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299. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PRETORIA

Zl. 1675-A/62

Pretoria, 31. August 1962

Herr Außenminister!

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung, von

dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen

unseren beiden Ländern zu erleichtern, bereit ist,

mit der Regierung der Republik Südafrika folgendes

Abkommen abzuschließen

1. Österreichische Staatsbürger, die einen gültigen

österreichischen Reisepaß besitzen und die

ehrliche Absicht haben, die Südafrikanische Republik

zur Erholung oder aus geschäftlichen

Gründen zu besuchen, werden von den zuständigen

südafrikanischen Behörden Sichtvermerke,

gültig für die mehrmalige Einreise während eines

Jahres, gebührenfrei erhalten.

2. Südafrikanische Staatsangehörige, die einen

gültigen südafrikanischen Reisepaß besitzen,

können ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen

und sich drei Monate im Gebiete der

Republik Österreich aufhalten.

3. Die zuständigen österreichischen Behörden

können einen über den im Artikel 2 gesetzten

Zeitraum hinausgehenden Aufenthalt nach Maßgabe

der geltenden Vorschriften bewilligen.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und südafrikanischen

Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,

die südafrikanischen und österreichischen Gesetze

und sonstigen Vorschriften, betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme

von Ausländern, einzuhalten.

5. Die zuständigen österreichischen und südafrikanischen

Behörden behalten sich das Recht

vor, Personen, die als unerwünscht angesehen

werden, die Einreise in ihr Land oder den

Aufenthalt in diesem Land oder die Erteilung

eines Sichtvermerks nach Maßgabe der geltenden

Vorschriften zu verweigern.

6. Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder

Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der

anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn

diese Maßnahme aufgehoben wird.

7. Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1962

in Kraft. Es kann von jeder der beiden Regierungen

aufgekündigt werden und tritt drei Monate

nach erfolgter Notifizierung der Kündigung

außer Kraft.

8. Mit der Wirksamkeit dieses Abkommens

tritt das zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Südafrikanischen

Republik abgeschlossene Abkommen vom 11. Juni

1957 über die Befreiung von den Sichtvermerksgebühren

außer Kraft.

Wenn die Regierung der Republik Südafrika

bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,

beehre ich mich Eurer Exzellenz vorzuschlagen,

daß die vorliegende Note und Ihre

gleichlautend gehaltene Antwort als Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet

werden soll.

Genehmigen Sie, Herr Außenminister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Eduard Schiller m. p.

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

An

Seine Exzellenz

den Herrn Außenminister der

Republik Südafrika

Eric Louw,

Pretoria

(Übersetzung)

AUSSENMINISTERIUM

PRETORIA

Zl. 21/3/9

31. August 1962

Eure Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang des Schreibens

Eurer Exzellenz heutigen Datums zu bestätigen,

welches in der von uns vereinbarten englischen

Übersetzung wie folgt lautet

„Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung,

von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr

zwischen unseren beiden Ländern zu erleichtern,

bereit ist, mit der Regierung der Republik Südafrika

folgendes Abkommen abzuschließen

1. Österreichische Staatsbürger, die einen gültigen

österreichischen Reisepaß besitzen und die

ehrliche Absicht haben, die Südafrikanische Republik

zur Erholung oder aus geschäftlichen Gründen

zu besuchen, werden von den zuständigen

südafrikanischen Behörden Sichtvermerke, gültig

für die mehrmalige Einreise während eines Jahres,

gebührenfrei erhalten.

2. Südafrikanische Staatsangehörige, die einen

gültigen südafrikanischen Reisepaß besitzen,

können ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen

und sich drei Monate im Gebiete der

Republik Österreich aufhalten.

3. Die zuständigen österreichischen Behörden

können einen über den im Artikel 2 gesetzten

Zeitraum hinausgehenden Aufenthalt nach Maßgabe

der geltenden Vorschriften bewilligen.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und südafrikanischen

Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,

die südafrikanischen und österreichischen Gesetze

und sonstigen Vorschriften, betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme

von Ausländern, einzuhalten.

5. Die zuständigen österreichischen und südafrikanischen

Behörden behalten sich das Recht

vor, Personen, die als unerwünscht angesehen

werden, die Einreise in ihr Land oder den

Aufenthalt in diesem Land oder die Erteilung

eines Sichtvermerkes nach Maßgabe der geltenden

Vorschriften zu verweigern.

6. Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder

Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der

anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn

diese Maßnahme aufgehoben wird.

7. Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1962

in Kraft. Es kann von jeder der beiden Regierungen

aufgekündigt werden und tritt drei Monate

nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer

Kraft.

8. Mit der Wirksamkeit dieses Abkommens

tritt das zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Südafrikanischen

Republik abgeschlossene Abkommen vom 11. Juni

1957 über die Befreiung von den Sichtvermerksgebühren

außer Kraft.

Wenn die Regierung der Republik Südafrika

bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,

beehre ich mich Eurer Exzellenz vorzuschlagen,

daß die vorliegende Note und Ihre

gleichlautend gehaltene Antwort als Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet

werden soll."

Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß die Regierung

der Republik Südafrika vorstehendem Vorschlag

zustimmt und das Schreiben Eurer

Exzellenz und diese Antwort als Abkommen

zwischen den beiden Regierungen betrachtet.

Genehmigen Eure Exzellenz die erneute Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Eric H. Louw m. p.

Außenminister

Seiner Exzellenz

Dr. E. Schiller,

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter Österreichs,

Pretoria

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 1. Oktober

1962 in Kraft getreten.

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