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299. Bundesgesetz: Lehrer-Studienbeihilfengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Lehrer-Studienbeihilfengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Österreichische Staatsbürger, die ordentliche

Studierende an österreichischen öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen

Lehranstalten sind, haben nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes Anspruch auf die Gewährung

einer Studienbeihilfe.

(2) Studierende deutscher Muttersprache aus

Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungari-

schen Monarchie sind österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt, wenn sie ihren ordentlichen

Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich

haben und keinen weiteren ordentlichen Wohnsitz

im Ausland besitzen.

§ 2. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfen

ist, daß der Studierende

a) sozial bedürftig ist (§ 3),

b) einen günstigen Studienerfolg nachweist

(§ 5),

c) das Studium innerhalb von 10 Jahren nach

Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen

begonnen hat.

§ 3. Soziale Bedürftigkeit

(1) Soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist anzunehmen, wenn das Einkommen

eines Studierenden, der weder zum elterlichen

Haushalt gehört noch von den Eltern oder

dritten Personen zur Gänze erhalten wird und

für dessen Unterhalt weder Eltern noch dritte

Personen kraft Gesetzes aufzukommen haben,

15.600 S jährlich nicht übersteigt; dieser Betrag

erhöht sich um 6000 S jährlich für jede Person,

zu deren Unterhalt der Studierende gesetzlich

verpflichtet ist.

(2) Bei Studierenden, die zum Haushalt des

Unterhaltspflichtigen gehören, ist soziale Bedürftigkeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes anzunehmen,

wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen

zuzüglich des Einkommens des Ehegatten

oder Lebensgefährten sowie des Studierenden

48.000 S jährlich nicht übersteigt. Hat der Unterhaltspflichtige

außer für sich und den Unterhalt

des Studierenden oder der Studierenden für den

Unterhalt weiterer Personen kraft Gesetzes aufzukommen,

so erhöht sich dieser Betrag

für die dritte zu erhaltende

Person um , 7.200 S jährlich,

für die vierte zu erhaltende

Person um 9.800 S jährlich,

für die fünfte zu erhaltende

Person um 12.000 S jährlich,

für jede weitere zu erhaltende

Person um 14.000 S jährlich,

jedoch stets nur um 6.000 S jährlich,

falls es sich um ein noch nicht schulpflichtiges

Kind handelt, das keine Schule besucht. Ein allfälliges

Einkommen der zu erhaltenden Personen

ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

zuzurechnen.

(3) Bei Studierenden mit ausgezeichnetem Studienerfolg

(§ 5 Abs. 4) erhöht sich die im Abs. 1

genannte Einkommensgrenze um 3600 S jährlich,

die im Abs. 2 genannte Einkommensgrenze

um 12.000 S jährlich.

(4) Hat der Studierende am Studienort seinen

gewöhnlichen Aufenthaltsort genommen, weil

sein bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort vom

Studienort so weit entfernt ist, daß ihm die tägliche

Hin- und Rückfahrt zeitlich und entfernungsmäßig

nicht zuzumuten ist, so erhöhen sich

die im Abs. 1 und 2 (allenfalls unter Berücksichtigung

des Abs. 3) festgelegten Einkommensgrenzen

um 6000 S jährlich. Dies gilt nicht, wenn das

angestrebte Studium auch am bisherigen gewöhnlichen

Aufenthaltsort oder an einem innerhalb

einer zumutbaren Fahrzeit erreichbaren Ort möglich

wäre.

(5) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Umstände (besondere Ausgaben wegen

Krankheit, Todesfall u. dgl.) ist soziale Bedürftigkeit

auch dann anzunehmen, wenn die Einkommensgrenzen

nicht wesentlich überschritten werden.

(6) Selbst bei wesentlicher Überschreitung der

Einkommensgrenzen ist soziale Bedürftigkeit anzunehmen,

wenn der Studierende seinen Unterhaltsanspruch

gegen den Unterhaltspflichtigen

nicht durchzusetzen vermag. In diesem Falle geht

ein Rechtsanspruch sowie das Klagerecht des Studierenden

gegen einen Dritten auf Geldleistungen

zur Deckung des Unterhaltes mit Ausnahme der

tatsächlich gezahlten, bei der Gewährung der

Studienbeihilfe berücksichtigten Beträge im Ausmaß

der gewährten Studienbeihilfe auf den Bund

über, sobald die Studienbeihilfenkommission dem

Dritten die Gewährung der Studienbeihilfe

schriftlich meldet. Die Ansprüche des Bundes

gegen den Dritten sind von der Finanzprokuratur

geltend zu machen.

§ 4. Einkommensbegriff

(1) Unter Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr.

268, in der jeweils geltenden Fassung, vermehrt

um die steuerfreien Einkünfte und um die bei

der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

nach den §§ 4 Abs. 4 Z. 4, 10 Abs. 1 Z. 5, 93

Abs. 6, 93 a und 100 des Einkommensteuergesetzes

zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte

im Inland oder Ausland erzielt wurden.

(2) Das Einkommen im Sinne des Abs. 1 ist

von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt

werden, durch Vorlage des Steuerbescheides,

und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch eine Bestätigung

des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) nachzuweisen.

Eine Erklärung über allfällige steuerfreie oder

ausländische Einkünfte ist abzugeben. Die Studienbeihilfenkommission

(§ 11) kann insbesondere

bei ausländischen Einkünften sonstige Nachweise

über das Einkommen verlangen.

(3) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Ver-

hältnisse im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

maßgebend; liegt bei Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, ein Steuerbescheid

für dieses Kalenderjahr noch nicht vor, so ist das

Einkommen des zuletzt veranlagten Jahres maßgebend.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist für die Beurteilung

der sozialen Bedürftigkeit ein fiktives

Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach

Ablauf des gemäß Abs. 3 maßgebenden Kalenderjahres

eine wesentliche Veränderung des Einkommens

eingetreten und diese durch den Tod, die

schwere Erkrankung, die Pensionierung eines

Elternteiles wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichung

der Altersgrenze oder eines gleich schweren,

von außen kommenden Ereignisses verursacht

worden ist. Das fiktive Jahreseinkommen ist aus

dem nach dem Todesfall (Pensionierung usw.) zu

erwartenden Einkommen zu berechnen und, falls

eine Berechnung noch nicht möglich ist, zu schätzen.

Die für die endgültige Einkommensermittlung

erforderlichen Unterlagen sind innerhalb

von vier Wochen nach ihrer Verfügbarkeit vorzulegen.

(5) Das Einkommen des Studierenden aus einer

Tätigkeit, die er zur Aufnahme des Studiums zu

Beginn des Semesters, für das er die Studienbeihilfe

beantragt, aufgegeben hat, bleibt bei der

Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit außer

Betracht.

(6) Erzielt der Studierende nur aus einer Tätigkeit

während der Ferien ein Einkommen, so

bleibt dieses bei der Prüfung der sozialen Bedürftigkeit

gemäß Abs. 1 und 2 außer Betracht.

§ 5. Studienerfolg

(1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis

des günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Semester durch die Vorlage eines

Reifezeugnisses, dessen Durchschnittsnote

aus den Pflichtgegenständen nicht schlechter

als 3 sein darf;

b) im zweiten Semester durch Vorlage von

Kolloquien- oder Übungszeugnissen über

mindestens 7 Wochenstunden aus den

Pflichtgegenständen des ersten Semesters,

deren Durchschnittsnote nicht schlechter als

2'5 sein darf;

c) in den folgenden Semestern durch Vorlage

von Kolloquien- oder Übungszeugnissen

über mindestens 10 Wochenstunden aus

den Pflichtgegenständen des jeweils vorhergehenden

Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2'5 sein darf,

darunter jedenfalls von Übungszeugnissen

über die Lehrübungen des jeweils vorhergehenden

Semesters, deren Note nicht

schlechter als 3 sein darf.

(2) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist

der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu

erbringen

a) im ersten Semester entweder durch die Vorlage

eines Reifezeugnisses, dessen Durchschnittsnote

aus den Pflichtgegenständen

nicht schlechter als 3 sein darf, oder eine

gleichwertige Qualifikation der die Aufnahmsvoraussetzung

bildenden Meisterprüfung

oder sonstigen Befähigung;

b) in den folgenden Semestern durch die Vorlage

von Zeugnissen über die in allen Pflichtgegenständen

erfolgreiche Ablegung der

vorgeschriebenen Prüfungen, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2'5 sein

darf.

(3) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,

wenn die vorgesehene Studienzeit ohne ausreichenden

Rechtfertigungsgrund um mehr als ein

Semester überschritten wird.

(4) Als Nachweis eines ausgezeichneten Studienerfolges

gelten in den Fällen der Abs. 1 und 2

a) ein Reifezeugnis, das mit Auszeichnung

erworben wurde;

b) Zeugnisse, deren Durchschnittsnote aus den

Pflichtgegenständen nicht schlechter als

1'5 sein darf und die bei Studierenden an

Pädagogischen Akademien in den Lehrübungen

keine schlechtere Note als 2 enthalten.

§ 6. Höhe der Studienbeihilfe

(1) Die Studienbeihilfe beträgt

a) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 9600 S oder gemäß § 3

Abs. 2 nicht höher als 42.000 S (in beiden

Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1

bis 4 gebührenden Erhöhungsbeträge) ist,

für jedes Studienjahr 10.000 S, für auswärtige

Studierende (§ 3 Abs. 4) jedoch

11.000 S, und falls diese auch ohne Erhöhung

der Einkommensgrenze um den im § 3

Abs. 4 festgelegten Betrag Anspruch auf

Studienbeihilfe nach dieser Bestimmung

haben, 13.000 S;

b) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 12.000 S oder gemäß § 3

Abs. 2 nicht höher als 44.400 S (in beiden

Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1

bis 4 gebührenden Erhöhungsbeträge) ist,

für jedes Studienjahr 8000 S, für auswärtige

Studierende (§ 3 Abs. 4) jedoch 8800 S;

c) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 15.600 S oder gemäß § 3

Abs. 2 nicht höher als 48.000 S (in beiden

Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1

bis 4 gebührenden Erhöhungsbeträge) ist,

für jedes Studienjahr 5000 S für auswärtige

Studierende (§ 3 Abs. 4) jedoch 5500 S.

(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

(3) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium

von anderer Seite, so ist die Studienbeihilfe um.

den Betrag zu kürzen, um den die Summe der

Zuwendungen von anderer Seite den Betrag von

3000 S, für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 4)

jedoch 4000 S, für Studierende mit ausgezeichnetem

Studienerfolg (§ 5 Abs. 4) 5000 S und für

auswärtige Studierende mit ausgezeichnetem

Studienerfolg 6000 S im Studienjahr überschreitet.

(4) Die Studienbeihilfen sind in den Monaten

September bis Juni in zehn gleichen Monatsraten

auszuzahlen, sofern der Antrag oder Nachweis

(§§ 12 Abs. 1 und 7 Abs. 4 lit. a) zu Ende des

abgelaufenen Studienjahres eingebracht worden

ist. Andernfalls sind die auf September und Oktober

entfallenden Raten spätestens mit der

Novemberrate anzuweisen. Die einem minderjährigen

Studierenden gebührende Studienbeihilfe

ist dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, in

dessen Haushalt der Studierende lebt, es sei denn,

dieser erklärt sich mit der Auszahlung an den

Studierenden einverstanden.

(5) Die Gewährung einer Studienbeihilfe berührt

einen allfälligen Anspruch des Studierenden

auf Unterhalt nicht.

§ 7. Dauer des Anspruches und

Meldepflichten

(1) Die Studienbeihilfe gebührt

a) grundsätzlich vom Beginn des Semesters

für das ein Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe

eingebracht worden ist;

b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 zweiter Satz

vom Beginn des auf die Einbringung des

Antrage.; folgenden Monats für die Dauer

des Studiums und des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen

(§§ 3 und 5 vorbehaltlich

des § 8). Wechselt der Bezieher

einer Studienbeihilfe während seines Studiums

die Pädagogische Akademie (Berufspädagogische

Lehranstalt), so erlischt sein

Anspruch an der Pädagogischen Akademie

(Berufspädagogischen Lehranstalt), die er

verläßt, und lebt auf seinen Antrag mit

nächstfolgendem Semester an der Pädagogischen

Akademie (Berufspädagogischen

Lehranstalt), an der er sein Studium fortsetzt,

wieder auf, sofern die Anspruchsvoraussetzungen

andauern.

(2) Der Bezieher einer Studienbeihilfe ist verpflichtet,

sich mit gebotener Sorgfalt über alle

Tatsachen und Verhältnisse zu unterrichten, die

eine Änderung der Voraussetzungen des Anspruches

auf Studienbeihilfe (§§ 3, 5, 7 und 8

Abs. 1) oder das Ruhen des Anspruches (§ 8

Abs. 2) zur Folge haben, und hat jede Änderung

binnen vier Wochen der Studienbeihilfenkommission

zu melden.

(3) Wechselt der Bezieher einer Studienbeihilfe

die Pädagogische Akademie (Berufspädagogische

Lehranstalt), so hat er die Übermittlung seines

Aktes an die in Zukunft zuständige Studienbeihilfenkommission

zu beantragen; bei dieser kann

er nach der Aufnahme in die neue Pädagogische

Akademie (Berufspädagogische Lehranstalt) die

Auszahlung der Studienbeihilfe beantragen.

(4) Unabhängig von allfälligen Änderungen in

den Anspruchsvoraussetzungen hat der Studienbeihilfenbezieher

jedenfalls

a) spätestens vier Wochen nach Beginn des

Semesters den Studienerfolg über das vergangene

Semester nachzuweisen; er kann

jedoch den vollständigen Nachweis schon

am Ende dieses Semesters vorlegen;

b) spätestens vier Wochen nach Beginn des

Kalenderjahres das Einkommen im unmittelbar

vorangegangenen Kalenderjahr aller

bei Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

berücksichtigten Personen nachzuweisen;

kann ein solcher Nachweis aus Gründen,

die weder der Studierende noch die

genannten Personen zu vertreten haben, zu

dieser Zeit noch nicht vorgelegt werden, so

hat dies der Studierende innerhalb dieser

Frist der Studienbeihilfenkommission

glaubhaft zu machen und den Nachweis zum

frühestmöglichen Termin, spätestens jedoch

am 15. April nachzureichen; falls ein Steuerbescheid

maßgebend gewesen ist, ist jeder

neue Steuerbescheid innerhalb von zwei

Wochen nach seiner Zustellung der Studienbeihilfenkommission

vorzulegen.

§ 8. Erlöschen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

a) mit Ende des Monats, in dem der Studierende

die Pädagogische Akademie oder

Berufspädagogische Lehranstalt, an der er

die Studienbeihilfe bezieht, verläßt;

b) mit Ende des Monats, in dem der Studierende

die Lehramtsprüfung abgelegt hat;

c) mit Ende des Monats, in dem über den

Studierenden rechtskräftig auf Grund eines

Disziplinarverfahrens der Ausschluß von

der betreffenden oder von allen gleichartigen

Schulen verhängt worden ist;

d) mit Ende des Semesters, mit dem der Studierende

die vorgesehene Studienzeit erfüllt

hat oder über das der günstige Studienerfolg

im Sinne des § 5 nicht nachgewiesen

worden ist;

e) mit Ende des Monats April, sofern soziale

Bedürftigkeit auf Grund des Einkommens

des vorangegangenen Kalenderjahres nicht

nachgewiesen worden ist; wenn jedoch ein

Steuerbescheid maßgebend war, mit Ende

des Monats, in dem der jüngste Steuer-

bescheid ausgestellt worden ist, sofern dieser

keine soziale Bedürftigkeit mehr ausweist;

ferner mit Ende des Monats, in dem die

Sorgepflicht des für den Studierenden

Unterhaltspflichtigen oder des Studierenden

selbst für ein als unversorgt angenommenes

Familienmitglied aufgehört hat, sofern

ohne dessen Berücksichtigung soziale

Bedürftigkeit nicht vorliegt;

f) wenn die für die Erlassung des Bescheides

maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse auf

Grund unrichtiger oder irreführender Angaben

zu Unrecht angenommen worden

sind, mit Ende des Monats, in dem der Irrtum

entdeckt wird.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht

während der vollen Monate, in denen der Studierende

vom Studium beurlaubt oder am Studium

behindert ist oder den ordentlichen Präsenzdienst

ableistet.

§ 9. Wiedergewährung der Studienbeihilfe

Der Anspruch auf Studienbeihilfe wird mit

Beginn eines Semesters wieder begründet

a) nach dem Wechsel der Pädagogischen Akademie

oder Berufspädagogischen Lehranstalt,

falls alle Voraussetzungen zum

Fortbezug erfüllt sind;

b) wenn der Nachweis des günstigen Studienerfolges

(§ 5) nachträglich beigebracht wird;

c) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit

wieder vorliegt;

d) wenn das Studium nach einer berücksichtigungswürdigen

Unterbrechung wieder

aufgenommen wird.

§ 10. Rückzahlung von Studienbeihilfen

(1) Der Studierende hat zurückzuzahlen

a) die empfangene, ihm gesetzlich nicht gebührende

Studienbeihilfe, falls er die Gewährung

oder den Fortbezug durch unwahre

oder unvollständige Angaben maßgebender

Tatsachen oder Unterlassung einer

Meldung (§ 7) schuldhaft herbeigeführt hat;

b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen

Erlöschensgrundes (§ 8 Abs. 1) und die

während des Ruhens des Anspruches (§ 8

Abs. 2) empfangenen Studienbeihilfenraten;

c) die im ersten Semester empfangene Studienbeihilfe,

falls er nach Ablauf dieses Semesters

einen günstigen Studienerfolg gemäß

§ 5 Abs. 1 lit. b oder § 5 Abs. 2 lit. b

nicht nachweisen kann;

d) insoweit er Zuwendungen von dritter Seite

über die im § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstgrenzen

zugesprochen erhalten hat, denjenigen

Studienbeihilfenbetrag, der dem

Überschreitungsbetrag gleich ist.

(2) Zurückzuzahlende Studienbeihilfen können

auch gegen einen allfälligen neuen Studienbeihilfenanspruch

aufgerechnet werden; in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen des

Abs. 1 lit. c kann die Studienbeihilfenkommission

die Aufrechnung auf die Hälfte des neu begründeten

Anspruches (halbe Monatsrate) beschränken.

In den Fällen des Abs. 1 lit. c kann

die Studienbeihilfenkommission, falls eine Aufrechnung

nicht möglich ist, die Stundung bis zu

einem Jahr und die Rückzahlung in Teilbeträgen

gestatten.

§ 11. Studienbeihilfenkommissionen

(1) An jeder Pädagogischen Akademie und

Berufspädagogischen Lehranstalt ist eine Studienbeihilfenkommission

zu errichten.

(2) Die Studienibeihilfenkommission besteht

aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

Je zwei hievon haben Lehrer zu sein und sind

auf Vorschlag des Lehrerkollegiums, je einer hat

Studierender zu sein und ist auf Vorschlag der

Vertretung der Studierenden vom Direktor der

betreffenden Lehranstalt für jedes Studienjahr zu

bestellen.

(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Lehrer zu

führen.

(4) Für die Beschlußfähigkeit der Studienbeihilfenikommission

ist die Anwesenheit aller Mitglieder,

zu einem gültigen Beschluß die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen, im Falle eines Beschlusses

gemäß § 12 Abs. 5 die Stimmeneinhelligkeit

notwendig.

§ 12. Verfahren

(1) Anträge auf Gewährung, Wiedergewährung

oder Erhöhung einer Studienbeihilfe sind mit

nachstehender Ausnahme spätestens in den ersten

vier Wochen nach Semesterbeginn bei der zuständigen

Studienbeihilfenkommission einzubringen.

Anträge auf Grund plötzlich eingetretener

sozialer Bedürftigkeit infolge eines schweren

von außen kommenden, nach Ablauf obenstehender

Frist eingetretenen Ereignisses (§ 4

Abs. 4) können jederzeit eingebracht werden.

Dem Antrag sind beizufügen Nachweise über

a) die soziale Bedürftigkeit (§ 3),

b) den Studienerfolg (§ 5),

c) Zuwendungen von anderer Seite (§ 6

Abs. 3).

(2) Der Antrag sowie die Nachweise über die

soziale Bedürftigkeit sind mittels der vom Bundesministerium

für Unterricht bereitzustellenden

Formblätter zu erbringen. Hiebei sind die Angaben

über die Familien- und die Einkommensverhältnisse

vom Vorstand des Haushaltes, dem

der Studierende angehört, bzw. von dem für ihn

Unterhaltspflichtigen mit eigenhändiger Unterschrift

zu bestätigen. Minderjährige Studierende

haben überdies eine allfällige Erklärung des

Erziehungsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 4

dritter Satz anzuschließen.

(3) In Angelegenheiten der Studienbeihilfe mit

Ausnahme des Vollstreckungswesens entscheidet

in erster Instanz die Studienbeihilfenkommission

(§ 11).

(4) In Angelegenheiten der zwangsweisen Einbringung

zurückzuzahlender Studienbeihilfen

entscheidet die Behörde der allgemeinen staatlichen

Verwaltung.

(5) Die Studienlbeihilfenkommission kann, um

das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen,

ein auf Vorschlag des Lehrerkollegiums

bestelltes Mitglied (§ 11 Abs. 2) durch Verordnung

ermächtigen, Entscheidungen, die den Anträgen

der Studierenden entsprechen, und Entscheidungen

gemäß § 8 namens der Kommission

selbst zu treffen. Eine solche Verordnung hat

unter Bedachtnahme auf die erwähnten Zwecke

das Ausmaß der Ermächtigung festzusetzen und

ist durch Anschlag an der Amtstafel der Pädagogischen

Akademie oder Berufspädagogischen

Lehranstalt kundzumachen. Sie gilt vom Ablauf

des Tages der Kundmachung an.

{6) Die Entscheidungen der Studienbeihilfenkommission

sind in das Studienbuch einzutragen.

Eintragungen von Stipendien anderer Stellen sind

zulässig. Ausfertigungen von Entscheidungen der

Studienbeihilfenkommission sind von den Verwaltungsabgaben

befreit.

(7) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkommission

kann Berufung an die Schulbehörde erster

Instanz erhoben werden, gegen deren Bescheid

kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Berufungen

gegen Bescheide, in denen das Erlöschen

oder das Sinken des Anspruches auf Studienbeihilfe

festgestellt wird, haben keine aufschiebende

Wirkung.

(8) Für das Verfahren gelten das Allgemeine

Verwalturigsverfahrensgesetz 1950 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz

1950, BGBl.

Nr. 172/1950.

§ 13. Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1968 in Kraft. Verordnungen auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können

schon vom Tage der Kundmachung an erlassen

werden, doch dürfen sie frühestens mit 1. September

1968 in Kraft gesetzt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht, soweit

es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, betraut.

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