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298_2001 AT

298. Verordnung: Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Verordnung: Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird

verordnet

§ 1. Stickstoffoxide im Sinne dieser Verordnung sind die Summe von Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf eine Milliarde Teile und ausgedrückt als

Stickstoffdioxid in µg/m³.

§ 2. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Immissionsgrenzwerte

festgelegt

1. 20 µg Schwefeldioxid/m³ für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);

2. 30 µg Stickstoffoxide/m³ für das Kalenderjahr.

§ 3. Zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation werden folgende Zielwerte festgelegt

1. 50 µg Schwefeldioxid/m³ als Tagesmittelwert;

2. 80 µg Stickstoffdioxid/m³ als Tagesmittelwert.

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