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299_1974 AT

299. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen

Postsparkassenamt hat jeder Kandidat

an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

21 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen

Postsparkassenamt einzurichten; er ist

nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

des Österreichischen Postsparkassenamtes

zuzulassen, die eine mindestens zweijährige

Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges

des Höheren Dienstes nachweisen.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission

für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen

Postsparkassenamt spätestens sieben

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu

beantragen.

(3) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Der Auszug hat jene

Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche

Stellung des Kandidaten betreffen, seine

Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen

Verwendung zu enthalten.

(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist

die Berufung an den Bundesminister für Finanzen

zulässig.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag

die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als sieben Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu

berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch

nicht mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals

besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt

anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung

zur Prüfung stellt bzw. einen bereits

gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung

weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen

Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,

so ist er zu diesem zuzulassen,

dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt

anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige

Mitglied des Vorstandes der Österreichischen

Postsparkasse.

(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu

bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und

dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus

hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß

§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche

Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister

für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8

angeführten Gegenstände einschließlich der für

ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen

Grundlagen vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst

im Österreichischen Postsparkassenamt

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 7. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf

einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende

Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen,

Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse

über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen

Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges

zu bestimmen, der das betreffende Fach

vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende

in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema

zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Für die Österreichische Postsparkasse und

ihre einzelnen Geschäftszweige geltende allgemeine

Rechtsnormen einschließlich Verfahrensrecht

und Geschäftsbestimmungen;

2. Organisatorischer Aufbau der Österreichischen

Postsparkasse sowie der Post- und

Telegraphenverwaltung und Grundzüge der

für die Durchführung des Dienstbetriebes

in der Österreichischen Postsparkasse und

der für die Durchführung der Postsparkassenangelegenheiten

durch die Postämter geltenden

Vorschriften (einschließlich der einschlägigen

Vorschriften des Postdienstes);

3. Grundzüge des Handelsrechtes einschließlich

des Gesellschaftsrechtes und Grundzüge des

Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsrechtes;

4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung

in die Betriebswirtschaftslehre);

5. Bankbetriebswirtschaftslehre;

6. Grundzüge der doppelten Buchhaltung, der

Kostenrechnung, des bankwirtschaftlichen

Rechnungswesens und der Statistik (einschließlich

der Grundzüge der Planungsmathematik

— Operationsresearch);

7. Grundzüge des modernen Managements,

Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung,

soweit sie für das Management erforderlich

sind, und Grundzüge der Organisationslehre;

8. Betriebspsychologie (soziale Menschenführung),

Verkaufspsychologie;

9. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

der Volkswirtschaftspolitik, unter besonderer

Berücksichtigung des Geld- und Kredit-, des

Börsen- und des Bankwesens sowie der einschlägigen

Fiskalpolitik;

10. Grundzüge des öffentlichen Haushaltsrechtes

und der Kassenorganisation sowie Grundzüge

der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen

Postsparkasse und Beamte des Höheren

Dienstes bestellt werden.

§ 10. Der Prüfungssenat besteht aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer

des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung

müssen rechtskundig sein.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974

in Kraft.

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