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299_1970 AT

299. Kundmachung: Abänderung der Artikel 13, 22 Absatz 2 und 35 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Kundmachung: Abänderung der Artikel 13, 22 Absatz 2 und 35 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Plenarsitzungen vom 19. Mai 1969

beziehungsweise 26. und 27. September 1969 beschlossen, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 35

Absatz 1 beziehungsweise Artikel 13 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der

Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966, 105/1967, 315/1967 und 166/1969) wie folgt

neuzufassen

Artikel 13

(Übersetzung)

Der Präsident oder in seinem

Namen der Kanzler ersucht den

Generalsekretär des Europarates,

dem Kanzler das für den Gerichtshof

erforderliche ständige

oder zeitweilige Personal und die

notwendigen sachlichen Mittel

zur Verfügung zu stellen.

Die Bediensteten der Kanzlei,

ausgenommen der Kanzler und

der stellvertretende Kanzler,

werden vom Generalsekretär mit

Zustimmung des Präsidenten

oder des Kanzlers ernannt.

Artikel 22 Absatz 2

(2) Die Ersatzrichter erhalten

die Verfahrensunterlagen. Der

Präsident kann einen von ihnen

entsprechend der oben festgelegten

Reihenfolge auffordern, bei

den Verhandlungen und Beratungen

anwesend zu sein, ohne

sich an ihnen zu beteiligen.

Artikel 35 Absatz 1

(1) Nach der Bildung der

Kammer bestimmt ihr Präsident

nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien

sowie der Vertreter der Kommission

hinsichtlich ihrer Auffassung

über das einzuschlagende

Verfahren, ob und gegebenenfalls

in welcher Reihenfolge und

innerhalb welcher Fristen die

Klage oder Antragsbegründungen,

die Erwiderungen und sonstige

Unterlagen einzureichen

sind.

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