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299_1958 AT

299. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 299. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 18. Oktober 1958, G 38/58/9,

das dem Bundeskanzleramt am 11. Dezember

1958 zugestellt worden ist, § 12 Abs. 1 letzter

Satz sowie § 12 Abs. 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes

1948, BGBl. Nr. 144, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

15. Oktober 1959 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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