299. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich
und
das Finanzministerium der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße
zwischen Österreich und der ČSSR zu erleichtern,
durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Tschechoslowakische Unternehmen, die im
grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße
Beförderungen von Gütern mit in der ČSSR
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen
durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer
für jede Fahrt nach folgenden
Steuersätzen
a) Für jeden Tonnenkilometer
vom 1. bis zum einschließlich
50. km 0 g
vom 51. bis zum einschließlich
130. km 40 g;
b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke
130 km übersteigt, 45 öS für
jede Tonne Rohgewicht der beförderten
Güter.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt
die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf
Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(3) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet
die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht
auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile
von Tonnen und von Kilometern sind auf volle
Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne
Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine
Beförderungssteuer erhoben.
Artikel 2
(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
entrichten in der ČSSR eine Gebühr für
die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf
tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt
für eine Hin- und Rückfahrt zusammen
für Beförderungsstrecken von
1 bis 25 km 20 Kcs
für Beförderungsstrecken von
26 bis 50 km 40 Kcs
für Beförderungsstrecken von
51 bis 100 km 120 Kcs
für Beförderungsstrecken von
101 bis 130 km 200 Kcs
für Beförderungsstrecken über 130 km 300 Kcs.
Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen
Fahrzeug auf dem Gebiet der ČSSR entweder
bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt
zurückgelegte längere Strecke.
(2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der
Hinfahrt oder auf der Rückfahrt ungeladen sind,
werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren
um 50% ermäßigt.
(3) Für Tankwagen (Zisternenwagen), deren
Nutzlast (einschließlich Anhänger) 12 Tonnen
nicht übersteigt und für alle übrigen Lastkraftwagen
oder Lastzüge, deren Nutzlast 10 Tonnen
nicht übersteigt, werden die in den Absätzen 1
und 2 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt.
Artikel 3
(1) Das Übereinkommen tritt am 1. September
1967 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit
wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil
jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden;
in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens
können das Bundesministerium für
Finanzen der Republik Österreich und das
Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik unmittelbar miteinander
in Verbindung treten.
Geschehen in Prag am 30. Juni 1967 in je
zweifacher Ausfertigung in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Josef Hammerschmidt m. p.
Für das Finanzministerium der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Hajek m. p.