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299_1972 AT

299. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. Für den Lehrberuf Figurenkeramformer in

der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Geschirrkeramformer in

der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Hafner in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Kachelhersteller in der

Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Keramformer in der Anlage

5;

6. für den Lehrberuf Keramiker (Töpfer) in

der Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Kerammaler in der Anlage

7;

8. für den Lehrberuf Kerammodellabgießer in

der Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger

in der Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Porzellanmaler in der

Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Technokeramformer in

der Anlage 11.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. August

1972 in Kraft.

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