299. Bundesgesetz: Lehrer-Studienbeihilfengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Österreichische Staatsbürger, die ordentliche
Studierende an österreichischen öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen
Lehranstalten sind, haben nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes Anspruch auf die Gewährung
einer Studienbeihilfe.
(2) Studierende deutscher Muttersprache aus
Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungari-
schen Monarchie sind österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt, wenn sie ihren ordentlichen
Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich
haben und keinen weiteren ordentlichen Wohnsitz
im Ausland besitzen.
§ 2. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfen
ist, daß der Studierende
a) sozial bedürftig ist (§ 3),
b) einen günstigen Studienerfolg nachweist
(§ 5),
c) das Studium innerhalb von 10 Jahren nach
Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen
begonnen hat.
§ 3. Soziale Bedürftigkeit
(1) Soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist anzunehmen, wenn das Einkommen
eines Studierenden, der weder zum elterlichen
Haushalt gehört noch von den Eltern oder
dritten Personen zur Gänze erhalten wird und
für dessen Unterhalt weder Eltern noch dritte
Personen kraft Gesetzes aufzukommen haben,
15.600 S jährlich nicht übersteigt; dieser Betrag
erhöht sich um 6000 S jährlich für jede Person,
zu deren Unterhalt der Studierende gesetzlich
verpflichtet ist.
(2) Bei Studierenden, die zum Haushalt des
Unterhaltspflichtigen gehören, ist soziale Bedürftigkeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes anzunehmen,
wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
zuzüglich des Einkommens des Ehegatten
oder Lebensgefährten sowie des Studierenden
48.000 S jährlich nicht übersteigt. Hat der Unterhaltspflichtige
außer für sich und den Unterhalt
des Studierenden oder der Studierenden für den
Unterhalt weiterer Personen kraft Gesetzes aufzukommen,
so erhöht sich dieser Betrag
für die dritte zu erhaltende
Person um , 7.200 S jährlich,
für die vierte zu erhaltende
Person um 9.800 S jährlich,
für die fünfte zu erhaltende
Person um 12.000 S jährlich,
für jede weitere zu erhaltende
Person um 14.000 S jährlich,
jedoch stets nur um 6.000 S jährlich,
falls es sich um ein noch nicht schulpflichtiges
Kind handelt, das keine Schule besucht. Ein allfälliges
Einkommen der zu erhaltenden Personen
ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
zuzurechnen.
(3) Bei Studierenden mit ausgezeichnetem Studienerfolg
(§ 5 Abs. 4) erhöht sich die im Abs. 1
genannte Einkommensgrenze um 3600 S jährlich,
die im Abs. 2 genannte Einkommensgrenze
um 12.000 S jährlich.
(4) Hat der Studierende am Studienort seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort genommen, weil
sein bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort vom
Studienort so weit entfernt ist, daß ihm die tägliche
Hin- und Rückfahrt zeitlich und entfernungsmäßig
nicht zuzumuten ist, so erhöhen sich
die im Abs. 1 und 2 (allenfalls unter Berücksichtigung
des Abs. 3) festgelegten Einkommensgrenzen
um 6000 S jährlich. Dies gilt nicht, wenn das
angestrebte Studium auch am bisherigen gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder an einem innerhalb
einer zumutbaren Fahrzeit erreichbaren Ort möglich
wäre.
(5) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände (besondere Ausgaben wegen
Krankheit, Todesfall u. dgl.) ist soziale Bedürftigkeit
auch dann anzunehmen, wenn die Einkommensgrenzen
nicht wesentlich überschritten werden.
(6) Selbst bei wesentlicher Überschreitung der
Einkommensgrenzen ist soziale Bedürftigkeit anzunehmen,
wenn der Studierende seinen Unterhaltsanspruch
gegen den Unterhaltspflichtigen
nicht durchzusetzen vermag. In diesem Falle geht
ein Rechtsanspruch sowie das Klagerecht des Studierenden
gegen einen Dritten auf Geldleistungen
zur Deckung des Unterhaltes mit Ausnahme der
tatsächlich gezahlten, bei der Gewährung der
Studienbeihilfe berücksichtigten Beträge im Ausmaß
der gewährten Studienbeihilfe auf den Bund
über, sobald die Studienbeihilfenkommission dem
Dritten die Gewährung der Studienbeihilfe
schriftlich meldet. Die Ansprüche des Bundes
gegen den Dritten sind von der Finanzprokuratur
geltend zu machen.
§ 4. Einkommensbegriff
(1) Unter Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr.
268, in der jeweils geltenden Fassung, vermehrt
um die steuerfreien Einkünfte und um die bei
der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
nach den §§ 4 Abs. 4 Z. 4, 10 Abs. 1 Z. 5, 93
Abs. 6, 93 a und 100 des Einkommensteuergesetzes
zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte
im Inland oder Ausland erzielt wurden.
(2) Das Einkommen im Sinne des Abs. 1 ist
von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
werden, durch Vorlage des Steuerbescheides,
und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, durch eine Bestätigung
des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) nachzuweisen.
Eine Erklärung über allfällige steuerfreie oder
ausländische Einkünfte ist abzugeben. Die Studienbeihilfenkommission
(§ 11) kann insbesondere
bei ausländischen Einkünften sonstige Nachweise
über das Einkommen verlangen.
(3) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Ver-
hältnisse im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
maßgebend; liegt bei Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, ein Steuerbescheid
für dieses Kalenderjahr noch nicht vor, so ist das
Einkommen des zuletzt veranlagten Jahres maßgebend.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist für die Beurteilung
der sozialen Bedürftigkeit ein fiktives
Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach
Ablauf des gemäß Abs. 3 maßgebenden Kalenderjahres
eine wesentliche Veränderung des Einkommens
eingetreten und diese durch den Tod, die
schwere Erkrankung, die Pensionierung eines
Elternteiles wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichung
der Altersgrenze oder eines gleich schweren,
von außen kommenden Ereignisses verursacht
worden ist. Das fiktive Jahreseinkommen ist aus
dem nach dem Todesfall (Pensionierung usw.) zu
erwartenden Einkommen zu berechnen und, falls
eine Berechnung noch nicht möglich ist, zu schätzen.
Die für die endgültige Einkommensermittlung
erforderlichen Unterlagen sind innerhalb
von vier Wochen nach ihrer Verfügbarkeit vorzulegen.
(5) Das Einkommen des Studierenden aus einer
Tätigkeit, die er zur Aufnahme des Studiums zu
Beginn des Semesters, für das er die Studienbeihilfe
beantragt, aufgegeben hat, bleibt bei der
Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit außer
Betracht.
(6) Erzielt der Studierende nur aus einer Tätigkeit
während der Ferien ein Einkommen, so
bleibt dieses bei der Prüfung der sozialen Bedürftigkeit
gemäß Abs. 1 und 2 außer Betracht.
§ 5. Studienerfolg
(1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis
des günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Semester durch die Vorlage eines
Reifezeugnisses, dessen Durchschnittsnote
aus den Pflichtgegenständen nicht schlechter
als 3 sein darf;
b) im zweiten Semester durch Vorlage von
Kolloquien- oder Übungszeugnissen über
mindestens 7 Wochenstunden aus den
Pflichtgegenständen des ersten Semesters,
deren Durchschnittsnote nicht schlechter als
2'5 sein darf;
c) in den folgenden Semestern durch Vorlage
von Kolloquien- oder Übungszeugnissen
über mindestens 10 Wochenstunden aus
den Pflichtgegenständen des jeweils vorhergehenden
Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2'5 sein darf,
darunter jedenfalls von Übungszeugnissen
über die Lehrübungen des jeweils vorhergehenden
Semesters, deren Note nicht
schlechter als 3 sein darf.
(2) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist
der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu
erbringen
a) im ersten Semester entweder durch die Vorlage
eines Reifezeugnisses, dessen Durchschnittsnote
aus den Pflichtgegenständen
nicht schlechter als 3 sein darf, oder eine
gleichwertige Qualifikation der die Aufnahmsvoraussetzung
bildenden Meisterprüfung
oder sonstigen Befähigung;
b) in den folgenden Semestern durch die Vorlage
von Zeugnissen über die in allen Pflichtgegenständen
erfolgreiche Ablegung der
vorgeschriebenen Prüfungen, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2'5 sein
darf.
(3) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn die vorgesehene Studienzeit ohne ausreichenden
Rechtfertigungsgrund um mehr als ein
Semester überschritten wird.
(4) Als Nachweis eines ausgezeichneten Studienerfolges
gelten in den Fällen der Abs. 1 und 2
a) ein Reifezeugnis, das mit Auszeichnung
erworben wurde;
b) Zeugnisse, deren Durchschnittsnote aus den
Pflichtgegenständen nicht schlechter als
1'5 sein darf und die bei Studierenden an
Pädagogischen Akademien in den Lehrübungen
keine schlechtere Note als 2 enthalten.
§ 6. Höhe der Studienbeihilfe
(1) Die Studienbeihilfe beträgt
a) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 9600 S oder gemäß § 3
Abs. 2 nicht höher als 42.000 S (in beiden
Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1
bis 4 gebührenden Erhöhungsbeträge) ist,
für jedes Studienjahr 10.000 S, für auswärtige
Studierende (§ 3 Abs. 4) jedoch
11.000 S, und falls diese auch ohne Erhöhung
der Einkommensgrenze um den im § 3
Abs. 4 festgelegten Betrag Anspruch auf
Studienbeihilfe nach dieser Bestimmung
haben, 13.000 S;
b) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 12.000 S oder gemäß § 3
Abs. 2 nicht höher als 44.400 S (in beiden
Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1
bis 4 gebührenden Erhöhungsbeträge) ist,
für jedes Studienjahr 8000 S, für auswärtige
Studierende (§ 3 Abs. 4) jedoch 8800 S;
c) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 15.600 S oder gemäß § 3
Abs. 2 nicht höher als 48.000 S (in beiden
Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1
bis 4 gebührenden Erhöhungsbeträge) ist,
für jedes Studienjahr 5000 S für auswärtige
Studierende (§ 3 Abs. 4) jedoch 5500 S.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium
von anderer Seite, so ist die Studienbeihilfe um.
den Betrag zu kürzen, um den die Summe der
Zuwendungen von anderer Seite den Betrag von
3000 S, für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 4)
jedoch 4000 S, für Studierende mit ausgezeichnetem
Studienerfolg (§ 5 Abs. 4) 5000 S und für
auswärtige Studierende mit ausgezeichnetem
Studienerfolg 6000 S im Studienjahr überschreitet.
(4) Die Studienbeihilfen sind in den Monaten
September bis Juni in zehn gleichen Monatsraten
auszuzahlen, sofern der Antrag oder Nachweis
(§§ 12 Abs. 1 und 7 Abs. 4 lit. a) zu Ende des
abgelaufenen Studienjahres eingebracht worden
ist. Andernfalls sind die auf September und Oktober
entfallenden Raten spätestens mit der
Novemberrate anzuweisen. Die einem minderjährigen
Studierenden gebührende Studienbeihilfe
ist dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, in
dessen Haushalt der Studierende lebt, es sei denn,
dieser erklärt sich mit der Auszahlung an den
Studierenden einverstanden.
(5) Die Gewährung einer Studienbeihilfe berührt
einen allfälligen Anspruch des Studierenden
auf Unterhalt nicht.
§ 7. Dauer des Anspruches und
Meldepflichten
(1) Die Studienbeihilfe gebührt
a) grundsätzlich vom Beginn des Semesters
für das ein Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe
eingebracht worden ist;
b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 zweiter Satz
vom Beginn des auf die Einbringung des
Antrage.; folgenden Monats für die Dauer
des Studiums und des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
(§§ 3 und 5 vorbehaltlich
des § 8). Wechselt der Bezieher
einer Studienbeihilfe während seines Studiums
die Pädagogische Akademie (Berufspädagogische
Lehranstalt), so erlischt sein
Anspruch an der Pädagogischen Akademie
(Berufspädagogischen Lehranstalt), die er
verläßt, und lebt auf seinen Antrag mit
nächstfolgendem Semester an der Pädagogischen
Akademie (Berufspädagogischen
Lehranstalt), an der er sein Studium fortsetzt,
wieder auf, sofern die Anspruchsvoraussetzungen
andauern.
(2) Der Bezieher einer Studienbeihilfe ist verpflichtet,
sich mit gebotener Sorgfalt über alle
Tatsachen und Verhältnisse zu unterrichten, die
eine Änderung der Voraussetzungen des Anspruches
auf Studienbeihilfe (§§ 3, 5, 7 und 8
Abs. 1) oder das Ruhen des Anspruches (§ 8
Abs. 2) zur Folge haben, und hat jede Änderung
binnen vier Wochen der Studienbeihilfenkommission
zu melden.
(3) Wechselt der Bezieher einer Studienbeihilfe
die Pädagogische Akademie (Berufspädagogische
Lehranstalt), so hat er die Übermittlung seines
Aktes an die in Zukunft zuständige Studienbeihilfenkommission
zu beantragen; bei dieser kann
er nach der Aufnahme in die neue Pädagogische
Akademie (Berufspädagogische Lehranstalt) die
Auszahlung der Studienbeihilfe beantragen.
(4) Unabhängig von allfälligen Änderungen in
den Anspruchsvoraussetzungen hat der Studienbeihilfenbezieher
jedenfalls
a) spätestens vier Wochen nach Beginn des
Semesters den Studienerfolg über das vergangene
Semester nachzuweisen; er kann
jedoch den vollständigen Nachweis schon
am Ende dieses Semesters vorlegen;
b) spätestens vier Wochen nach Beginn des
Kalenderjahres das Einkommen im unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahr aller
bei Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
berücksichtigten Personen nachzuweisen;
kann ein solcher Nachweis aus Gründen,
die weder der Studierende noch die
genannten Personen zu vertreten haben, zu
dieser Zeit noch nicht vorgelegt werden, so
hat dies der Studierende innerhalb dieser
Frist der Studienbeihilfenkommission
glaubhaft zu machen und den Nachweis zum
frühestmöglichen Termin, spätestens jedoch
am 15. April nachzureichen; falls ein Steuerbescheid
maßgebend gewesen ist, ist jeder
neue Steuerbescheid innerhalb von zwei
Wochen nach seiner Zustellung der Studienbeihilfenkommission
vorzulegen.
§ 8. Erlöschen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
a) mit Ende des Monats, in dem der Studierende
die Pädagogische Akademie oder
Berufspädagogische Lehranstalt, an der er
die Studienbeihilfe bezieht, verläßt;
b) mit Ende des Monats, in dem der Studierende
die Lehramtsprüfung abgelegt hat;
c) mit Ende des Monats, in dem über den
Studierenden rechtskräftig auf Grund eines
Disziplinarverfahrens der Ausschluß von
der betreffenden oder von allen gleichartigen
Schulen verhängt worden ist;
d) mit Ende des Semesters, mit dem der Studierende
die vorgesehene Studienzeit erfüllt
hat oder über das der günstige Studienerfolg
im Sinne des § 5 nicht nachgewiesen
worden ist;
e) mit Ende des Monats April, sofern soziale
Bedürftigkeit auf Grund des Einkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres nicht
nachgewiesen worden ist; wenn jedoch ein
Steuerbescheid maßgebend war, mit Ende
des Monats, in dem der jüngste Steuer-
bescheid ausgestellt worden ist, sofern dieser
keine soziale Bedürftigkeit mehr ausweist;
ferner mit Ende des Monats, in dem die
Sorgepflicht des für den Studierenden
Unterhaltspflichtigen oder des Studierenden
selbst für ein als unversorgt angenommenes
Familienmitglied aufgehört hat, sofern
ohne dessen Berücksichtigung soziale
Bedürftigkeit nicht vorliegt;
f) wenn die für die Erlassung des Bescheides
maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse auf
Grund unrichtiger oder irreführender Angaben
zu Unrecht angenommen worden
sind, mit Ende des Monats, in dem der Irrtum
entdeckt wird.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht
während der vollen Monate, in denen der Studierende
vom Studium beurlaubt oder am Studium
behindert ist oder den ordentlichen Präsenzdienst
ableistet.
§ 9. Wiedergewährung der Studienbeihilfe
Der Anspruch auf Studienbeihilfe wird mit
Beginn eines Semesters wieder begründet
a) nach dem Wechsel der Pädagogischen Akademie
oder Berufspädagogischen Lehranstalt,
falls alle Voraussetzungen zum
Fortbezug erfüllt sind;
b) wenn der Nachweis des günstigen Studienerfolges
(§ 5) nachträglich beigebracht wird;
c) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit
wieder vorliegt;
d) wenn das Studium nach einer berücksichtigungswürdigen
Unterbrechung wieder
aufgenommen wird.
§ 10. Rückzahlung von Studienbeihilfen
(1) Der Studierende hat zurückzuzahlen
a) die empfangene, ihm gesetzlich nicht gebührende
Studienbeihilfe, falls er die Gewährung
oder den Fortbezug durch unwahre
oder unvollständige Angaben maßgebender
Tatsachen oder Unterlassung einer
Meldung (§ 7) schuldhaft herbeigeführt hat;
b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen
Erlöschensgrundes (§ 8 Abs. 1) und die
während des Ruhens des Anspruches (§ 8
Abs. 2) empfangenen Studienbeihilfenraten;
c) die im ersten Semester empfangene Studienbeihilfe,
falls er nach Ablauf dieses Semesters
einen günstigen Studienerfolg gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. b oder § 5 Abs. 2 lit. b
nicht nachweisen kann;
d) insoweit er Zuwendungen von dritter Seite
über die im § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstgrenzen
zugesprochen erhalten hat, denjenigen
Studienbeihilfenbetrag, der dem
Überschreitungsbetrag gleich ist.
(2) Zurückzuzahlende Studienbeihilfen können
auch gegen einen allfälligen neuen Studienbeihilfenanspruch
aufgerechnet werden; in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen des
Abs. 1 lit. c kann die Studienbeihilfenkommission
die Aufrechnung auf die Hälfte des neu begründeten
Anspruches (halbe Monatsrate) beschränken.
In den Fällen des Abs. 1 lit. c kann
die Studienbeihilfenkommission, falls eine Aufrechnung
nicht möglich ist, die Stundung bis zu
einem Jahr und die Rückzahlung in Teilbeträgen
gestatten.
§ 11. Studienbeihilfenkommissionen
(1) An jeder Pädagogischen Akademie und
Berufspädagogischen Lehranstalt ist eine Studienbeihilfenkommission
zu errichten.
(2) Die Studienibeihilfenkommission besteht
aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
Je zwei hievon haben Lehrer zu sein und sind
auf Vorschlag des Lehrerkollegiums, je einer hat
Studierender zu sein und ist auf Vorschlag der
Vertretung der Studierenden vom Direktor der
betreffenden Lehranstalt für jedes Studienjahr zu
bestellen.
(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Lehrer zu
führen.
(4) Für die Beschlußfähigkeit der Studienbeihilfenikommission
ist die Anwesenheit aller Mitglieder,
zu einem gültigen Beschluß die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, im Falle eines Beschlusses
gemäß § 12 Abs. 5 die Stimmeneinhelligkeit
notwendig.
§ 12. Verfahren
(1) Anträge auf Gewährung, Wiedergewährung
oder Erhöhung einer Studienbeihilfe sind mit
nachstehender Ausnahme spätestens in den ersten
vier Wochen nach Semesterbeginn bei der zuständigen
Studienbeihilfenkommission einzubringen.
Anträge auf Grund plötzlich eingetretener
sozialer Bedürftigkeit infolge eines schweren
von außen kommenden, nach Ablauf obenstehender
Frist eingetretenen Ereignisses (§ 4
Abs. 4) können jederzeit eingebracht werden.
Dem Antrag sind beizufügen Nachweise über
a) die soziale Bedürftigkeit (§ 3),
b) den Studienerfolg (§ 5),
c) Zuwendungen von anderer Seite (§ 6
Abs. 3).
(2) Der Antrag sowie die Nachweise über die
soziale Bedürftigkeit sind mittels der vom Bundesministerium
für Unterricht bereitzustellenden
Formblätter zu erbringen. Hiebei sind die Angaben
über die Familien- und die Einkommensverhältnisse
vom Vorstand des Haushaltes, dem
der Studierende angehört, bzw. von dem für ihn
Unterhaltspflichtigen mit eigenhändiger Unterschrift
zu bestätigen. Minderjährige Studierende
haben überdies eine allfällige Erklärung des
Erziehungsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 4
dritter Satz anzuschließen.
(3) In Angelegenheiten der Studienbeihilfe mit
Ausnahme des Vollstreckungswesens entscheidet
in erster Instanz die Studienbeihilfenkommission
(§ 11).
(4) In Angelegenheiten der zwangsweisen Einbringung
zurückzuzahlender Studienbeihilfen
entscheidet die Behörde der allgemeinen staatlichen
Verwaltung.
(5) Die Studienlbeihilfenkommission kann, um
das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen,
ein auf Vorschlag des Lehrerkollegiums
bestelltes Mitglied (§ 11 Abs. 2) durch Verordnung
ermächtigen, Entscheidungen, die den Anträgen
der Studierenden entsprechen, und Entscheidungen
gemäß § 8 namens der Kommission
selbst zu treffen. Eine solche Verordnung hat
unter Bedachtnahme auf die erwähnten Zwecke
das Ausmaß der Ermächtigung festzusetzen und
ist durch Anschlag an der Amtstafel der Pädagogischen
Akademie oder Berufspädagogischen
Lehranstalt kundzumachen. Sie gilt vom Ablauf
des Tages der Kundmachung an.
{6) Die Entscheidungen der Studienbeihilfenkommission
sind in das Studienbuch einzutragen.
Eintragungen von Stipendien anderer Stellen sind
zulässig. Ausfertigungen von Entscheidungen der
Studienbeihilfenkommission sind von den Verwaltungsabgaben
befreit.
(7) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkommission
kann Berufung an die Schulbehörde erster
Instanz erhoben werden, gegen deren Bescheid
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Berufungen
gegen Bescheide, in denen das Erlöschen
oder das Sinken des Anspruches auf Studienbeihilfe
festgestellt wird, haben keine aufschiebende
Wirkung.
(8) Für das Verfahren gelten das Allgemeine
Verwalturigsverfahrensgesetz 1950 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1950, BGBl.
Nr. 172/1950.
§ 13. Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1968 in Kraft. Verordnungen auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können
schon vom Tage der Kundmachung an erlassen
werden, doch dürfen sie frühestens mit 1. September
1968 in Kraft gesetzt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht, soweit
es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, betraut.