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299_1973 AT

299. Verordnung: Pauschalierung von einigen Nebengebühren für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Pauschalierung von einigen Nebengebühren für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden

Auf Grund der S§ 16 und 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung

des Bundeskanzlers verordnet

§ 1. (1) Den Beamten, die außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eine

Hausbeschau (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1955) durchgeführt haben, gebührt für

die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden ausgefertigten diesbezüglichen Abfertigungsbefunde

(§ 56 Abs. 11 des Zollgesetzes)

eine pauschalierte Überstundenvergütung.

(2) Das Pauschale beträgt

1. für Beamte der Verwendungsgruppen A

und B 0'37 v. H. und

2. für Beamte der Verwendungsgruppen C, W 2

und W 3 0'30 v. H.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage)

für jede Verrechnungseinheit. Verrechnungseinheit

ist der Abfertigungsbefund (§ 56

Abs. 11 des Zollgesetzes). Enthält der Abfertigungsbefund

mehr als drei Tarifpositionen, so

gelten je drei (angefangene) Tarifpositionen als

eine Verrechnungseinheit. 33'3 v. H. des Überstundenpauschales

stellen den Überstundenzuschlag

dar.

§ 2. Die Überstundenvergütung nach § 1 gebührt

auch den Beamten, die die Hausbeschau

kontrolliert und die diesbezüglichen Abfertigungsbefunde

nachweislich überprüft haben.

§ 3. (1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung

gebührt für jede angeordnete Überstunde,

die sie zur Durchführung von Hausbeschauen

geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.

Dies gilt nicht für die Zeit,

die die Beamten zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde

benötigen.

(2) Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde,

höchstens jedoch 225 S im Kalendermonat.

§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt

auch den Beamten, die die Hausbeschau

kontrolliert haben.

§ 5. Bei der monatlichen Abrechnung der Nebengebühren

sind Bruchteile von Überstunden,

wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle

Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten

betragen, unberücksichtigt zu lassen.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973

in Kraft.

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