299. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 138/1978 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge,
die von diesen Personen infolge körperlicher
Schädigung zur persönlichen Fortbewegung
verwendet werden müssen, sind auf Antrag
von der Steuer zu befreien."
2. § 5 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. für Personenkraftwagen (ausgenommen
Omnibusse) sowie Kombinationskraftwagen
a) bei einem Hubraum bis 1000 cm³ .. 660 S,
b) bei einem Hubraum über 1000 cm³
bis 1250 cm³ 780 S,
c) bei einem Hubraum über 1250 cm³
bis 1500 cm³ 900 S,
d) bei einem Hubraum über 1500 cm8
bis 1750 cm³ 1440 S,
e) bei einem Hubraum über 1750 cm³
bis 2000 cm³ 1800 S,
f) bei einem Hubraum über 2000 cm³
bis 2500 cm³ 2700 S,
g) bei einem Hubraum über 2500 cm³
bis 3000 cm³ 3600 S,
h) bei einem Hubraum über 3000 cm³
bis 3500 cm³ 4500 S,
i) bei einem Hubraum über 3500 cm³
bis 4000 cm³ 5400 S,
j) bei einem Hubraum über 4000cm³ .. 8100 S.
Hat für ein gemäß lit. f bis j zu besteuerndes
Kraftfahrzeug die Steuerpflicht für insgesamt
36 Kalendermonate vor dem 30. September 1981
bestanden, so ermäßigt sich in der Folge die für
dieses Kraftfahrzeug maßgebliche Jahressteuer um
ein Drittel. Die gemäß Z 2 zu besteuernden
Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren sind in die
nächstniedrigere als die für sie nach dem Hubraum
maßgebende Stufe einzureihen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1981
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.