298. Verordnung: Akkreditierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (ÖVE) zur Zertifizierung von Produkten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1 und 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet
§ 1. Der Österreichische Verband für Elektrotechnik – ÖVE mit Sitz in 1010 Wien, Eschenbachgasse
9, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
in den Bereichen
Elektrotechnik,
Blitzschutz,
Elektrische Niederspannungsanlagen,
Elektronische Geräte und Bauelemente,
Elektromagnetische Verträglichkeit,
Schlagwetter- und Explosionsschutz,
Geräte und Leuchten,
Elektrische Hochspannungsanlagen,
Persönliche Schutzausrüstungen,
Installationsmaterial und Schaltgeräte,
Informationstechnik und Telekommunikation,
Kabel und Leitungen,
Starkstromfreileitungen und -kabeln,
Medizinische Geräte,
Meß- und Regelungstechnik,
Traktion und Motorik,
Werkstoffe der Elektrotechnik,
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.