298. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Land- und forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz
Für die Regelung der Berufsausbildung der
Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft werden
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG folgende Grundsätze
aufgestellt sowie sonstige Regelungen getroffen,
die unmittelbar anwendbares Bundesrecht
darstellen
(Grundsatzbestimmungen)
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung
der
1. Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und
3 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung und
2. familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter
§ 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes
1984 fallen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder
juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5
des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen
gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes
1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt
wurde.
(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen
beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige
geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15
Abs. 2.
(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund
eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3
Abs. 2 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten
(§ 15) fachlich ausgebildet und im
Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3.(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende
berufliche Bildung und die für die Ausübung einer
Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen
Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und
Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
in der Landwirtschaft,
in der ländlichen Hauswirtschaft,
im Gartenbau,
im Feldgemüsebau,
im Obstbau und in der Obstverwertung,
im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
in der Pferdewirtschaft,
in der Fischereiwirtschaft,
in der Geflügelwirtschaft,
in der Bienenwirtschaft,
in der Forstwirtschaft,
in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.
§ 4. (1) Die Berufsausbildung der in den im § 3
Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die
Ausbildung
1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
2. zum Meister, zur Meisterin.
(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch
die Anführung der bloß männlichen Formen beide
Geschlechter gemeint.
ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter
Ausbildung durch die Lehre
§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt
durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei
Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht
bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein
Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger
Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7
zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt
werden.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf
der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb
der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder
Schulzeit unter Bedachtnahme auf die
Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten
für diesen Lehrberuf anzurechnen ist.
§ 6. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der
land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im
Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht,
soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem
vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den
Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule
erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling
keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er
einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung
hat für die Fachkurse eine Mindestdauer
vorzuschreiben, die 120 Unterrichtsstunden in
jedem Lehrjahr nicht unterschreiten darf.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses nicht
möglich, so hat die Ausführungsgesetzgebung zu
bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen
dieser Fachkurs ersetzt werden kann.
§ 7. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6
vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist
der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.
Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung
auch innerhalb der letzten acht Wochen der
festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen
Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule
oder Fachkurse zugelassen werden. Die
erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur
Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in
Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.
Ausbildung durch Besuch einer Schule
§ 8. (1) Die im § 7 für die Zulassung zur
Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen
werden durch den Besuch einer land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem
der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt
wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches
nach der allgemeinen Schulpflicht und
praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen
mindestens 36 Monate umfassen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen
land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine
mindestens einjährige einschlägige praktische Tä-
tigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der
Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die
Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen
Ausbildungsbereichen.
Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
§ 9. (1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft
beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen
längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten
Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat für diese
Form der Ausbildung die näheren Bestimmungen
für die in Frage kommenden Ausbildungswege zu
erlassen.
Anschlußlehre
§ 10. (1) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen im Anschluß
an eine Lehre nach diesem Bundesgesetz
oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung
ersetzende gleichwertige Ausbildung eine weitere
Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und
forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen kann, die
zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.
(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei
der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige
schulische Bildung genossen hat, von der
Berufsschulpflicht teilweise befreien. Die Ausführungsgesetzgebung
hat das Ausmaß der Anrechnung
festzusetzen.
Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
§ 11. Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen dem Facharbeiter
in einem Fachgebiet besondere Fähigkeiten bescheinigt
werden können, insbesondere in den Fachgebieten
Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung,
Landmaschinenwesen, biologischer Landbau,
bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft
in forsteigenen Sägen.
ABSCHNITT 4
Ausbildung zum Meister
§ 12. (1) Nach einer mindestens dreijährigen
Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen
Besuch eines Vorbereitungslehrganges von
mindestens 240 Stunden oder nach einer mindestens
zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach
dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung
des 21. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur
Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der
Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister"
in Verbindung mit der Bezeichnung des
Ausbildungsberufes erworben.
(3) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten
im Sinne des § 11 erworben und kann er neben
allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf
besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet
nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister
mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
ABSCHNITT 5
Ausnahmebestimmungen
§ 13. (1) Die Landesregierung kann nach
Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen
Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten
Voraussetzungen nachsehen.
(2) Die Voraussetzung für die Zulassung zur
Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 21. Lebensjahr
vollendet hat und insgesamt eine mindestens
dreijährige praktische Tätigkeit in einem
Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den
erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges
nachweisen kann.
(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung
muß eine mindestens siebenjährige praktische
Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft
und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges
für die Meisterprüfung nachweisen.
ABSCHNITT 6
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Eachausbildungsstellen
§ 14. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstellen sind berufen
1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit
diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt
ist;
2. zur Abhaltung von Prüfungen;
3. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit,
auf Grund einer nicht bestandenen
Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
4. zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder
und Lehrbetriebe und zum Widerruf
dieser Anerkennung;
5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
6. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur
Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlings-
Stammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung
eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
Lehrberechtigter und Lehrbetrieb
§ 15. (1) Die Anerkennung als Lehrberechtigter
und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
und ist an Bedingungen wie
persönliche und fachliche Eignung des Lehrberechtigten
sowie Größe und entsprechende Einrichtung
des Betriebes zu knüpfen. Bei Wegfall der
geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung
zu widerrufen.
(2) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes eine juristische Person oder
wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer
geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so kann eine
Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen,
wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer
oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige
Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt
ist. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Lehrstellenvormerkung
§ 16. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe
und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine
Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen
Änderung ist dem zuständigen Arbeitsamt und
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die
Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über
Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie
über Prüfungsordnungen zu enthalten.
(2) Die Prüfungen sind — unbeschadet allfälliger
Sonderbestimmungen (Abs. 1) — von den Lehrlings-
und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß die Prüfung von Fachleuten aus dem
Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten
wird und daß über die erfolgreich abgelegte
Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die
erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.
§ 18. Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters
Bestimmungen vorzusehen über
1. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung
und
2. die Mitwirkung der zuständigen gesetzlichen
beruflichen Vertretungen in Angelegenheiten
des Berufsausbildungswesens.
ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 19. Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses
Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für
Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse
über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17
Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von
Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer
Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren
und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
ABSCHNITT 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Grundsatzbestimmungen)
§ 20. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften
erworbenen Zeugnisse über abgelegte
Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der
bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung
„Facharbeiter" in Verbindung mit der
Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen
Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten
werden.
§ 21. Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz
vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 177,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Feber
1977, BGBl. Nr. 114, tritt mit 31. August 1991 außer
Kraft.
Artikel II
Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-
und Forstwirtschaft aufgestellten Grundsätze sowie
sonstige Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares
Bundesrecht darstellen, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989, des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985,
und der Kundmachung des Bundeskanzlers vom
12. November 1986, BGBl. Nr. 612, werden wie
folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) Im § 68 Abs. 2 Z 2 hat
das Zitat des Schulunterrichtsgesetzes „BGBl.
Nr. 472/1986" zu lauten.
2. (Grundsatzbestimmung) § 124 samt Überschrift
entfällt.
3. (Grundsatzbestimmung) § 126 Abs. 1 lautet
„(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei
Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht
bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein
Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger
Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7
zweiter Satz des Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes um höchstens acht Wochen
verkürzt werden."
4. (Grundsatzbestimmung) § 126 Abs. 4 entfällt.
5. (Grundsatzbestimmung) Im § 127 Abs. 2 hat
das Zitat „(§ 136)" „(§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes)" zu lauten.
6. (Grundsatzbestimmung) § 131 entfällt.
7. (Grundsatzbestimmung) Im § 132 Z 7 hat das
Zitat „§ 131 Abs. 3 oder 4" „§ 15 des Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes" zu
lauten.
8. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 135 bis 137
entfallen.
9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Artikel
II Abs. 2 lautet
„(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 7,
Bestätigungen gemäß § 26 c Abs. 2 und § 105
Abs. 6, Zeugnisse gemäß § 97 Abs. 2, Lehrzeugnisse
gemäß § 126 Abs. 3 und Lehrverträge gemäß § 127
von den Stempel- und Rechtsgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben befreit."
Artikel III
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 19 LFBAG und
Art. II Abs. 2 LAG ist hinsichtlich der Stempel- und
Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die
Bundesregierung betraut.
(3) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten
gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung
mit dem 10. September 1990 in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
Grundsätzen der Art. I und II sind binnen sechs
Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu erlassen und sollen mit Beginn des
Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.