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299. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

§ 1. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Artikel II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf

des 30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht.

Artikel II

A. Allgemeines

§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist davon auszugehen, daß es dessen Zweck

ist,

a) einen wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen

Bauernstand in einem funktionsfähigen

ländlichen Raum zu erhalten,

b) der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft

beschäftigten Personen die Teilnahme

an der fortschreitenden Entwicklung

der österreichischen Volkswirtschaft zu

sichern,

c) die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit

der Landwirtschaft, insbesondere auch durch

strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen und

d) die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf

die Gesamtwirtschaft und die Interessen der

Verbraucher zu fördern, damit sie imstande

ist,

naturbedingte Nachteile gegenüber anderen

Wirtschaftszweigen auszugleichen,

sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen

Verhältnisse anzupassen,

die wirtschaftliche Lage der in ihr tätigen

Personen angemessen zu verbessern,

der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung

mit Lebensmitteln zu sichern und

zur Erhaltung der Kulturlandschaft beizutragen.

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bergbauernbetriebe besonders zu berücksichtigen.

Unter Bergbauernbetrieben im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe

zu verstehen, in denen sich durch das Klima, die

äußere und die innere Verkehrslage oder die

Hanglage besonders erschwerte Lebens- und

Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft kann mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung die Bergbauernbetriebe,

einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen

zusammengefaßt, bestimmen.

B. Preisbestimmung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

Richtpreise und Marktentlastung

§ 3. (1) Werden nach den Vorschriften des

Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, für landwirtschaftliche

Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist hiebei

auch auf die besonderen Verhältnisse der

landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf

deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen,

entsprechend Bedacht zu nehmen, desgleichen

auch auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft

Produktionsumstellungen im allgemeinen

nur auf lange Sicht möglich sind.

(2) Vor der Erlassung von Bescheiden oder

Verordnungen, mit denen nach den Vorschriften

des Preisgesetzes Preise für inländische landwirtschaftliche

Erzeugnisse bestimmt werden, hat die

Behörde — unbeschadet der Berücksichtigung der

im Preisgesetz angeführten Umstände — die

Gestehungskosten rationell geführter landwirtschaftlicher

Betriebe in maßgeblichen Produktionsgebieten

zu untersuchen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

für inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse,

für die Preise nach den Vorschriften des

Preisgesetzes nicht bestimmt sind, zur Gewährleistung

der Produktion von solchen Erzeugnissen

und zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung

nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

des Österreichischen Arbeiterkammertages und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3

Richtpreise bestimmen. Die Richtpreise können

in Form von Preisbändern (Festsetzung einer

Ober- und Untergrenze) gehalten sein. Eine Über- oder

Unterschreitung der Richtpreise (der Ober- oder

Untergrenze) ist nicht verboten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann bei Über- oder Unterschreitungen

nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten

Maßnahmen für eine verstärkte oder verminderte

Marktbeschickung (zum Beispiel Erhöhung

oder Verminderung der Einfuhren, Vermarktung

eingelagerter Waren) oder Maßnahmen

zur Marktentlastung gemäß § 5 veranlassen.

§ 5. (1) Soweit es im Interesse der einheimischen

Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

zur Stabilisierung der Preise und zur ordnungsgemäßen

Versorgung der Bevölkerung notwendig

ist, kann der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft nach Anhörung der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

für die Preise gemäß den Vorschriften des Preisgesetzes

oder Richtpreise gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes

bestimmt sind, Vereinbarungen mit zu

einschlägigen Geschäften befugten Unternehmungen,

treffen, daß sie solche Erzeugnisse aufkaufen,

lagern oder einer vermehrten und verbreiterten

Verwendung zuführen (Marktentlastung).

(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist

Vorsorge zu treffen, daß die angekauften, eingelagerten

und erzeugten Waren bestmöglich verwertet

werden.

C. Ergänzende Bestimmungen für den Gartenbau

§ 6. (1) Wenn Maßnahmen nach den Bestimmungen

der §§ 4 und 5 nicht ausreichen, um die

Lebensmöglichkeit der Betriebe sicherzustellen,

die auf die gärtnerische Heranzucht von Gemüse

und Blumen angewiesen sind, kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Anpassung

der Gemüse- und Blumenproduktion an

die Aufnahmefähigkeit des heimischen Marktes

unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße

Versorgung der Bevölkerung und der verarbeitenden

Industrie durch Verordnung bestimmen,

daß Personen, die mehr als 3 ha Nutzfläche zur

Heranzucht von Gemüse oder Blumen verwenden

wollen, einer auf bestimmte Arten dieser Pflanzen

lautenden Bewilligung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft bedürfen.

(2) Die Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Vorlage

eines Anbauplanes bei der nach dem Betriebsstandort

zuständigen Landwirtschaftskammer einzubringen.

Die Angaben, die der Anbauplan zu

enthalten hat, bestimmt der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.

Desgleichen wird durch Verordnung bestimmt,

bis zu welchem Zeitpunkt die Ansuchen für die

im Herbst gebauten und für die im Frühjahr gebauten

Gemüse- und Blumenarten einzubringen

sind.

(3) Die Bewilligung ist, sofern nicht die Voraussetzungen

des Abs. 4 gegeben sind, auf die

Dauer eines Jahres und nur dann zu erteilen,

wenn hiedurch keine wesentliche Verschlechterung

der Markt- und Absatzverhältnisse der in

Betracht kommenden Gemüse- und Blumenarten

zu erwarten ist. Sie kann unter Bedingungen und

Auflagen erteilt werden, die zur Anpassung der

Gemüse- und Blumenproduktion an die Aufnahmefähigkeit

des Marktes und zur Erhaltung

der Lebensmöglichkeit der auf die gärtnerische

Heranzucht von Gemüse und Blumen angewiesenen

Betriebe notwendig sind. Die Bedingungen

und Auflagen können sich insbesondere auf das

Ausmaß der für den Anbau der einzelnen Gemüse-

und Blumenarten in Aussicht genommenen

Flächen, die zeitliche Verteilung des Anbaues, die

Sortenwahl, die Erzeugungsweise, den Verwendungszweck

und die marktgerechte Behandlung

der geernteten Erzeugnisse erstrecken.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht notwendig,

wenn der Antragsteller das herangezogene

Gemüse entweder selbst industriell verarbeitet

oder wenn der Anbau im Rahmen eines Lieferungsvertrages

mit einem Betrieb der Konservenindustrie

erfolgt. In diesen Fällen ist jedoch

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

spätestens im Zeitpunkt des Anbaues die

Anzeige über die Art der angebauten Pflanzen,

die bebaute Fläche und die in Aussicht genommene

Verwertung des erzeugten Gemüses zu erstatten.

Die Belege für die in der Anzeige enthaltenen

Angaben sind im Betriebe aufzubewahren.

Behördlichen Erhebungsorganen ist auf Verlangen

Einblick in diese Belege sowie die Besichtigung

der Betriebsflächen zu gestatten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann die Befugnis zur Erteilung der

Bewilligung durch Verordnung allgemein oder

für bestimmte Arten von Gemüse oder Blumen

auf den Landeshauptmann übertragen.

D. Feststellung der wirtschaftlichen Lage der

Landwirtschaft; Bereitstellung von Bundesmitteln

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat jährlich für das abgelaufene

Kalenderjahr die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft,

gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen

und Produktionsgebieten, festzustellen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von

gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen wird beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in der

Kommission führt der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter

Vertreter; der Kommission gehören an

a) zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

b) zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

c) zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

d) zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und

e) vier weitere Personen, die Landwirte oder

Sachverständige der landwirtschaftlichen

Betriebswirtschaft sind.

(3) Bestellt werden

die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Vertreter

durch die jeweils genannten juristischen Personen,

die im Abs. 2 lit. e bezeichneten Personen durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Die Bestellungen können jederzeit widerrufen

werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten

sie für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes

Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein

unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren

der nicht im Tagungsort wohnenden

Mitglieder der Kommission werden vom

Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse

VIII geltenden Höhe getragen.

(5) Die Kommission kann dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang

mit den Feststellungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich

der in Aussicht zu nehmenden Förderungsschwerpunkte

Empfehlungen erstatten, für deren Zustandekommen

Stimmeneinhelligkeit erforderlich

ist.

(6) Die Tätigkeit der Kommission wird durch

eine Geschäftsordnung geregelt, die von der

Kommission mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen

ist.

§ 8. (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen

Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen

Gruppen können alle hiezu geeigneten Unterlagen

der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der

Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann

ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich

beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse

einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher

Betriebe aller Gruppen in repräsentativer

Auswahl zusammenzustellen und auszuwerten.

Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen

Betriebe ist freiwillig.

(2) Tatsachen, die gemäß Abs. 1 oder anläßlich

der Beratung oder Förderung landwirtschaftlicher

Betriebe erhoben oder festgehalten worden sind

und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen

ohne Zustimmung dieser Betriebe für andere

Zwecke nicht herangezogen werden.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis zum

15. September eines jeden Jahres über die Feststellungen

gemäß §§ 7 und 8 und die sich daraus

ergebenden Notwendigkeiten zu berichten.

(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1 hat

die Bundesregierung spätestens gleichzeitig mit

dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51

Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht

über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft"

vorzulegen; dieser Bericht hat auch die Maßnahmen

zu enthalten, die die Bundesregierung zur

Erreichung der im § 2 dieses Bundesgesetzes genannten

Ziele für notwendig erachtet.

§ 10. (1) Wenn zur Verfolgung der im § 2

dieses Bundesgesetzes genannten Ziele unter anderem

die Bereitstellung von Bundesmitteln notwendig

ist, hat die Bundesregierung diese in den

Entwurf des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes aufzunehmen.

Hiebei sind auch die vom Nationalrat

zum Bericht gemäß § 9 Abs. 2 beschlossenen Maßnahmen

zu berücksichtigen.

(2) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 eine zusätzliche

finanzielle Belastung des Bundes bewirken,

hat die Bundesregierung gleichzeitig mit

diesen Maßnahmen zu beantragen, wie der Mehraufwand

zu decken ist.

E. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Wer erstmalig einer Verordnung oder

einem Bescheid, die auf Grund des § 6 Abs. 1

oder 3 erlassen worden sind, oder wer den Bestimmungen

des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist —

sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.

(2) Wer im Wiederholungsfall einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des § 6

Abs. 1 oder 3 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist — sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mir Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.

(3) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950,

BGBl. Nr. 172, findet keine Anwendung auf Bescheide,

deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2

als Verwaltungsübertretung bestraft wird.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1976 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit mit

Ablauf des 30. Juni 1978.

(2) Die gemäß § 2 des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 155/1960, erlassenen Verordnungen

bleiben als Bundesgesetze weiter in Geltung. Jedes

dieser Gesetze tritt außer Kraft, sobald für den

Bereich des betreffenden Bundeslandes Verordnungen

gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

erlassen werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des

§ 10 die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 2 Abs. 1, soweit er sich auf

§ 9 Abs. 2 und § 10 bezieht, die Bundesregierung

und im übrigen die mit der Vollziehung der sonstigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten

Bundesminister,

hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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