299. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964 und 170/1965
wird geändert wie folgt
1. § 1 Eingang hat zu lauten
„§ 1. Gegenstand der Förderung
Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und beim Bundesministerium für Bauten
und Technik für Wasserbauten festgesetzten
Kredite sowie die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds
(§ 10 a) können für folgende wasserwirtschaftliche
Bau- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet
werden:"
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Allgemeine Voraussetzungen
der Förderung
(1) Die Bewilligung und Bereitstellung von
Bundesmitteln (§ 1) ist insbesondere davon abhängig,
daß
a) die zur Förderung beantragten Projekte
den vom zuständigen Bundesminister (§ 3)
erlassenen technischen Richtlinien entsprechen
und entweder von dem Bauamt oder
der Fachabteilung einer Bundes- oder
Landesbehörde verfaßt oder von einer befugten
Person verfaßt und von einer der
genannten behördlichen Dienststellen zustimmend
begutachtet sind;
b) die Instandhaltung der fertiggestellten
Bauten sowie die Durchführung notwendiger
Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt
ist;
c) die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte
erst nach Einbringung des Förderungsantrages,
nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers
zum Projekt und nach Durchführung
des wasserrechtlichen Verfahrens
in Angriff genommen werden;
d) bei umfangreicheren Bauten eine örtliche
Bauleitung eingerichtet wird;
e) bei Leistungen, die ganz oder teilweise an
befugte Baufirmen vergeben werden, die
Zuschlagserteilung nach den vom zuständigen
Bundesminister erlassenen Richtlinien
über die Anbotausschreibung erfolgt;
f) die Bauarbeiten, soweit es technisch und
wirtschaftlich möglich ist, auch über die
Winterperiode geführt werden.
(2) Zur Erwirkung der Zustimmung nach
Abs. 1 lit. c genügt bei örtlichen Uferschutz-
und Regulierungsbauten (§§ 4, 6 und 13), für
deren Förderung der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zuständig ist, mit einem
Kostenerfordernis unter einer Million Schilling,
bei Sofortmaßnahmen der Wildbach- und
Lawinenverbauung mit einem Kostenerfordernis
unter 0'3 Millionen Schilling sowie bei Kleinmeliorationen
und bei Meliorationen bis zu einer
Fläche von 40 ha Ausmaß die Vorlage eines
Sammelverzeichnisses im Jahresbauprogramm der
zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle. Im
Sammelverzeichnis sind die einzelnen Bauvorhaben
nach Gewässer, Ort und Art sowie Kostenerfordernis
genau zu bezeichnen; bei Kleinmeliorationen
genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses.
Die Einzelbauvorhaben,
deren Bauzeit zwei Jahre nicht übersteigen darf,
müssen für sich abgeschlossen sein und keiner
Ergänzung bedürfen.
(3) Unter Kleinmeliorationen ist eine geschlossene
Entwässerungs- oder Bewässerungsfläche von
höchstens 10 ha Ausmaß zu verstehen, die nicht
innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes
liegt.
(4) Die jährlichen Bundesmittel für die in dem
Sammelverzeichnis enthaltenen Maßnahmen für
örtliche Uferschutz- und Regulierungsbauten
dürfen nicht mehr als 10 v. H. der insgesamt
für Zwecke der Förderung von Uferschutz- und
Regulierungsbauten im Sinne des Abs. 2 zur
Verfügung stehenden Bundesmittel betragen.
Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse
bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende
des folgenden Jahres dem zuständigen Bundesminister
ein Verwendungsnachweis vorzulegen,
der den technischen Richtlinien (Abs. 1) zu entsprechen
hat."
3. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für das Ausmaß der Förderung sind die
in den §§ 4 bis 15 enthaltenen Bestimmungen
maßgebend. Nach denselben Bestimmungen können
auch für Vorarbeiten und für die Projektierung
Bundesbeiträge oder Fondsdarlehen
(§ 10 ff.) bewilligt werden."
4. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung
(1) Für die Errichtung und Erweiterung öffentlicher
Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen
kann der Fonds (§ 10 a) an die
im Abs. 2 genannten Förderungswerber Darlehen,
und zwar für Wasserversorgungsanlagen bis zu
50 v. H. und für sonstige Anlagen bis zu 60 v. H.
der Kosten, gewähren. Bei der Vergabe der Mittel
ist vorzüglich auf Anlagen Bedacht zu nehmen,
a) deren Errichtung in besonders wasserarmen
Gebieten, im Bereich von stark verunreinigten
Gewässern oder in Gebieten mit
schutzwürdigen Wasservorkommen erfolgt
und einem überörtlichen Interesse dient;
b) die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215,
zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden
sind;
c) deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher
Verpflichtungen vordringlich ist;
d) deren Trassen sich mit einer im Bau befindlichen
Trasse einer Bundesstraße oder Landesstraße
decken oder deren Errichtung im
Zusammenhang mit dem Bau einer Bundesstraße
oder Landesstraße erforderlich ist.
In den unter a bis d angeführten Fällen erhöht
sich das zulässige Ausmaß des Darlehens um
10 v. H. der Kosten für Anlagen mit einem
überdurchschnittlichen Kostenaufwand zufolge
verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung,
künstlicher Hebung oder mehrstufiger Klärung.
(2) Darlehen gemäß Abs. 1 können gewährt
werden an Gemeinden und — sofern eine
Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung
und Verzinsung übernimmt — an
Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. des Wasserrechtsgesetzes
1959), Wasserverbände (§§ 87 ff.
des Wasserrechtsgesetzes 1959) und sonstige
Wasserversorgungs- und Kanalisationsunternehmen,
an letztere jedoch nur, wenn Gebietskörperschaften
zu mehr als der Hälfte beteiligt sind
oder das Unternehmen durch Bundes- oder
Landesgesetz errichtet wurde.
(3) Für die Wasserversorgung von Bauernhöfen
und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer in Streulage kann der
Fonds bis zur Gesamthöhe der ihm auf Grund
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (§ 10 c Z. 1) einen nicht rückzahlbaren
Beitrag bis zu 40 v. H. der Kosten gewähren,
wenn aus Landesmitteln mindestens ein gleich
hoher nicht rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung
gestellt wird. Als in Streulage befindlich gelten
ein oder zwei Objekte, deren Entfernung vom
nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von
der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits
bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage
mehr als 1000 m beträgt.
(4) Zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen
für die Reinigung der Abwässer bestehender
Betriebe kann der Fonds den zur Einleitung der
Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage Berechtigten
Darlehen gewähren, wenn die Behörde dem
Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung
einer Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne der
§§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt
oder vorschreibt oder das öffentliche
Kanalisationsunternehmen die Einleitung der
Abwässer von einer Vorreinigung abhängig
macht und die Errichtung oder Erweiterung der
Anlage dem Berechtigten nur bei Gewährung
eines Fondsdarlehens zumutbar ist. Die Gewährung
der Darlehen kann bis zur Gesamthöhe
der dem Fonds auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
zufließenden Mittel (§ 10 c Z. 1)
sowie der Rückzahlungen und der Zinsen aus
den für diesen Zweck gewährten Darlehen (§ 10 c
Z. 3 und 4) erfolgen. Weiters können Darlehen
aus Mitteln von für diesen Zweck aufgenommenen
Anleihen (§ 10 c Z. 5) gewährt werden.
Das Darlehen darf 50 v. H. der Kosten für die
Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht
übersteigen. Das zulässige Ausmaß des Darlehens
erhöht sich um 10 v. H., wenn der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft bestätigt,
daß die vorgesehene Reinigung der Abwässer
zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere
der Volksgesundheit, der Volkswirtschaft oder
zwischenstaatlicher Belange, dringlich ist.
(5) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der
in den Abs. 1 bis 4 genannten Anlagen dürfen
Fondsmittel nicht gewährt werden. Mindestens
zwei Drittel der jährlich dem Fonds zur Verfügung
stehenden Mittel sollen für die Gewährung
von Darlehen zur Errichtung und Erweiterung
von Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne
der Abs. 1 und 4 verwendet werden, sofern
hiefür Anträge vorliegen.
(6) Wasserversorgungsanlagen im Sinne des
Abs. 1 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen
— mit Ausnahme der Inneninstallation —, die
zur Beschaffung, Weiterleitung, Verteilung und
Reinigung von Trink- oder Nutzwasser erforderlich
sind.
(7) Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind alle Bauanlagen und Einrichtungen
— mit Ausnahme der Inneninstallation —,
die zur Sammlung und Ableitung von Abwässern
und Niederschlagswässern (Kanalisationsanlagen),
zur dazugehörigen Reinigung (zentrale Kläranlage)
und zur Beseitigung der Abwässer und
Rückstände erforderlich sind. Anlagen für die
Reinigung betrieblicher Abwässer im Sinne des
Abs. 4 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen
zur Verbesserung der Abwasserbeschaffenheit
oder zur Verminderung des Abwasseranfalles.
(8) Die Bestimmungen des § 2 haben auch auf
die Bewilligung von Fondsmitteln Anwendung
zu finden. Einer Zustimmung zum Projekt (§ 2
Abs. 1 lit. c) vor Gewährung von Fondsmitteln
bedarf es nicht. Kann ein vor Einbringung des
Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener
Bau mangels finanzieller Bedeckung
nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für
die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des
Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig.
(9) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung
eines Darlehens (Abs. 1 und 4) oder eines
nicht rückzahlbaren Beitrages (Abs. 3) ist die
Kommission (§ 10 a Abs. 4) anzuhören. Im Falle
der aufrechten Erledigung eines Antrages hat
der Fonds, bei Vorhaben nach Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach Abs. 4 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller
eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.
Dabei sind bezüglich des Ausmaßes der Förderung,
der Höhe des Zinssatzes und der Laufzeit
des Darlehens die wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Förderungswerbers zu berücksichtigen. Mit
der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber
einen Rechtsanspruch auf die Förderung.
(10) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen
sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes
flüssigzumachen.
(11) Die gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen
sind jährlich mit mindestens 1 v. H. und höchstens
3 v. H. des jeweils aushaftenden Kapitals
zu verzinsen und, sofern sie für die Errichtung
oder Erweiterung von Wasserversorgungsanlagen
gewährt wurden, in höchstens 40, in den übrigen
Fällen in höchstens 50 gleichbleibenden halbjährigen
Tilgungsraten zurückzuzahlen. Die
gemäß Abs. 4 gewährten Darlehen sind jährlich
mit 3 v. H. zu verzinsen und in
höchstens 20 gleichbleibenden halbjährlichen
Tilgungsraten zurückzuzahlen. Die Verzinsung
der Darlehen beginnt mit der Zuzählung der
Fondsmittel. Die Tilgungsraten und Zinsen sind
am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig. Die
Tilgung der Darlehen beginnt mit dem 1. Jänner
oder 1. Juli, welcher der vom Fonds festgestellten
Vollendung der Anlage folgt. Die Tilgung beginnt
jedoch spätestens mit dem 1. Jänner oder
1. Juli, welcher bei Wasserversorgungsanlagen
dem 42. Monat, bei Abwasserbeseitigungsanlagen
dem 60. Monat und bei Anlagen für die Reinigung
betrieblicher Abwässer dem 36. Monat nach
Zustellung der Zusicherung an den Fondshilfewerber
folgt. Mit der ersten Tilgungsrate sind
auch die bis dahin aufgelaufenen Zinsen fällig.
Für Anlagen, die nach Ablauf der vom Fonds
jeweils festgesetzten oder erstreckten Bauvollendungsfrist
fertiggestellt werden, können noch
nicht zugezählte Darlehensteilbeträge nicht mehr
beansprucht werden. Legt der Förderungswerber
die Abrechnung nicht fristgerecht (§ 16) vor, so
kann der Fonds die Gesamtbaukosten durch
einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers
feststellen lassen und der Abrechnung
zugrunde legen.
(12) Von nicht rechtzeitig entrichteten Darlehenstilgungsraten
sind Verzugszinsen von
6 v. H. pro Jahr für die Dauer des Verzuges
zu leisten.
(13) Der Fonds hat das Darlehen unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens
sechs Monaten zu kündigen, wenn das Darlehen
erschlichen oder einer zweckwidrigen Verwendung
zugeführt wurde, wenn der Darlehensnehmer
nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung
einer angemessenen Frist ohne Vorliegen
triftiger Gründe mit mehr als drei Tilgungsraten
in Rückstand kommt oder sonstige Bestimmungen
des Darlehensvertrages verletzt. Der Fonds
hat die nicht rückzahlbaren Beiträge (Abs. 3)
zurückzufordern, wenn sie erschlichen oder einer
zweckwidrigen Verwendung zugeführt wurden.
(14) Über den Anspruch auf zugesicherte
Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung noch auf eine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten
in Exekution gezogen werden.
(15) Den Anträgen auf Gewährung von
Förderungsmitteln gemäß den Abs. 1 bis 4 sind
alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens
erforderlichen Unterlagen anzuschließen,
insbesondere das von einem Bauamt
oder einer Fachabteilung einer Bundes- oder
Landesbehörde oder von einer nach den bestehenden
Vorschriften hiezu befugten Person verfaßte
oder überprüfte, dem Antrag zugrunde
liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide,
ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten
Teile der Anlage, eine gegliederte Darstellung
(Kostenberechnung) der zur Ausführung
des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis
über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan."
5. § 10 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Kommission obliegt die Begutachtung
der Anträge auf Gewährung von Darlehen und
Beiträgen (§ 10 Abs. 1 bis 4) in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht."
6. Im § 10 a Abs. 5 erster Satz hat die Zitierung
zu lauten
„§ 97 der Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.
Nr. 246."
7. § 10 c hat zu lauten
„§ 10 c. Aufbringung der
Fondsmittel
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach
Maßgabe der Ansätze im jeweiligen Bundesfinanzgesetz;
2. aus einem Anteil von 10 v. H.
a) der für den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
und die Wohnbauförderung 1954 bestimmten
Teile der Eingänge aus dem Beitrag
vom Einkommen auf Grund des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152;
b) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag
gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951,
BGBl. Nr. 13/1952, in der jeweils geltenden
Fassung;
c) der Leistungen der Eigentümer von Grundstücken
an Beiträgen nach den Bestimmungen
des § 7 Abs. 1 Z. 2 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 54/1967;
d) der Leistungen der Hypothekargläubiger
nach den Bestimmungen des § 8 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes. Die sich nach
lit. a bis d ergebenden Beträge sind jeweils
vierteljährlich in dem auf das Quartalsende
folgenden Monat an den Wasserwirtschaftsfonds
zu überweisen;
3. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
4. durch Zinsen von gewährten Darlehen;
5. durch Aufnahme von Anleihen;
6. durch sonstige Zuwendungen."
8. Nach § 10 c ist ein § 10 d anzufügen. § 10 d
hat zu lauten
„§ 10 d. Strafbestimmung
Die Mitglieder der Kommission (§ 10 a Abs. 3),
die während der Dauer ihrer Funktion oder nach
deren Erlöschen ein ihnen bei Ausübung ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches
bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen
oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil
verwerten, werden, wenn die Handlung nicht
nach einer anderen Vorschrift mit strengerer
Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Arrest
von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft."
9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Stauanlagen, die als Bestandteil einer
Gewässerregulierung dienen oder die selbständig
Schutz gegen Wasserverheerungen bieten, finden
die Bestimmungen der §§ 4 und 6 Anwendung."
10. Dem § 11 ist ein neuer Abs. 4 anzufügen,
der zu lauten hat
„(4) Sind die Kosten von Bauten und Maßnahmen
zum Schutz gegen Wasserverheerungen
(Uferschutz- und Regulierungsbauten, Hochwasser-
und Geschieberückhaltemaßnahmen)
höher als die Kosten für die Einlösung der
gefährdeten Objekte und Grundstücke, so finden
die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 auch für die
Förderung der an die Stelle der wasserbaulichen
Maßnahmen tretenden Einlösung sinngemäß Anwendung."
11. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Notstandsfäl1e
Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und
ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand
ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen
Interesse liegt, so kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung
von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten
Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln
(§ 10) zugunsten der geschädigten Interessenten
von den Bestimmungen der §§ 2 und 4 bis 10
abzusehen ist."
12. Im § 16 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Die Abrechnung der fertiggestellten
Bauten ist vom Empfänger der Förderung
längstens innerhalb Jahresfrist nach Bauvollendung
durchzuführen, zu prüfen und mit den
maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen
in übersichtlicher und leicht überprüfbarer Form
dem Bundesministerium vorzulegen.
(4) Nach Vorliegen der Abrechnung ist vom
Bundesministerium die Kollaudierung und endgültige
Feststellung des Förderungsausmaßes zu
veranlassen."
13. Im § 17 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 17. Abgabenbefreiungen
(1) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,
Schriften und Amtshandlungen, die zur Durchführung
von aus Bundesmitteln oder Mitteln
des Wasserwirtschaftsfonds geförderten Unternehmen
der im § 1 bezeichneten Art oder zur
Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Beiträge unmittelbar erforderlich sind,
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den
Gerichtsgebühren, der Grunderwerbsteuer und
der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann
gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften
oder Wasserverbände sowie
sonstige Wasserversorgungs- und Kanalisationsunternehmen
im Sinne des § 10 Abs. 2 Wasserbauten
der im § 1 bezeichneten Art ohne Beihilfe
aus Bundesmitteln oder Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds
durchführen."
14. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich der Bestimmungen
1. des § 10 c Z. 1 und 2 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik,
2. der §§ 10 Abs. 14 und 10 d der Bundesminister
für Justiz,
3. der §§ 10 a Abs. 5 und 15 die Bundesregierung,
4. des § 17 bezüglich der. Befreiung von den
Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, im übrigen der Bundesminister für
Finanzen,
5. der §§ 10, mit Ausnahme des Abs. 14, 10 a
Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 10 b und 10 c, mit
Ausnahme der Z. 1 und 2, der Bundesminister
für Bauten und Technik,
6. im übrigen der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft
betraut.
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes
als Träger von Privatrechten nach diesem
Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung
und Instandhaltung von Wasserbauten an der
Donau, der March und der Thaya, von der
Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung
in die March sowie bezüglich der Verwaltung
des Wasserwirtschaftsfonds (§§ 10 bis 10 c)
dem Bundesminister für Bauten und Technik,
bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Auf die von der Kommission (§ 10 a) vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes positiv
begutachteten Anträge auf Gewährung einer
Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen
weiterhin anzuwenden. Auf diese Fälle
findet jedoch der nachfolgende Abs. 2 Anwendung.
(2) Die auf Grund bisheriger Bestimmungen
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und
vor dem 1. Jänner 1970 fälligen Tilgungsraten
und Zinsen sind am 1. Jänner 1970 und die nach
dem 1. Jänner 1970 und vor dem 1. Juli 1970
fälligen Tilgungsraten und Zinsen sind am 1. Juli
1970 fällig. Die folgenden Tilgungsraten und Zinsen
sind am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres
fällig.
Artikel III
§ 5 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, hat zu lauten
„§ 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel
sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c
des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 34/1948, in der jeweils geltenden Fassung
und gemäß Abs. 4 in Abzug zu bringenden
Beträge den einzelnen Ländern nach Hundertsätzen
als zweckgebundene Zuschüsse zuzuteilen."
Artikel IV
Hinsichtlich des Art. I dieses Bundesgesetzes
richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung
und zur Wahrnehmung der Aufgaben
des Bundes als Träger von Privatrechten nach
§ 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes. Mit
der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister
für Bauten und Technik, mit der Vollziehung
des Art. III ist der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik betraut.