298. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle
„Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 133/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung über die Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agarmarkt Austria
(AMA), BGBl. Nr. 56/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet
„b) die Zeit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,“
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die Dienstnehmer der AMA sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 4 genannten Bediensteten
unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung nach den Entlohnungsgruppen v 1 bis
v 5 sowie h 1 bis h 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes,
BGBl. I Nr. 10/1999, zu besolden. Für die Berechnung des Monatsentgeltes der
vollbeschäftigten Dienstnehmer sind die §§ 64, 65 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, 66 Abs. 1 bis 4 und 6, 68 Abs. 1
bis 3, 69 Abs. 1 bis 6 und 8, 71, 72, 73 Abs. 1 bis 4 und 6, 74 Abs. 1 bis 4 und 77 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999,
sinngemäß anzuwenden.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. Für die Überleitung derjenigen Dienstnehmer der AMA, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten
dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/1999 begonnen hat und auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, ist § 89 Abs. 1, 2 und 4
bis 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Vertragsbedienstetenreformgesetzes,
BGBl. I Nr. 10/1999, sinngemäß anzuwenden.“