298_1998
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298. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die §§ 3 und 5 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten gesetzwidrig waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 298. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die §§ 3 und 5 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten gesetzwidrig waren
1998_298_2 298. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die §§ 3 und 5 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten gesetzwidrig waren
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, V 152/96, dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zugestellt am 22. Juli 1998, festgestellt, daß die §§ 3 und 5 der
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung
von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, in der
Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995 gesetzwidrig waren.