299. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
§ 1. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Artikel II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf
des 30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht.
Artikel II
A. Allgemeines
§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist davon auszugehen, daß es dessen Zweck
ist,
a) einen wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen
Bauernstand in einem funktionsfähigen
ländlichen Raum zu erhalten,
b) der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft
beschäftigten Personen die Teilnahme
an der fortschreitenden Entwicklung
der österreichischen Volkswirtschaft zu
sichern,
c) die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit
der Landwirtschaft, insbesondere auch durch
strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen und
d) die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf
die Gesamtwirtschaft und die Interessen der
Verbraucher zu fördern, damit sie imstande
ist,
naturbedingte Nachteile gegenüber anderen
Wirtschaftszweigen auszugleichen,
sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen
Verhältnisse anzupassen,
die wirtschaftliche Lage der in ihr tätigen
Personen angemessen zu verbessern,
der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung
mit Lebensmitteln zu sichern und
zur Erhaltung der Kulturlandschaft beizutragen.
(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bergbauernbetriebe besonders zu berücksichtigen.
Unter Bergbauernbetrieben im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe
zu verstehen, in denen sich durch das Klima, die
äußere und die innere Verkehrslage oder die
Hanglage besonders erschwerte Lebens- und
Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft kann mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung die Bergbauernbetriebe,
einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen
zusammengefaßt, bestimmen.
B. Preisbestimmung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Richtpreise und Marktentlastung
§ 3. (1) Werden nach den Vorschriften des
Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, für landwirtschaftliche
Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist hiebei
auch auf die besonderen Verhältnisse der
landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf
deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen,
entsprechend Bedacht zu nehmen, desgleichen
auch auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft
Produktionsumstellungen im allgemeinen
nur auf lange Sicht möglich sind.
(2) Vor der Erlassung von Bescheiden oder
Verordnungen, mit denen nach den Vorschriften
des Preisgesetzes Preise für inländische landwirtschaftliche
Erzeugnisse bestimmt werden, hat die
Behörde — unbeschadet der Berücksichtigung der
im Preisgesetz angeführten Umstände — die
Gestehungskosten rationell geführter landwirtschaftlicher
Betriebe in maßgeblichen Produktionsgebieten
zu untersuchen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
für inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse,
für die Preise nach den Vorschriften des
Preisgesetzes nicht bestimmt sind, zur Gewährleistung
der Produktion von solchen Erzeugnissen
und zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung
nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3
Richtpreise bestimmen. Die Richtpreise können
in Form von Preisbändern (Festsetzung einer
Ober- und Untergrenze) gehalten sein. Eine Über- oder
Unterschreitung der Richtpreise (der Ober- oder
Untergrenze) ist nicht verboten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann bei Über- oder Unterschreitungen
nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten
Maßnahmen für eine verstärkte oder verminderte
Marktbeschickung (zum Beispiel Erhöhung
oder Verminderung der Einfuhren, Vermarktung
eingelagerter Waren) oder Maßnahmen
zur Marktentlastung gemäß § 5 veranlassen.
§ 5. (1) Soweit es im Interesse der einheimischen
Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
zur Stabilisierung der Preise und zur ordnungsgemäßen
Versorgung der Bevölkerung notwendig
ist, kann der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft nach Anhörung der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
für die Preise gemäß den Vorschriften des Preisgesetzes
oder Richtpreise gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes
bestimmt sind, Vereinbarungen mit zu
einschlägigen Geschäften befugten Unternehmungen,
treffen, daß sie solche Erzeugnisse aufkaufen,
lagern oder einer vermehrten und verbreiterten
Verwendung zuführen (Marktentlastung).
(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist
Vorsorge zu treffen, daß die angekauften, eingelagerten
und erzeugten Waren bestmöglich verwertet
werden.
C. Ergänzende Bestimmungen für den Gartenbau
§ 6. (1) Wenn Maßnahmen nach den Bestimmungen
der §§ 4 und 5 nicht ausreichen, um die
Lebensmöglichkeit der Betriebe sicherzustellen,
die auf die gärtnerische Heranzucht von Gemüse
und Blumen angewiesen sind, kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Anpassung
der Gemüse- und Blumenproduktion an
die Aufnahmefähigkeit des heimischen Marktes
unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße
Versorgung der Bevölkerung und der verarbeitenden
Industrie durch Verordnung bestimmen,
daß Personen, die mehr als 3 ha Nutzfläche zur
Heranzucht von Gemüse oder Blumen verwenden
wollen, einer auf bestimmte Arten dieser Pflanzen
lautenden Bewilligung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft bedürfen.
(2) Die Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Vorlage
eines Anbauplanes bei der nach dem Betriebsstandort
zuständigen Landwirtschaftskammer einzubringen.
Die Angaben, die der Anbauplan zu
enthalten hat, bestimmt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.
Desgleichen wird durch Verordnung bestimmt,
bis zu welchem Zeitpunkt die Ansuchen für die
im Herbst gebauten und für die im Frühjahr gebauten
Gemüse- und Blumenarten einzubringen
sind.
(3) Die Bewilligung ist, sofern nicht die Voraussetzungen
des Abs. 4 gegeben sind, auf die
Dauer eines Jahres und nur dann zu erteilen,
wenn hiedurch keine wesentliche Verschlechterung
der Markt- und Absatzverhältnisse der in
Betracht kommenden Gemüse- und Blumenarten
zu erwarten ist. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, die zur Anpassung der
Gemüse- und Blumenproduktion an die Aufnahmefähigkeit
des Marktes und zur Erhaltung
der Lebensmöglichkeit der auf die gärtnerische
Heranzucht von Gemüse und Blumen angewiesenen
Betriebe notwendig sind. Die Bedingungen
und Auflagen können sich insbesondere auf das
Ausmaß der für den Anbau der einzelnen Gemüse-
und Blumenarten in Aussicht genommenen
Flächen, die zeitliche Verteilung des Anbaues, die
Sortenwahl, die Erzeugungsweise, den Verwendungszweck
und die marktgerechte Behandlung
der geernteten Erzeugnisse erstrecken.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht notwendig,
wenn der Antragsteller das herangezogene
Gemüse entweder selbst industriell verarbeitet
oder wenn der Anbau im Rahmen eines Lieferungsvertrages
mit einem Betrieb der Konservenindustrie
erfolgt. In diesen Fällen ist jedoch
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
spätestens im Zeitpunkt des Anbaues die
Anzeige über die Art der angebauten Pflanzen,
die bebaute Fläche und die in Aussicht genommene
Verwertung des erzeugten Gemüses zu erstatten.
Die Belege für die in der Anzeige enthaltenen
Angaben sind im Betriebe aufzubewahren.
Behördlichen Erhebungsorganen ist auf Verlangen
Einblick in diese Belege sowie die Besichtigung
der Betriebsflächen zu gestatten.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann die Befugnis zur Erteilung der
Bewilligung durch Verordnung allgemein oder
für bestimmte Arten von Gemüse oder Blumen
auf den Landeshauptmann übertragen.
D. Feststellung der wirtschaftlichen Lage der
Landwirtschaft; Bereitstellung von Bundesmitteln
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat jährlich für das abgelaufene
Kalenderjahr die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft,
gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen
und Produktionsgebieten, festzustellen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von
gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen wird beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in der
Kommission führt der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter
Vertreter; der Kommission gehören an
a) zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
b) zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
c) zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
d) zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und
e) vier weitere Personen, die Landwirte oder
Sachverständige der landwirtschaftlichen
Betriebswirtschaft sind.
(3) Bestellt werden
die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Vertreter
durch die jeweils genannten juristischen Personen,
die im Abs. 2 lit. e bezeichneten Personen durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Die Bestellungen können jederzeit widerrufen
werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten
sie für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein
unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren
der nicht im Tagungsort wohnenden
Mitglieder der Kommission werden vom
Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse
VIII geltenden Höhe getragen.
(5) Die Kommission kann dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang
mit den Feststellungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich
der in Aussicht zu nehmenden Förderungsschwerpunkte
Empfehlungen erstatten, für deren Zustandekommen
Stimmeneinhelligkeit erforderlich
ist.
(6) Die Tätigkeit der Kommission wird durch
eine Geschäftsordnung geregelt, die von der
Kommission mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen
ist.
§ 8. (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen
Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen
Gruppen können alle hiezu geeigneten Unterlagen
der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der
Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann
ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich
beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse
einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher
Betriebe aller Gruppen in repräsentativer
Auswahl zusammenzustellen und auszuwerten.
Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen
Betriebe ist freiwillig.
(2) Tatsachen, die gemäß Abs. 1 oder anläßlich
der Beratung oder Förderung landwirtschaftlicher
Betriebe erhoben oder festgehalten worden sind
und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen
ohne Zustimmung dieser Betriebe für andere
Zwecke nicht herangezogen werden.
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis zum
15. September eines jeden Jahres über die Feststellungen
gemäß §§ 7 und 8 und die sich daraus
ergebenden Notwendigkeiten zu berichten.
(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1 hat
die Bundesregierung spätestens gleichzeitig mit
dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51
Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht
über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft"
vorzulegen; dieser Bericht hat auch die Maßnahmen
zu enthalten, die die Bundesregierung zur
Erreichung der im § 2 dieses Bundesgesetzes genannten
Ziele für notwendig erachtet.
§ 10. (1) Wenn zur Verfolgung der im § 2
dieses Bundesgesetzes genannten Ziele unter anderem
die Bereitstellung von Bundesmitteln notwendig
ist, hat die Bundesregierung diese in den
Entwurf des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes aufzunehmen.
Hiebei sind auch die vom Nationalrat
zum Bericht gemäß § 9 Abs. 2 beschlossenen Maßnahmen
zu berücksichtigen.
(2) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 eine zusätzliche
finanzielle Belastung des Bundes bewirken,
hat die Bundesregierung gleichzeitig mit
diesen Maßnahmen zu beantragen, wie der Mehraufwand
zu decken ist.
E. Straf- und Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Wer erstmalig einer Verordnung oder
einem Bescheid, die auf Grund des § 6 Abs. 1
oder 3 erlassen worden sind, oder wer den Bestimmungen
des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist —
sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.
(2) Wer im Wiederholungsfall einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des § 6
Abs. 1 oder 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist — sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mir Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.
(3) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950,
BGBl. Nr. 172, findet keine Anwendung auf Bescheide,
deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2
als Verwaltungsübertretung bestraft wird.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1976 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit mit
Ablauf des 30. Juni 1978.
(2) Die gemäß § 2 des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, erlassenen Verordnungen
bleiben als Bundesgesetze weiter in Geltung. Jedes
dieser Gesetze tritt außer Kraft, sobald für den
Bereich des betreffenden Bundeslandes Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
erlassen werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des
§ 10 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 2 Abs. 1, soweit er sich auf
§ 9 Abs. 2 und § 10 bezieht, die Bundesregierung
und im übrigen die mit der Vollziehung der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten
Bundesminister,
hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.