298_2001
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298. Verordnung: Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 298. Verordnung: Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation
2001_298_2 298. Verordnung: Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation
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Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird
verordnet
§ 1. Stickstoffoxide im Sinne dieser Verordnung sind die Summe von Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf eine Milliarde Teile und ausgedrückt als
Stickstoffdioxid in µg/m³.
§ 2. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Immissionsgrenzwerte
festgelegt
1. 20 µg Schwefeldioxid/m³ für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);
2. 30 µg Stickstoffoxide/m³ für das Kalenderjahr.
§ 3. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Zielwerte festgelegt
1. 50 µg Schwefeldioxid/m³ als Tagesmittelwert;
2. 80 µg Stickstoffdioxid/m³ als Tagesmittelwert.