299. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
PRETORIA
Zl. 1675-A/62
Pretoria, 31. August 1962
Herr Außenminister!
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung, von
dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen
unseren beiden Ländern zu erleichtern, bereit ist,
mit der Regierung der Republik Südafrika folgendes
Abkommen abzuschließen
1. Österreichische Staatsbürger, die einen gültigen
österreichischen Reisepaß besitzen und die
ehrliche Absicht haben, die Südafrikanische Republik
zur Erholung oder aus geschäftlichen
Gründen zu besuchen, werden von den zuständigen
südafrikanischen Behörden Sichtvermerke,
gültig für die mehrmalige Einreise während eines
Jahres, gebührenfrei erhalten.
2. Südafrikanische Staatsangehörige, die einen
gültigen südafrikanischen Reisepaß besitzen,
können ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen
und sich drei Monate im Gebiete der
Republik Österreich aufhalten.
3. Die zuständigen österreichischen Behörden
können einen über den im Artikel 2 gesetzten
Zeitraum hinausgehenden Aufenthalt nach Maßgabe
der geltenden Vorschriften bewilligen.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und südafrikanischen
Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,
die südafrikanischen und österreichischen Gesetze
und sonstigen Vorschriften, betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme
von Ausländern, einzuhalten.
5. Die zuständigen österreichischen und südafrikanischen
Behörden behalten sich das Recht
vor, Personen, die als unerwünscht angesehen
werden, die Einreise in ihr Land oder den
Aufenthalt in diesem Land oder die Erteilung
eines Sichtvermerks nach Maßgabe der geltenden
Vorschriften zu verweigern.
6. Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der
anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn
diese Maßnahme aufgehoben wird.
7. Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1962
in Kraft. Es kann von jeder der beiden Regierungen
aufgekündigt werden und tritt drei Monate
nach erfolgter Notifizierung der Kündigung
außer Kraft.
8. Mit der Wirksamkeit dieses Abkommens
tritt das zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Südafrikanischen
Republik abgeschlossene Abkommen vom 11. Juni
1957 über die Befreiung von den Sichtvermerksgebühren
außer Kraft.
Wenn die Regierung der Republik Südafrika
bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,
beehre ich mich Eurer Exzellenz vorzuschlagen,
daß die vorliegende Note und Ihre
gleichlautend gehaltene Antwort als Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet
werden soll.
Genehmigen Sie, Herr Außenminister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Eduard Schiller m. p.
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
An
Seine Exzellenz
den Herrn Außenminister der
Republik Südafrika
Eric Louw,
Pretoria
(Übersetzung)
AUSSENMINISTERIUM
PRETORIA
Zl. 21/3/9
31. August 1962
Eure Exzellenz!
Ich habe die Ehre, den Empfang des Schreibens
Eurer Exzellenz heutigen Datums zu bestätigen,
welches in der von uns vereinbarten englischen
Übersetzung wie folgt lautet
„Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung,
von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr
zwischen unseren beiden Ländern zu erleichtern,
bereit ist, mit der Regierung der Republik Südafrika
folgendes Abkommen abzuschließen
1. Österreichische Staatsbürger, die einen gültigen
österreichischen Reisepaß besitzen und die
ehrliche Absicht haben, die Südafrikanische Republik
zur Erholung oder aus geschäftlichen Gründen
zu besuchen, werden von den zuständigen
südafrikanischen Behörden Sichtvermerke, gültig
für die mehrmalige Einreise während eines Jahres,
gebührenfrei erhalten.
2. Südafrikanische Staatsangehörige, die einen
gültigen südafrikanischen Reisepaß besitzen,
können ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen
und sich drei Monate im Gebiete der
Republik Österreich aufhalten.
3. Die zuständigen österreichischen Behörden
können einen über den im Artikel 2 gesetzten
Zeitraum hinausgehenden Aufenthalt nach Maßgabe
der geltenden Vorschriften bewilligen.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und südafrikanischen
Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,
die südafrikanischen und österreichischen Gesetze
und sonstigen Vorschriften, betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme
von Ausländern, einzuhalten.
5. Die zuständigen österreichischen und südafrikanischen
Behörden behalten sich das Recht
vor, Personen, die als unerwünscht angesehen
werden, die Einreise in ihr Land oder den
Aufenthalt in diesem Land oder die Erteilung
eines Sichtvermerkes nach Maßgabe der geltenden
Vorschriften zu verweigern.
6. Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der
anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn
diese Maßnahme aufgehoben wird.
7. Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1962
in Kraft. Es kann von jeder der beiden Regierungen
aufgekündigt werden und tritt drei Monate
nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer
Kraft.
8. Mit der Wirksamkeit dieses Abkommens
tritt das zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Südafrikanischen
Republik abgeschlossene Abkommen vom 11. Juni
1957 über die Befreiung von den Sichtvermerksgebühren
außer Kraft.
Wenn die Regierung der Republik Südafrika
bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,
beehre ich mich Eurer Exzellenz vorzuschlagen,
daß die vorliegende Note und Ihre
gleichlautend gehaltene Antwort als Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet
werden soll."
Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß die Regierung
der Republik Südafrika vorstehendem Vorschlag
zustimmt und das Schreiben Eurer
Exzellenz und diese Antwort als Abkommen
zwischen den beiden Regierungen betrachtet.
Genehmigen Eure Exzellenz die erneute Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Eric H. Louw m. p.
Außenminister
Seiner Exzellenz
Dr. E. Schiller,
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter Österreichs,
Pretoria
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 1. Oktober
1962 in Kraft getreten.