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298_2000 AT

298. Verordnung: Siebenter Nachtrag zum Arzneibuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Verordnung: Siebenter Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 16/2000, wird verordnet

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages 2000 zum Europäischen Arzneibuch, dritte

Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997 und dessen

Nachtrages 1999 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils

durch Vorschriften des Nachtrages 2000 zum Europäischen Arzneibuch ersetzt werden, werden außer

Kraft gesetzt.

§ 3. Unbeschadet des § 2 werden im Österreichischen Arzneibuch zusätzlich die Monographien

„Chlorjodhydroxychinolinum“ und „Oleum ad injectionem“ außer Kraft gesetzt.

§ 4. Der Nachtrag wird bei der Print Media Austria AG verlegt.

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