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299_1981 AT

299. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 138/1978 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge,

die von diesen Personen infolge körperlicher

Schädigung zur persönlichen Fortbewegung

verwendet werden müssen, sind auf Antrag

von der Steuer zu befreien."

2. § 5 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. für Personenkraftwagen (ausgenommen

Omnibusse) sowie Kombinationskraftwagen

a) bei einem Hubraum bis 1000 cm³ .. 660 S,

b) bei einem Hubraum über 1000 cm³

bis 1250 cm³ 780 S,

c) bei einem Hubraum über 1250 cm³

bis 1500 cm³ 900 S,

d) bei einem Hubraum über 1500 cm8

bis 1750 cm³ 1440 S,

e) bei einem Hubraum über 1750 cm³

bis 2000 cm³ 1800 S,

f) bei einem Hubraum über 2000 cm³

bis 2500 cm³ 2700 S,

g) bei einem Hubraum über 2500 cm³

bis 3000 cm³ 3600 S,

h) bei einem Hubraum über 3000 cm³

bis 3500 cm³ 4500 S,

i) bei einem Hubraum über 3500 cm³

bis 4000 cm³ 5400 S,

j) bei einem Hubraum über 4000cm³ .. 8100 S.

Hat für ein gemäß lit. f bis j zu besteuerndes

Kraftfahrzeug die Steuerpflicht für insgesamt

36 Kalendermonate vor dem 30. September 1981

bestanden, so ermäßigt sich in der Folge die für

dieses Kraftfahrzeug maßgebliche Jahressteuer um

ein Drittel. Die gemäß Z 2 zu besteuernden

Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren sind in die

nächstniedrigere als die für sie nach dem Hubraum

maßgebende Stufe einzureihen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1981

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.

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