299. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 23/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 23/66
BESCHLUSS DES RATES Nr. 23/1966
(In der 40. Sitzung am 17. November 1966
gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGES B DES
ÜBEREINKOMMENS
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND WIEDERAUSGEFÜHRTE
WAREN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7
Absatz 4 des Übereinkommens,
gestützt auf die Beschlüsse des Rates Nr. 6/
1966, Nr. 7/1966, Nr. 15/1966 und Nr. 18/1966,
BESCHLOSSEN
1. Der englische Text des Anhanges B des
Übereinkommens ist durch Hinzufügung des
nachstehenden neuen Absatzes 4 zur Regel 12
abzuändern, welche gemäß Beschluß des Rates
Nr. 6/1966 am 31. Dezember 1966 in Kraft tritt
„4. Eine Zollrückvergütung, die im Zusammenhang
mit einer vor dem 31. Dezember
1966 erfolgten Ausfuhr von Waren aus dem
Gebiet eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen
wird, schließt die Zollbehandlung der
Zone für solche Waren nicht aus, wenn sie in
der Folge aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
wiederausgeführt werden. Diese
Ausnahme tritt am 31. Dezember 1968 außer
Kraft."
2. Der französische Text des Anhanges B des
Übereinkommens ist durch Hinzufügung des
nachstehenden neuen Absatzes 4 zur Regel 12
abzuändern, welche gemäß Beschluß des Rates
Nr. 15/1966 am 31. Dezember 1966 in Kraft
tritt
(Übersetzung wie in Absatz 1.)
3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.