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299_1980 AT

299. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Arnoldstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Arnoldstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Hohenthurn und Arnoldstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 376,64 (neu)/= 376,15 (alt) im Anschluß

an den bereits mit Verordnung des Bundesministers

für Bauten und Technik vom

17. März 1978, BGBl. Nr. 161, unter Punkt 2

bestimmten Abschnittes der A 2 Süd Autobahn

westlich der Ortschaft Stossau, überquert anschließend

die Bahnlinie der ÖBB „Amstetten—

Tarvis" und die B 83 Kärntner Straße, führt anschließend

zur Anschlußstelle Arnoldstein mit

Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 83 Kärntner

Straße, überbrückt in der Folge zweimal das

Flußbett der Gailitz und endet bei Plan-km 380,85

an der Staatsgrenze mit Italien.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Arnoldstein mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Hohenthurn und Arnoldstein

aufliegenden Planunterlagen (Plan AB 4112

im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird Punkt 2 der

Verordnung vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 161,

betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn, von

Plan-km 376,15 (alt) bis Plan-km 376,60 (alt)

abgeändert.

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