299. Verordnung: Pauschalierung von einigen Nebengebühren für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der S§ 16 und 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung
des Bundeskanzlers verordnet
§ 1. (1) Den Beamten, die außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eine
Hausbeschau (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1955) durchgeführt haben, gebührt für
die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen
Dienststunden ausgefertigten diesbezüglichen Abfertigungsbefunde
(§ 56 Abs. 11 des Zollgesetzes)
eine pauschalierte Überstundenvergütung.
(2) Das Pauschale beträgt
1. für Beamte der Verwendungsgruppen A
und B 0'37 v. H. und
2. für Beamte der Verwendungsgruppen C, W 2
und W 3 0'30 v. H.
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage)
für jede Verrechnungseinheit. Verrechnungseinheit
ist der Abfertigungsbefund (§ 56
Abs. 11 des Zollgesetzes). Enthält der Abfertigungsbefund
mehr als drei Tarifpositionen, so
gelten je drei (angefangene) Tarifpositionen als
eine Verrechnungseinheit. 33'3 v. H. des Überstundenpauschales
stellen den Überstundenzuschlag
dar.
§ 2. Die Überstundenvergütung nach § 1 gebührt
auch den Beamten, die die Hausbeschau
kontrolliert und die diesbezüglichen Abfertigungsbefunde
nachweislich überprüft haben.
§ 3. (1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung
gebührt für jede angeordnete Überstunde,
die sie zur Durchführung von Hausbeschauen
geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.
Dies gilt nicht für die Zeit,
die die Beamten zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde
benötigen.
(2) Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde,
höchstens jedoch 225 S im Kalendermonat.
§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt
auch den Beamten, die die Hausbeschau
kontrolliert haben.
§ 5. Bei der monatlichen Abrechnung der Nebengebühren
sind Bruchteile von Überstunden,
wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle
Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten
betragen, unberücksichtigt zu lassen.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973
in Kraft.