Buchstabe e angefügt

„e) Buchstabe a gilt ferner nicht für Versicherungszeiten,

aa) die nach der gemäß Brief Nummer V 1

zu dem in Artikel 53 des Abkommens

bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrag

getroffenen gesetzlichen

Regelung sowie nach Artikel 24 des

in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten

Ersten Abkommens einem

österreichischen Träger zugeordnet

wurden und die für die Bemessung

eines österreichischen Ruhe(Versor-

gungs)genusses angerechnet oder bei

der Bemessung eines österreichischen

Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt

werden oder

bb) die nach Artikel 24 des in Artikel 53

des Abkommens bezeichneten Ersten

Abkommens einem österreichischen

Träger zugeordnet wurden und die auf

Grund eines geleisteten Ausstattungsbeitrages

(Erstattungsbetrages) von

diesem nicht zu berücksichtigen sind

oder die nach einer Versicherungslastregelung

zwischen der Republik Österreich

und einem dritten Staat auf diesen

übergegangen sind."

c) In der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3

Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen

wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich

ersetzt und folgendes angefügt: „soweit

innerstaatliche Verjährungsvorschriften nichts anderes

bestimmen. Die vorstehende Nummer 2

Buchstabe e gilt entsprechend."

d) Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe

c dritter und vierter Satz des Schlußprotokolls

zum Abkommen erhalten folgende Fassung

„Der für die Entscheidung zuständige Träger

rechnet Leistungen an, die von einem Träger

des anderen Vertragsstaates gezahlt werden. Voraussetzung

hiefür ist, daß diese Leistungen

aa) auf Grund desselben Arbeitsunfalles

gewährt werden,

bb) auf Versicherungszeiten beruhen, die

der Träger des anderen Vertragsstaates

bei Anwendung der in Buchstabe b

Nummer 3 Buchstabe b Unterabschnitte

aa bis cc genannten Regelungen

zu berücksichtigen hat, wobei diese Versicherungszeiten

höchstens in dem

Umfang berücksichtigt werden, in dem

der zuständige Träger Versicherungszeiten

auf Grund des Buchstaben b Nummern

2 und 3 anrechnet; ein Kinderzuschuß

zur Pension (Rente) sowie der

Hilflosenzuschuß nach den österreichischen

Rechtsvorschriften bleiben außer

Betracht."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen

a) des Artikels I Nummer 9,

b) des Artikels I Nummer 12,

c) des Artikels I Nummer 22 Buchstabe c und

d) der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe

c letzter Halbsatz des Schlußprotokolls

zum Abkommen in der Fassung dieses

Zusatzabkommens

gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem

Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eingetreten

sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a

und d werden Pensionen (Renten), die vor dem

Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt

worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu

festgestellt; sie können auch von Amts wegen

neu festgestellt werden. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

(3) Für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten

dieses Zusatzabkommens eingetreten

sind, wird Artikel 29 Nummer 10 des Abkommens

in der vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens

geltenden Fassung mit der Maßgabe

angewendet, daß die Leistung auf Antrag des

Berechtigten ohne Berücksichtigung des Hilflosenzuschusses

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

festgestellt oder neu festgestellt wird;

die Leistung kann auch von Amts wegen neu

festgestellt werden. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(4) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen

Anspruch auf Zählung von Leistungen für die

Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(5) Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses

Zusatzabkommens schon im Sinne der Regelung

der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe c

vierter Satz des Schlußprotokolls zum Abkommen

in der Fassung dieses Zusatzabkommens verfahren

wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Artikel III

Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das

Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung

der Republik Österreich binnen drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel IV

(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt ist, am ersten

Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats

in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Ziffer 9 Buchstaben f und g des Schlußprotokolls

zum Abkommen in der Fassung dieses

Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. Juli

1978 an anzuwenden. Soweit in der Zeit vor

Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens anders

verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Tritt Versicherungspflicht in der deutschen Kran-

kenversicherung nach Ziffer 9 Buchstabe f des

Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung

dieses Zusatzabkommens ein oder ist hiernach

Versicherungspflicht bereits eingetreten, so kann

ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

binnen einem Monat nach der Mitteilung

des zuständigen Trägers an den Versicherten über

die Versicherungspflicht gestellt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bonn am 29. August 1980

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Weißenberg

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt für den

Bundesminister des Auswärtigen

Lautenschlager

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Ehrenberg

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1982 ausgetauscht; das Dritte Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel IV

Abs. 2 am 1. Juli 1982 in Kraft.

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