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298_1999 AT

298. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle

„Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 133/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agarmarkt Austria

(AMA), BGBl. Nr. 56/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet

„b) die Zeit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Dienstnehmer der AMA sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 4 genannten Bediensteten

unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung nach den Entlohnungsgruppen v 1 bis

v 5 sowie h 1 bis h 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes,

BGBl. I Nr. 10/1999, zu besolden. Für die Berechnung des Monatsentgeltes der

vollbeschäftigten Dienstnehmer sind die §§ 64, 65 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, 66 Abs. 1 bis 4 und 6, 68 Abs. 1

bis 3, 69 Abs. 1 bis 6 und 8, 71, 72, 73 Abs. 1 bis 4 und 6, 74 Abs. 1 bis 4 und 77 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999,

sinngemäß anzuwenden.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. Für die Überleitung derjenigen Dienstnehmer der AMA, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten

dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/1999 begonnen hat und auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, ist § 89 Abs. 1, 2 und 4

bis 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes,

BGBl. I Nr. 10/1999, sinngemäß anzuwenden.“

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