299. Bundesgesetz: Abänderung des Bundestheaterpensionsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.
Nr. 159/1958, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 5 hat Abs. 1 zu lauten
„Die Grundlage für die Bemessung des Ruhegenusses
beträgt 78'3 v. H., ab 1. Jänner 1961
79 v. H. und ab 1. Jänner 1962 80 v. H. (Ruhegenußbemessungsgrundlage)
der Ruhegenußermittlungsgrundlage."
2. Im § 10 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt, soweit nicht
Abs. 3 Anwendung findet, für Bundestheaterbedienstete,
wenn sie im Falle der Ruhestandsversetzung
von Amts wegen
a) den Anspruch auf Ruhegenuß
im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
nach
40 Dienstjahren erreichen 5 v. H.,
b) diesen Anspruch nach 35 Dienstjahren
erreichen 5'5v. H.,
c) diesen Anspruch nach 30 oder
28 Dienstjahren erreichen 6'3 v. H.
des Dienstbezuges.
(3) Für Bundestheaterbedienstete, die nach Einzelvertrag
besoldet werden und deren Dienstbezug
den jeweils geltenden höchsten Bezugsansatz
(einschließlich der Dienstalterszulagen)
eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper
überschreitet, beträgt der Pensionsbeitrag bei
einem Dienstbezug bis 7200 S monatlich
7'5 v. H. des Dienstbezuges. Für Bundestheaterbedienstete,
deren Dienstbezug 7200 S monatlich
überschreitet oder die ausschließlich mit Auftrittshonorar
entlohnt werden, beträgt der Pensionsbeitrag
85 v. H. des Dienstbezuges. Er wird
höchstens von einem Betrag von monatlich
10.500 S berechnet; § 5 Abs. 7 findet Anwendung.
(4) Der Pensionsbeitrag beträgt unabhängig von
den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 5 v. H.,
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr
vollendet und im Falle der Versetzung
in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch
auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
erlangt hätte, von
dem auf das Zusammentreffen dieser beiden
Voraussetzungen folgenden Monatsersten, wenn
dieses Zusammentreffen jedoch an einem Monatsersten
eintritt, von diesem an."
Artikel II.
(1) Art. I Z. 2 tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.