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299_1966 AT

299. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 23/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 23/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation — Zollrückvergütung und wiederausgeführte Waren

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 23/66

BESCHLUSS DES RATES Nr. 23/1966

(In der 40. Sitzung am 17. November 1966

gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGES B DES

ÜBEREINKOMMENS

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND WIEDERAUSGEFÜHRTE

WAREN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7

Absatz 4 des Übereinkommens,

gestützt auf die Beschlüsse des Rates Nr. 6/

1966, Nr. 7/1966, Nr. 15/1966 und Nr. 18/1966,

BESCHLOSSEN

1. Der englische Text des Anhanges B des

Übereinkommens ist durch Hinzufügung des

nachstehenden neuen Absatzes 4 zur Regel 12

abzuändern, welche gemäß Beschluß des Rates

Nr. 6/1966 am 31. Dezember 1966 in Kraft tritt

„4. Eine Zollrückvergütung, die im Zusammenhang

mit einer vor dem 31. Dezember

1966 erfolgten Ausfuhr von Waren aus dem

Gebiet eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen

wird, schließt die Zollbehandlung der

Zone für solche Waren nicht aus, wenn sie in

der Folge aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates

wiederausgeführt werden. Diese

Ausnahme tritt am 31. Dezember 1968 außer

Kraft."

2. Der französische Text des Anhanges B des

Übereinkommens ist durch Hinzufügung des

nachstehenden neuen Absatzes 4 zur Regel 12

abzuändern, welche gemäß Beschluß des Rates

Nr. 15/1966 am 31. Dezember 1966 in Kraft

tritt

(Übersetzung wie in Absatz 1.)

3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

4. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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