299. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Arnoldstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Hohenthurn und Arnoldstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 376,64 (neu)/= 376,15 (alt) im Anschluß
an den bereits mit Verordnung des Bundesministers
für Bauten und Technik vom
17. März 1978, BGBl. Nr. 161, unter Punkt 2
bestimmten Abschnittes der A 2 Süd Autobahn
westlich der Ortschaft Stossau, überquert anschließend
die Bahnlinie der ÖBB „Amstetten—
Tarvis" und die B 83 Kärntner Straße, führt anschließend
zur Anschlußstelle Arnoldstein mit
Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 83 Kärntner
Straße, überbrückt in der Folge zweimal das
Flußbett der Gailitz und endet bei Plan-km 380,85
an der Staatsgrenze mit Italien.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Arnoldstein mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Hohenthurn und Arnoldstein
aufliegenden Planunterlagen (Plan AB 4112
im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird Punkt 2 der
Verordnung vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 161,
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn, von
Plan-km 376,15 (alt) bis Plan-km 376,60 (alt)
abgeändert.