299. Kundmachung: Abänderung der Artikel 13, 22 Absatz 2 und 35 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Plenarsitzungen vom 19. Mai 1969
beziehungsweise 26. und 27. September 1969 beschlossen, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 35
Absatz 1 beziehungsweise Artikel 13 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der
Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966, 105/1967, 315/1967 und 166/1969) wie folgt
neuzufassen
Artikel 13
(Übersetzung)
Der Präsident oder in seinem
Namen der Kanzler ersucht den
Generalsekretär des Europarates,
dem Kanzler das für den Gerichtshof
erforderliche ständige
oder zeitweilige Personal und die
notwendigen sachlichen Mittel
zur Verfügung zu stellen.
Die Bediensteten der Kanzlei,
ausgenommen der Kanzler und
der stellvertretende Kanzler,
werden vom Generalsekretär mit
Zustimmung des Präsidenten
oder des Kanzlers ernannt.
Artikel 22 Absatz 2
(2) Die Ersatzrichter erhalten
die Verfahrensunterlagen. Der
Präsident kann einen von ihnen
entsprechend der oben festgelegten
Reihenfolge auffordern, bei
den Verhandlungen und Beratungen
anwesend zu sein, ohne
sich an ihnen zu beteiligen.
Artikel 35 Absatz 1
(1) Nach der Bildung der
Kammer bestimmt ihr Präsident
nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien
sowie der Vertreter der Kommission
hinsichtlich ihrer Auffassung
über das einzuschlagende
Verfahren, ob und gegebenenfalls
in welcher Reihenfolge und
innerhalb welcher Fristen die
Klage oder Antragsbegründungen,
die Erwiderungen und sonstige
Unterlagen einzureichen
sind.