Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
299_1959 AT

299. Bundesgesetz: Abänderung des Bundestheaterpensionsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Bundesgesetz: Abänderung des Bundestheaterpensionsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.

Nr. 159/1958, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 5 hat Abs. 1 zu lauten

„Die Grundlage für die Bemessung des Ruhegenusses

beträgt 78'3 v. H., ab 1. Jänner 1961

79 v. H. und ab 1. Jänner 1962 80 v. H. (Ruhegenußbemessungsgrundlage)

der Ruhegenußermittlungsgrundlage."

2. Im § 10 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt, soweit nicht

Abs. 3 Anwendung findet, für Bundestheaterbedienstete,

wenn sie im Falle der Ruhestandsversetzung

von Amts wegen

a) den Anspruch auf Ruhegenuß

im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

nach

40 Dienstjahren erreichen 5 v. H.,

b) diesen Anspruch nach 35 Dienstjahren

erreichen 5'5v. H.,

c) diesen Anspruch nach 30 oder

28 Dienstjahren erreichen 6'3 v. H.

des Dienstbezuges.

(3) Für Bundestheaterbedienstete, die nach Einzelvertrag

besoldet werden und deren Dienstbezug

den jeweils geltenden höchsten Bezugsansatz

(einschließlich der Dienstalterszulagen)

eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper

überschreitet, beträgt der Pensionsbeitrag bei

einem Dienstbezug bis 7200 S monatlich

7'5 v. H. des Dienstbezuges. Für Bundestheaterbedienstete,

deren Dienstbezug 7200 S monatlich

überschreitet oder die ausschließlich mit Auftrittshonorar

entlohnt werden, beträgt der Pensionsbeitrag

85 v. H. des Dienstbezuges. Er wird

höchstens von einem Betrag von monatlich

10.500 S berechnet; § 5 Abs. 7 findet Anwendung.

(4) Der Pensionsbeitrag beträgt unabhängig von

den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 5 v. H.,

wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr

vollendet und im Falle der Versetzung

in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch

auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

erlangt hätte, von

dem auf das Zusammentreffen dieser beiden

Voraussetzungen folgenden Monatsersten, wenn

dieses Zusammentreffen jedoch an einem Monatsersten

eintritt, von diesem an."

Artikel II.

(1) Art. I Z. 2 tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →