299. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen
Postsparkassenamt hat jeder Kandidat
an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
21 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen
Postsparkassenamt einzurichten; er ist
nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
des Österreichischen Postsparkassenamtes
zuzulassen, die eine mindestens zweijährige
Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges
des Höheren Dienstes nachweisen.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission
für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen
Postsparkassenamt spätestens sieben
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu
beantragen.
(3) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug hat jene
Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche
Stellung des Kandidaten betreffen, seine
Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen
Verwendung zu enthalten.
(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist
die Berufung an den Bundesminister für Finanzen
zulässig.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag
die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als sieben Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu
berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch
nicht mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals
besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt
anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung
zur Prüfung stellt bzw. einen bereits
gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung
weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen
Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,
so ist er zu diesem zuzulassen,
dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt
anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige
Mitglied des Vorstandes der Österreichischen
Postsparkasse.
(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu
bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus
hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß
§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche
Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister
für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände einschließlich der für
ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen
Grundlagen vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst
im Österreichischen Postsparkassenamt
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 7. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf
einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende
Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen,
Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse
über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen
Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges
zu bestimmen, der das betreffende Fach
vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende
in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema
zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Für die Österreichische Postsparkasse und
ihre einzelnen Geschäftszweige geltende allgemeine
Rechtsnormen einschließlich Verfahrensrecht
und Geschäftsbestimmungen;
2. Organisatorischer Aufbau der Österreichischen
Postsparkasse sowie der Post- und
Telegraphenverwaltung und Grundzüge der
für die Durchführung des Dienstbetriebes
in der Österreichischen Postsparkasse und
der für die Durchführung der Postsparkassenangelegenheiten
durch die Postämter geltenden
Vorschriften (einschließlich der einschlägigen
Vorschriften des Postdienstes);
3. Grundzüge des Handelsrechtes einschließlich
des Gesellschaftsrechtes und Grundzüge des
Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsrechtes;
4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung
in die Betriebswirtschaftslehre);
5. Bankbetriebswirtschaftslehre;
6. Grundzüge der doppelten Buchhaltung, der
Kostenrechnung, des bankwirtschaftlichen
Rechnungswesens und der Statistik (einschließlich
der Grundzüge der Planungsmathematik
— Operationsresearch);
7. Grundzüge des modernen Managements,
Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung,
soweit sie für das Management erforderlich
sind, und Grundzüge der Organisationslehre;
8. Betriebspsychologie (soziale Menschenführung),
Verkaufspsychologie;
9. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
der Volkswirtschaftspolitik, unter besonderer
Berücksichtigung des Geld- und Kredit-, des
Börsen- und des Bankwesens sowie der einschlägigen
Fiskalpolitik;
10. Grundzüge des öffentlichen Haushaltsrechtes
und der Kassenorganisation sowie Grundzüge
der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen
Postsparkasse und Beamte des Höheren
Dienstes bestellt werden.
§ 10. Der Prüfungssenat besteht aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer
des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung
müssen rechtskundig sein.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974
in Kraft.