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298. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikeln

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird wie folgt geändert

1. § 7 lautet

„§ 7. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages gemäß § 3 für den mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union endenden Abrechnungszeitraum sind von der AMA

1. hinsichtlich der für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 5b vorgesehenen Mittel weiterhin nach dieser Gesetzesstelle für Sozialpläne anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen und

2. hinsichtlich der übrigen Mittel für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden."

2. Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Sachverhalte, die nach dem 28. Februar 1995 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen sind als Beiträge der Milcherzeuger für die Finanzierung der Milchleistungskontrolle zu verwenden."

3. Nach § 60 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Sachverhalte, die nach dem 28. Februar 1995 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden."

4. Nach § 61 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden."

Abschnitt II

Viehwirtschaftsgesetz 1983 Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird wie folgt geändert

1. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden."

Abschnitt III AMA-Gesetz 1992

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/ 1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden."

la. Im § 11 Abs. 1 Z3 wird das Zitat „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" durch „Wirtschaftskammer Österreich" ersetzt.

2. Nach § 12 ZU wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt

„12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit kerne Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,

13. kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden."

3. § 13 lautet

„Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für

Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können."

4. Im § 15 Abs. 5 wird das Zitat „Bundeskammer der. gewerblichen Wirtschaft" durch „Wirtschaftskammer Österreich" ersetzt.

5. Die §§ 18 bis 20 lauten

„Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands

§ 18. (1) Der Jahresabschluß der AMA ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.

(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen.

Finanzplan

§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen.

(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach Maßnahmen im Bereich des Agrarmarketings und nach sonstigen Ausgaben sowie jeweils nach Personal- und Sachausgaben gegliedert samt Erläuterungen auszuweisen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA gemäß § 21 j und nach sonstigen Einnahmen aufzugliedern.

(3) Der Finanzplan sowie dessen Änderungen sind dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum der Eingangsstempel) versagt wird.

(5) Mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wird die AMA ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Jahresabschluß

§ 20. (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu übermitteln.

(2) Mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen und diesen gemeinsam mit dem Jahresabschluß dem Verwaltungsrat vorzulegen und an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen sowie an den Rechnungshof zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AMA darzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen vom letzten Jahresabschluß zu erklären. Der Bericht hat sich auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erstrecken, die sich nach Ablauf des Geschäftsjahres ereignet haben.

(3) Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer zu berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern versagt wird."

6. Nach § 21b Z 14 wird am Ende anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 15 angefügt

„15. Wein: Wein im Sinne des § 1 Abs. 1 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung."

7 Der bisherige § 21 e erhält die Absatzbezeichnung „(1)"

8. § 21 e Abs. 1 Z 3 und 4 lauten

„3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;

4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5000 Tiere geschlachtet werden;"

9. § 21e Abs. 1 Z 6 und 7 lauten

„6. für Gemüse und Obst

a) der Erzeugerzusammenschluß oder

b) der Inhaber des Betriebs, der mit diesen Waren Großhandel treibt, oder,

c) soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, der Inhaber des Betriebs, der diese Waren als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird und der Umsatz (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Art. 3 und 7 UStG 1994) bei Gemüse und Obst mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;

7 für Kartoffeln

a) der Erzeugerzusammenschluß oder

b) der Inhaber des Betriebs, der mit Kartoffeln Großhandel treibt, oder,

c) soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, — der Inhaber des Betriebs, der Kartoffeln als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von Kartoffeln bestimmt wird und der Umsatz (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 3 und 7 UStG 1994) bei Kartoffeln mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;"

10. § 21e Abs. 1 Z 9 lautet

„9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 1 abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt."

11. Nach § 21e Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann."

11a. In § 21f Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „Z 7 und 8" durch „Z8 und 9" ersetzt.

12. § 21 f Abs. 3 lautet

„(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5000 S ist oder

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Übernahme von Gemüse, Obst sowie Kartoffeln beim Verkauf als Händler der jährlich zu erwartende Umsatz unter 1 Million Schilling liegt,

kann die AMA im Falle der Z 1 eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate oder im Falle der Z 2 eine andere abweichende Form der Entrichtung genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn im Fall der Z 1 die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint."

15. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) Dienstverträge von Dienstnehmern der AMA, welche ab 1. April 1995 abgeschlossen werden, haben sich möglichst weitgehend an den für vergleichbare Bundesbedienstete gemäß Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide jeweils in der geltenden Fassung, geltenden Bestimmungen zu orientieren. Die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen."

16. § 22 Abs. 4 entfällt.

17 Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt

„Amt der AMA

§ 22a. (1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn

1. es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und

2. die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und

3. die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können.

(2) Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft untersteht.

(3) Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus."

18. § 24 Abs. 5 lautet

„(5) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands mit der Klausel „für den Vorstand" bzw. „für das Vorstands-Mitglied" zu unterfertigen."

19. Nach § 24 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 möglichen Übertragung von Angelegenheiten auf einzelne Abteilungen und Referate können innerhalb eines Geschäftsbereichs Angelegenheiten der Vollziehung von Maßnahmen zur selbständigen Behandlung auf einzelne Bedienstete durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist und die sachliche und rechtliche Ordnungsgemäßheit der Geschäftsbehandlung gewährleistet ist. Die Abs. 5 und 6 sind anzuwenden."

20. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt

„Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen

§ 28a. Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln."

21. Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit."

22. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt

„Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 31a. Die AMA kann sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen."

23. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Die AMA hat Verordnungen, Formblätter und sonstige Bekanntmachungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen."

24. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Ab dem Jahr 1995 ist abweichend von Abs. 1 der nicht aus anderen Mitteln finanzierte Verwaltungsaufwand der AMA durch Mittel des Bundes nach Maßgabe des Finanzplans zu bedecken. § 21j bleibt unberührt."

25. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt

„Errichtung von Gesellschaften

§ 39a. Die AMA kann für die Durchführung der Aufgaben des Agrarmarketings eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten."

26. Nach § 43 Abs. 1 Z 4 wird ein „und" ergänzt und folgende Z5 bis 7 eingefügt

„5. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

6. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Z 12 und 13, § 13, § 15 Abs. 5, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 3 und des Entfalls von § 22 Abs. 4, § 22a, § 24 Abs. 5 und 7, § 28a, § 31 Abs. 3, § 31a, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

7 hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 3 und § 21j Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995"

Abschnitt IV Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

Das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, BGBl. Nr. 579, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 6 sind auf Sachverhalte, die nach dem Wirksamwerden des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.

2. Die §§ 7 bis 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Abschnitt V Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden."

2. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

Abschnitt VI Landwirtschaftsgesetz 1992

Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, wird wie folgt geändert: 1. Der erste Halbsatz des § 1 lautet

„Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)"

2. Nach § 1 Z 6 wird an die Stelle des Punktes ein „und" gesetzt und folgende Z 7 angefügt

„7 für die Land- und Forstwirtschaft EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen."

3. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,"

4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen."

5. § 3 lautet

„§ 3. (1) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.

(2) Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird."

6. In § 4 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „bis 1. Jänner 1995" und das Wort „neu" 7 In § 4 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „bis 1. Jänner 1995"

8. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. der Wirtschaftskammer Österreich,"

9. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Drittem der abgegebenen Stimmen zu fassen."

10. In § 8 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „bis 21. Mai jeden Jahres"

11. § 8 Abs. 3 entfällt.

12. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen enthält (Grüner Bericht)."

13. § 9 Abs. 2 entfällt.

14. § 9 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2 und lautet

„(2) Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen" vorzulegen."

15. § 9 Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnungen Abs. 3 bis 6.

16. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Abs. 6 genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln."

17 Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. la eingefügt

„(la) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, § 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

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