298. Vereinbarung zwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,
das Innenministerium der Republik Kroatien,
die Regierung der Republik Österreich,
der Schweizerische Bundesrat und
die Regierung der Republik Slowenien,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
haben folgendes vereinbart
ABSCHNITT A
Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge
Artikel 1
Durchreise zum Zwecke der Rückkehr
(1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von
bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.
(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien
und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina
angebracht ist.
(3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei
der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert
ist.
(4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
Artikel 2
Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlaß
Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich
auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses
der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden
Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Artikel 3
Aufzeichnungspflicht
Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäß Artikel
1 Absatz 3.
ABSCHNITT B
Durchbeförderung
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäß Artikel 1 durch ihr
Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten
und den Zielstaat sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat
1. Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden
oder
2. sie in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität,
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht
wäre.
3. Die Durchbeförderung der Person kann auch abgelehnt werden, wenn sie wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt werden müßte.
In allen Fällen wird von der ersuchenden Vertragspartei bestätigt, daß Durchbeförderungen nicht erfolgen,
wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die ersuchende
Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 2
eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise
oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Artikel 5
Übernahmeverfahren
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist bei den ersuchten Vertragsparteien schriftlich
zu stellen. Der Antrag muß, soweit möglich, die persönlichen Daten des bosnisch-herzegowinischen
Kriegsflüchtlings (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer
des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz
1 erfüllt sind und daß keine Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind. Ferner
müssen der Grenzübergang und der Zeitpunkt der Übergabe sowie im Falle der beabsichtigten
Durchbeförderung über einen Flughafen einer anderen Vertragspartei die Flugdaten (Tag, Flugnummer,
Flugzeiten) sowie die Daten etwaiger amtlicher Begleitpersonen angegeben werden.
(2) Die ersuchten Vertragsparteien benachrichtigen unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei
über die Übernahme mit Angabe des Grenzübergangs und des Zeitpunkts der Übernahme oder
über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Die Übergabe findet an den Grenzübergängen des jeweiligen Durchgangs- oder Zielstaats durch
Vertreter der zuständigen Behörden der ersuchenden oder ersuchten Vertragsparteien statt.
Artikel 6
Transportmittel, Begleitung
(1) Die Durchreise gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen
gestattet.
(2) Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger
Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Ver-
tretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der
Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie
Einreise und den visumfreien Aufenthalt.
ABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 7
Kosten
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats
und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß
Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.
Artikel 8
Zuständige Stellen
Die zuständigen Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 1, 4, 5, 6 und 7 sind
auf
1. deutscher Seite
– die Grenzschutzdirektion
Roonstraße 13
D-56068 Koblenz
Telefon: 02 61/399-0 (Vermittlung)
Telefon: 02 61/399 250 (Fahndungsleitstelle)
Fax: fon:02 61/399 472
2. kroatischer Seite
– Innenministerium der Republik Kroatien
(Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske)
Abt. für Migration und Ausländer (Odjel za migracije i strance)
Vukovarska 33, HR-10000 Zagreb
Tel.: 00 3851/612 25 59
Fax: 00 3851/611 23 39
3. österreichischer Seite
– Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/16
Am Hof 4
A-1014 Wien
Tel.: 00 431/531 26 Nebenstelle: 46 21
Fax: 00 431/531 26 Nebenstelle: 46 48
4. schweizerischer Seite
– Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Briefanschrift: Taubenstraße 16, CH-3003 Bern
Tel.: 00 41/31 325 94 14
Fax: 00 41/31 325 91 15
5. slowenischer Seite
Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Slowenien
(Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije)
a) Urad za varnost drzavne meje in tujce Uprave Policije
(Amt für Grenzschutz und Ausländer in der Direktion der Sicherheitspolizei)
Stefanova ul. 2, SLO-1000 Ljubljana;
Tel.: + 386 61 217-580
Fax: + 386 61 217-450
(in der Zeit der Amtsstunden)
b) Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien
(Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije)
Operativno-komunikacijski center
(Einsatz- und Kommunikationszentrale)
Stefanova ul. 2, SLO-1000 Ljubljana;
Tel.: + 386 61 126-31-97
Fax: + 386 61 214-300
(außerhalb der Amtsstunden!)
Artikel 9
Datenschutzklausel
(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu übermiteln sind,
dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname,
gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht,
derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende
Behörde, Ausstellungsort usw.),
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa,
6. sonstige Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen
nach dieser Vereinbarung benötigen.
(2) Soweit auf Grund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene
Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung
der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu
den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
4. Sofern die gesetzlichen Regelungen beim Empfänger Abweichungen von den Nummern 1 und 3
erforderlich machen, bedürfen diese der Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei, die für
diese Abweichungen in völkerrechtlich verbindlicher Weise generell erteilt werden kann. Darüber
hinausgehende Übermittlungen an andere Stellen und die Verwendung für andere Zwecke
dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen.
5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten
Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über
den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung
besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die
Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im
übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten
Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
die Auskunft beantragt wird.
7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in bezug auf die übermittelten
personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle
den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen
Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht
mehr erforderlich sind.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang
von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe
zu schützen.
Artikel 10
Konsultationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,
einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.
Artikel 11
Vorrang zwischenstaatlicher Sonderregelungen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen
bleiben unberührt.
Artikel 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Artikel 13
Suspendierung, Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung
oder Gefahr der nationalen Sicherheit, nach Kosultation mit den anderen Vertragsparteien durch
eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.
(2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation
bei dem Verwahrer in Kraft.
Artikel 14
Verwahrer
Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer und slowenischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministeriums der
Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.
Für das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland
Kanther
Für das Innenministerium der Republik Kroatien
Jarnjak
Für die Regierung der Republik Österreich
Einem
Für den Schweizerischen Bundesrat
Koller
Für die Regierung der Republik Slowenien
Ster
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 mit 1. Juli 1996 in Kraft.