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298_1993 AT

298. Verordnung: Studienordnung Datentechnik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Verordnung: Studienordnung Datentechnik

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Studium der Datentechnik ist an der Technischen Universität Wien und an der Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Diplomprüfung

§ 2. (1) Die Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete

1. Grundzüge der Informatik;

2. Datenverarbeitungsorganisation;

3. Mathematische Grundlagen der Datentechnik;

4. Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der Datentechnik;

5. Projektpraktikum Angewandte Informatik;

6. nach Wahl des Kandidaten ein Anwendungsfachgebiet der Datenverarbeitung.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 75 bis 100 Wochenstunden festzulegen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft.

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