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299. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964 und 170/1965

wird geändert wie folgt

1. § 1 Eingang hat zu lauten

„§ 1. Gegenstand der Förderung

Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und beim Bundesministerium für Bauten

und Technik für Wasserbauten festgesetzten

Kredite sowie die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds

(§ 10 a) können für folgende wasserwirtschaftliche

Bau- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet

werden:"

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Allgemeine Voraussetzungen

der Förderung

(1) Die Bewilligung und Bereitstellung von

Bundesmitteln (§ 1) ist insbesondere davon abhängig,

daß

a) die zur Förderung beantragten Projekte

den vom zuständigen Bundesminister (§ 3)

erlassenen technischen Richtlinien entsprechen

und entweder von dem Bauamt oder

der Fachabteilung einer Bundes- oder

Landesbehörde verfaßt oder von einer befugten

Person verfaßt und von einer der

genannten behördlichen Dienststellen zustimmend

begutachtet sind;

b) die Instandhaltung der fertiggestellten

Bauten sowie die Durchführung notwendiger

Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt

ist;

c) die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte

erst nach Einbringung des Förderungsantrages,

nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers

zum Projekt und nach Durchführung

des wasserrechtlichen Verfahrens

in Angriff genommen werden;

d) bei umfangreicheren Bauten eine örtliche

Bauleitung eingerichtet wird;

e) bei Leistungen, die ganz oder teilweise an

befugte Baufirmen vergeben werden, die

Zuschlagserteilung nach den vom zuständigen

Bundesminister erlassenen Richtlinien

über die Anbotausschreibung erfolgt;

f) die Bauarbeiten, soweit es technisch und

wirtschaftlich möglich ist, auch über die

Winterperiode geführt werden.

(2) Zur Erwirkung der Zustimmung nach

Abs. 1 lit. c genügt bei örtlichen Uferschutz-

und Regulierungsbauten (§§ 4, 6 und 13), für

deren Förderung der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zuständig ist, mit einem

Kostenerfordernis unter einer Million Schilling,

bei Sofortmaßnahmen der Wildbach- und

Lawinenverbauung mit einem Kostenerfordernis

unter 0'3 Millionen Schilling sowie bei Kleinmeliorationen

und bei Meliorationen bis zu einer

Fläche von 40 ha Ausmaß die Vorlage eines

Sammelverzeichnisses im Jahresbauprogramm der

zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle. Im

Sammelverzeichnis sind die einzelnen Bauvorhaben

nach Gewässer, Ort und Art sowie Kostenerfordernis

genau zu bezeichnen; bei Kleinmeliorationen

genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses.

Die Einzelbauvorhaben,

deren Bauzeit zwei Jahre nicht übersteigen darf,

müssen für sich abgeschlossen sein und keiner

Ergänzung bedürfen.

(3) Unter Kleinmeliorationen ist eine geschlossene

Entwässerungs- oder Bewässerungsfläche von

höchstens 10 ha Ausmaß zu verstehen, die nicht

innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes

liegt.

(4) Die jährlichen Bundesmittel für die in dem

Sammelverzeichnis enthaltenen Maßnahmen für

örtliche Uferschutz- und Regulierungsbauten

dürfen nicht mehr als 10 v. H. der insgesamt

für Zwecke der Förderung von Uferschutz- und

Regulierungsbauten im Sinne des Abs. 2 zur

Verfügung stehenden Bundesmittel betragen.

Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse

bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende

des folgenden Jahres dem zuständigen Bundesminister

ein Verwendungsnachweis vorzulegen,

der den technischen Richtlinien (Abs. 1) zu entsprechen

hat."

3. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für das Ausmaß der Förderung sind die

in den §§ 4 bis 15 enthaltenen Bestimmungen

maßgebend. Nach denselben Bestimmungen können

auch für Vorarbeiten und für die Projektierung

Bundesbeiträge oder Fondsdarlehen

(§ 10 ff.) bewilligt werden."

4. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung

(1) Für die Errichtung und Erweiterung öffentlicher

Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen

kann der Fonds (§ 10 a) an die

im Abs. 2 genannten Förderungswerber Darlehen,

und zwar für Wasserversorgungsanlagen bis zu

50 v. H. und für sonstige Anlagen bis zu 60 v. H.

der Kosten, gewähren. Bei der Vergabe der Mittel

ist vorzüglich auf Anlagen Bedacht zu nehmen,

a) deren Errichtung in besonders wasserarmen

Gebieten, im Bereich von stark verunreinigten

Gewässern oder in Gebieten mit

schutzwürdigen Wasservorkommen erfolgt

und einem überörtlichen Interesse dient;

b) die vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des

Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215,

zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden

sind;

c) deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher

Verpflichtungen vordringlich ist;

d) deren Trassen sich mit einer im Bau befindlichen

Trasse einer Bundesstraße oder Landesstraße

decken oder deren Errichtung im

Zusammenhang mit dem Bau einer Bundesstraße

oder Landesstraße erforderlich ist.

In den unter a bis d angeführten Fällen erhöht

sich das zulässige Ausmaß des Darlehens um

10 v. H. der Kosten für Anlagen mit einem

überdurchschnittlichen Kostenaufwand zufolge

verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung,

künstlicher Hebung oder mehrstufiger Klärung.

(2) Darlehen gemäß Abs. 1 können gewährt

werden an Gemeinden und — sofern eine

Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung

und Verzinsung übernimmt — an

Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. des Wasserrechtsgesetzes

1959), Wasserverbände (§§ 87 ff.

des Wasserrechtsgesetzes 1959) und sonstige

Wasserversorgungs- und Kanalisationsunternehmen,

an letztere jedoch nur, wenn Gebietskörperschaften

zu mehr als der Hälfte beteiligt sind

oder das Unternehmen durch Bundes- oder

Landesgesetz errichtet wurde.

(3) Für die Wasserversorgung von Bauernhöfen

und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer in Streulage kann der

Fonds bis zur Gesamthöhe der ihm auf Grund

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden

Mittel (§ 10 c Z. 1) einen nicht rückzahlbaren

Beitrag bis zu 40 v. H. der Kosten gewähren,

wenn aus Landesmitteln mindestens ein gleich

hoher nicht rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung

gestellt wird. Als in Streulage befindlich gelten

ein oder zwei Objekte, deren Entfernung vom

nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von

der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits

bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage

mehr als 1000 m beträgt.

(4) Zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen

für die Reinigung der Abwässer bestehender

Betriebe kann der Fonds den zur Einleitung der

Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche

Abwasserbeseitigungsanlage Berechtigten

Darlehen gewähren, wenn die Behörde dem

Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung

einer Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne der

§§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt

oder vorschreibt oder das öffentliche

Kanalisationsunternehmen die Einleitung der

Abwässer von einer Vorreinigung abhängig

macht und die Errichtung oder Erweiterung der

Anlage dem Berechtigten nur bei Gewährung

eines Fondsdarlehens zumutbar ist. Die Gewährung

der Darlehen kann bis zur Gesamthöhe

der dem Fonds auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

zufließenden Mittel (§ 10 c Z. 1)

sowie der Rückzahlungen und der Zinsen aus

den für diesen Zweck gewährten Darlehen (§ 10 c

Z. 3 und 4) erfolgen. Weiters können Darlehen

aus Mitteln von für diesen Zweck aufgenommenen

Anleihen (§ 10 c Z. 5) gewährt werden.

Das Darlehen darf 50 v. H. der Kosten für die

Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht

übersteigen. Das zulässige Ausmaß des Darlehens

erhöht sich um 10 v. H., wenn der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft bestätigt,

daß die vorgesehene Reinigung der Abwässer

zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere

der Volksgesundheit, der Volkswirtschaft oder

zwischenstaatlicher Belange, dringlich ist.

(5) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der

in den Abs. 1 bis 4 genannten Anlagen dürfen

Fondsmittel nicht gewährt werden. Mindestens

zwei Drittel der jährlich dem Fonds zur Verfügung

stehenden Mittel sollen für die Gewährung

von Darlehen zur Errichtung und Erweiterung

von Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne

der Abs. 1 und 4 verwendet werden, sofern

hiefür Anträge vorliegen.

(6) Wasserversorgungsanlagen im Sinne des

Abs. 1 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen

— mit Ausnahme der Inneninstallation —, die

zur Beschaffung, Weiterleitung, Verteilung und

Reinigung von Trink- oder Nutzwasser erforderlich

sind.

(7) Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind alle Bauanlagen und Einrichtungen

— mit Ausnahme der Inneninstallation —,

die zur Sammlung und Ableitung von Abwässern

und Niederschlagswässern (Kanalisationsanlagen),

zur dazugehörigen Reinigung (zentrale Kläranlage)

und zur Beseitigung der Abwässer und

Rückstände erforderlich sind. Anlagen für die

Reinigung betrieblicher Abwässer im Sinne des

Abs. 4 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen

zur Verbesserung der Abwasserbeschaffenheit

oder zur Verminderung des Abwasseranfalles.

(8) Die Bestimmungen des § 2 haben auch auf

die Bewilligung von Fondsmitteln Anwendung

zu finden. Einer Zustimmung zum Projekt (§ 2

Abs. 1 lit. c) vor Gewährung von Fondsmitteln

bedarf es nicht. Kann ein vor Einbringung des

Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener

Bau mangels finanzieller Bedeckung

nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen

der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für

die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des

Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig.

(9) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung

eines Darlehens (Abs. 1 und 4) oder eines

nicht rückzahlbaren Beitrages (Abs. 3) ist die

Kommission (§ 10 a Abs. 4) anzuhören. Im Falle

der aufrechten Erledigung eines Antrages hat

der Fonds, bei Vorhaben nach Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach Abs. 4 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller

eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.

Dabei sind bezüglich des Ausmaßes der Förderung,

der Höhe des Zinssatzes und der Laufzeit

des Darlehens die wirtschaftlichen Möglichkeiten

des Förderungswerbers zu berücksichtigen. Mit

der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber

einen Rechtsanspruch auf die Förderung.

(10) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen

sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes

flüssigzumachen.

(11) Die gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen

sind jährlich mit mindestens 1 v. H. und höchstens

3 v. H. des jeweils aushaftenden Kapitals

zu verzinsen und, sofern sie für die Errichtung

oder Erweiterung von Wasserversorgungsanlagen

gewährt wurden, in höchstens 40, in den übrigen

Fällen in höchstens 50 gleichbleibenden halbjährigen

Tilgungsraten zurückzuzahlen. Die

gemäß Abs. 4 gewährten Darlehen sind jährlich

mit 3 v. H. zu verzinsen und in

höchstens 20 gleichbleibenden halbjährlichen

Tilgungsraten zurückzuzahlen. Die Verzinsung

der Darlehen beginnt mit der Zuzählung der

Fondsmittel. Die Tilgungsraten und Zinsen sind

am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig. Die

Tilgung der Darlehen beginnt mit dem 1. Jänner

oder 1. Juli, welcher der vom Fonds festgestellten

Vollendung der Anlage folgt. Die Tilgung beginnt

jedoch spätestens mit dem 1. Jänner oder

1. Juli, welcher bei Wasserversorgungsanlagen

dem 42. Monat, bei Abwasserbeseitigungsanlagen

dem 60. Monat und bei Anlagen für die Reinigung

betrieblicher Abwässer dem 36. Monat nach

Zustellung der Zusicherung an den Fondshilfewerber

folgt. Mit der ersten Tilgungsrate sind

auch die bis dahin aufgelaufenen Zinsen fällig.

Für Anlagen, die nach Ablauf der vom Fonds

jeweils festgesetzten oder erstreckten Bauvollendungsfrist

fertiggestellt werden, können noch

nicht zugezählte Darlehensteilbeträge nicht mehr

beansprucht werden. Legt der Förderungswerber

die Abrechnung nicht fristgerecht (§ 16) vor, so

kann der Fonds die Gesamtbaukosten durch

einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers

feststellen lassen und der Abrechnung

zugrunde legen.

(12) Von nicht rechtzeitig entrichteten Darlehenstilgungsraten

sind Verzugszinsen von

6 v. H. pro Jahr für die Dauer des Verzuges

zu leisten.

(13) Der Fonds hat das Darlehen unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von mindestens

sechs Monaten zu kündigen, wenn das Darlehen

erschlichen oder einer zweckwidrigen Verwendung

zugeführt wurde, wenn der Darlehensnehmer

nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung

einer angemessenen Frist ohne Vorliegen

triftiger Gründe mit mehr als drei Tilgungsraten

in Rückstand kommt oder sonstige Bestimmungen

des Darlehensvertrages verletzt. Der Fonds

hat die nicht rückzahlbaren Beiträge (Abs. 3)

zurückzufordern, wenn sie erschlichen oder einer

zweckwidrigen Verwendung zugeführt wurden.

(14) Über den Anspruch auf zugesicherte

Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung,

Anweisung oder Verpfändung noch auf eine

andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten

in Exekution gezogen werden.

(15) Den Anträgen auf Gewährung von

Förderungsmitteln gemäß den Abs. 1 bis 4 sind

alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens

erforderlichen Unterlagen anzuschließen,

insbesondere das von einem Bauamt

oder einer Fachabteilung einer Bundes- oder

Landesbehörde oder von einer nach den bestehenden

Vorschriften hiezu befugten Person verfaßte

oder überprüfte, dem Antrag zugrunde

liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen

wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide,

ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten

Teile der Anlage, eine gegliederte Darstellung

(Kostenberechnung) der zur Ausführung

des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis

über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan."

5. § 10 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Kommission obliegt die Begutachtung

der Anträge auf Gewährung von Darlehen und

Beiträgen (§ 10 Abs. 1 bis 4) in technischer und

wirtschaftlicher Hinsicht."

6. Im § 10 a Abs. 5 erster Satz hat die Zitierung

zu lauten

„§ 97 der Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.

Nr. 246."

7. § 10 c hat zu lauten

„§ 10 c. Aufbringung der

Fondsmittel

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach

Maßgabe der Ansätze im jeweiligen Bundesfinanzgesetz;

2. aus einem Anteil von 10 v. H.

a) der für den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

und die Wohnbauförderung 1954 bestimmten

Teile der Eingänge aus dem Beitrag

vom Einkommen auf Grund des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152;

b) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag

gemäß den Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951,

BGBl. Nr. 13/1952, in der jeweils geltenden

Fassung;

c) der Leistungen der Eigentümer von Grundstücken

an Beiträgen nach den Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 Z. 2 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 54/1967;

d) der Leistungen der Hypothekargläubiger

nach den Bestimmungen des § 8 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes. Die sich nach

lit. a bis d ergebenden Beträge sind jeweils

vierteljährlich in dem auf das Quartalsende

folgenden Monat an den Wasserwirtschaftsfonds

zu überweisen;

3. durch Rückzahlungen aus Darlehen;

4. durch Zinsen von gewährten Darlehen;

5. durch Aufnahme von Anleihen;

6. durch sonstige Zuwendungen."

8. Nach § 10 c ist ein § 10 d anzufügen. § 10 d

hat zu lauten

„§ 10 d. Strafbestimmung

Die Mitglieder der Kommission (§ 10 a Abs. 3),

die während der Dauer ihrer Funktion oder nach

deren Erlöschen ein ihnen bei Ausübung ihrer

Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches

bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen

oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil

verwerten, werden, wenn die Handlung nicht

nach einer anderen Vorschrift mit strengerer

Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Arrest

von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft."

9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Stauanlagen, die als Bestandteil einer

Gewässerregulierung dienen oder die selbständig

Schutz gegen Wasserverheerungen bieten, finden

die Bestimmungen der §§ 4 und 6 Anwendung."

10. Dem § 11 ist ein neuer Abs. 4 anzufügen,

der zu lauten hat

„(4) Sind die Kosten von Bauten und Maßnahmen

zum Schutz gegen Wasserverheerungen

(Uferschutz- und Regulierungsbauten, Hochwasser-

und Geschieberückhaltemaßnahmen)

höher als die Kosten für die Einlösung der

gefährdeten Objekte und Grundstücke, so finden

die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 auch für die

Förderung der an die Stelle der wasserbaulichen

Maßnahmen tretenden Einlösung sinngemäß Anwendung."

11. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Notstandsfäl1e

Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und

ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand

ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen

Interesse liegt, so kann die Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung

von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten

Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln

(§ 10) zugunsten der geschädigten Interessenten

von den Bestimmungen der §§ 2 und 4 bis 10

abzusehen ist."

12. Im § 16 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Die Abrechnung der fertiggestellten

Bauten ist vom Empfänger der Förderung

längstens innerhalb Jahresfrist nach Bauvollendung

durchzuführen, zu prüfen und mit den

maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen

in übersichtlicher und leicht überprüfbarer Form

dem Bundesministerium vorzulegen.

(4) Nach Vorliegen der Abrechnung ist vom

Bundesministerium die Kollaudierung und endgültige

Feststellung des Förderungsausmaßes zu

veranlassen."

13. Im § 17 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 17. Abgabenbefreiungen

(1) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,

Schriften und Amtshandlungen, die zur Durchführung

von aus Bundesmitteln oder Mitteln

des Wasserwirtschaftsfonds geförderten Unternehmen

der im § 1 bezeichneten Art oder zur

Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Beiträge unmittelbar erforderlich sind,

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den

Gerichtsgebühren, der Grunderwerbsteuer und

der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann

gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften

oder Wasserverbände sowie

sonstige Wasserversorgungs- und Kanalisationsunternehmen

im Sinne des § 10 Abs. 2 Wasserbauten

der im § 1 bezeichneten Art ohne Beihilfe

aus Bundesmitteln oder Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds

durchführen."

14. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich der Bestimmungen

1. des § 10 c Z. 1 und 2 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik,

2. der §§ 10 Abs. 14 und 10 d der Bundesminister

für Justiz,

3. der §§ 10 a Abs. 5 und 15 die Bundesregierung,

4. des § 17 bezüglich der. Befreiung von den

Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, im übrigen der Bundesminister für

Finanzen,

5. der §§ 10, mit Ausnahme des Abs. 14, 10 a

Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 10 b und 10 c, mit

Ausnahme der Z. 1 und 2, der Bundesminister

für Bauten und Technik,

6. im übrigen der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft

betraut.

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes

als Träger von Privatrechten nach diesem

Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung

und Instandhaltung von Wasserbauten an der

Donau, der March und der Thaya, von der

Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung

in die March sowie bezüglich der Verwaltung

des Wasserwirtschaftsfonds (§§ 10 bis 10 c)

dem Bundesminister für Bauten und Technik,

bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Auf die von der Kommission (§ 10 a) vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes positiv

begutachteten Anträge auf Gewährung einer

Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen

weiterhin anzuwenden. Auf diese Fälle

findet jedoch der nachfolgende Abs. 2 Anwendung.

(2) Die auf Grund bisheriger Bestimmungen

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und

vor dem 1. Jänner 1970 fälligen Tilgungsraten

und Zinsen sind am 1. Jänner 1970 und die nach

dem 1. Jänner 1970 und vor dem 1. Juli 1970

fälligen Tilgungsraten und Zinsen sind am 1. Juli

1970 fällig. Die folgenden Tilgungsraten und Zinsen

sind am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres

fällig.

Artikel III

§ 5 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 280/1967, hat zu lauten

„§ 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel

sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c

des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 34/1948, in der jeweils geltenden Fassung

und gemäß Abs. 4 in Abzug zu bringenden

Beträge den einzelnen Ländern nach Hundertsätzen

als zweckgebundene Zuschüsse zuzuteilen."

Artikel IV

Hinsichtlich des Art. I dieses Bundesgesetzes

richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung

und zur Wahrnehmung der Aufgaben

des Bundes als Träger von Privatrechten nach

§ 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes. Mit

der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister

für Bauten und Technik, mit der Vollziehung

des Art. III ist der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik betraut.

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