298. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechoslowakei am 15. April 1992 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 80/1992) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge, haben die Bahamas am 1. April 1992 folgende Erklärung abgegeben
„In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzt die Regierung des Commonwealth der Bahamas hiemit die zur Zeit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemachte Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1992, soweit sich diese Erklärung auf die Definition des Begriffes „Staatsangehöriger" (Artikel 3 Absatz 1 lit. a) bezieht.
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas erklärt nun, daß der Begriff „Staatsangehöriger" (Artikel 3 Absatz 1 lit. a) Staatsbürger der Bahamas und jene Inhaber einer nach dem Immigration Act erteilten Bestätigung über den ständigen Wohnsitz umfaßt, die Ehegatten eines Staatsbürgers der Bahamas sind."