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299_1967 AT

299. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich

und

das Finanzministerium der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße

zwischen Österreich und der ČSSR zu erleichtern,

durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Tschechoslowakische Unternehmen, die im

grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße

Beförderungen von Gütern mit in der ČSSR

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen

durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer

für jede Fahrt nach folgenden

Steuersätzen

a) Für jeden Tonnenkilometer

vom 1. bis zum einschließlich

50. km 0 g

vom 51. bis zum einschließlich

130. km 40 g;

b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke

130 km übersteigt, 45 öS für

jede Tonne Rohgewicht der beförderten

Güter.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt

die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf

Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(3) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet

die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht

auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile

von Tonnen und von Kilometern sind auf volle

Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne

Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine

Beförderungssteuer erhoben.

Artikel 2

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Österreich zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

entrichten in der ČSSR eine Gebühr für

die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf

tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt

für eine Hin- und Rückfahrt zusammen

für Beförderungsstrecken von

1 bis 25 km 20 Kcs

für Beförderungsstrecken von

26 bis 50 km 40 Kcs

für Beförderungsstrecken von

51 bis 100 km 120 Kcs

für Beförderungsstrecken von

101 bis 130 km 200 Kcs

für Beförderungsstrecken über 130 km 300 Kcs.

Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen

Fahrzeug auf dem Gebiet der ČSSR entweder

bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt

zurückgelegte längere Strecke.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der

Hinfahrt oder auf der Rückfahrt ungeladen sind,

werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren

um 50% ermäßigt.

(3) Für Tankwagen (Zisternenwagen), deren

Nutzlast (einschließlich Anhänger) 12 Tonnen

nicht übersteigt und für alle übrigen Lastkraftwagen

oder Lastzüge, deren Nutzlast 10 Tonnen

nicht übersteigt, werden die in den Absätzen 1

und 2 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt.

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. September

1967 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit

wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil

jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden;

in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem

Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens

können das Bundesministerium für

Finanzen der Republik Österreich und das

Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik unmittelbar miteinander

in Verbindung treten.

Geschehen in Prag am 30. Juni 1967 in je

zweifacher Ausfertigung in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Josef Hammerschmidt m. p.

Für das Finanzministerium der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Hajek m. p.

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