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299_1960 AT

299. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, BGBl.

Nr. 279/1959 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die

Vollziehung dieser Vorschriften ist für die Zeit

vom 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen

verfassungsgesetzlichen Grundlagen (Artikel 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

§ 13 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952 hat zu lauten

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1961."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1960 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Inneres und für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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