299. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Figurenkeramformer in
der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Geschirrkeramformer in
der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Hafner in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Kachelhersteller in der
Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Keramformer in der Anlage
5;
6. für den Lehrberuf Keramiker (Töpfer) in
der Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Kerammaler in der Anlage
7;
8. für den Lehrberuf Kerammodellabgießer in
der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger
in der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Porzellanmaler in der
Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Technokeramformer in
der Anlage 11.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. August
1972 in Kraft.