Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
298_1990 AT

298. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz — LFBAG und Änderungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Land- und forstwirtschaftliches

Berufsausbildungsgesetz

Für die Regelung der Berufsausbildung der

Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft werden

gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG folgende Grundsätze

aufgestellt sowie sonstige Regelungen getroffen,

die unmittelbar anwendbares Bundesrecht

darstellen

(Grundsatzbestimmungen)

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung

der

1. Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und

3 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.

Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung und

2. familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter

§ 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes

1984 fallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder

juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5

des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen

gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher

Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes

1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt

wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen

beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige

geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15

Abs. 2.

(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund

eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3

Abs. 2 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten

(§ 15) fachlich ausgebildet und im

Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

ABSCHNITT 2

Berufsausbildung

§ 3.(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende

berufliche Bildung und die für die Ausübung einer

Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen

Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und

Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und

Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

in der Landwirtschaft,

in der ländlichen Hauswirtschaft,

im Gartenbau,

im Feldgemüsebau,

im Obstbau und in der Obstverwertung,

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,

in der Pferdewirtschaft,

in der Fischereiwirtschaft,

in der Geflügelwirtschaft,

in der Bienenwirtschaft,

in der Forstwirtschaft,

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 4. (1) Die Berufsausbildung der in den im § 3

Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die

Ausbildung

1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin

2. zum Meister, zur Meisterin.

(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch

die Anführung der bloß männlichen Formen beide

Geschlechter gemeint.

ABSCHNITT 3

Ausbildung zum Facharbeiter

Ausbildung durch die Lehre

§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt

durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei

Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht

bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein

Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger

Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7

zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt

werden.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen,

unter welchen Voraussetzungen und in

welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf

der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb

der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder

Schulzeit unter Bedachtnahme auf die

Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten

für diesen Lehrberuf anzurechnen ist.

§ 6. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der

land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im

Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht,

soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem

vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den

Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule

erfüllt wurde.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling

keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er

einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung

hat für die Fachkurse eine Mindestdauer

vorzuschreiben, die 120 Unterrichtsstunden in

jedem Lehrjahr nicht unterschreiten darf.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses nicht

möglich, so hat die Ausführungsgesetzgebung zu

bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen

dieser Fachkurs ersetzt werden kann.

§ 7. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6

vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist

der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.

Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung

auch innerhalb der letzten acht Wochen der

festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen

Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule

oder Fachkurse zugelassen werden. Die

erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur

Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in

Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.

Ausbildung durch Besuch einer Schule

§ 8. (1) Die im § 7 für die Zulassung zur

Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen

werden durch den Besuch einer land- und

forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem

der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt

wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches

nach der allgemeinen Schulpflicht und

praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen

mindestens 36 Monate umfassen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen

land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine

mindestens einjährige einschlägige praktische Tä-

tigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der

Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die

Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen

Ausbildungsbereichen.

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

§ 9. (1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem

Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft

beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen

längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten

Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat für diese

Form der Ausbildung die näheren Bestimmungen

für die in Frage kommenden Ausbildungswege zu

erlassen.

Anschlußlehre

§ 10. (1) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,

unter welchen Voraussetzungen im Anschluß

an eine Lehre nach diesem Bundesgesetz

oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung

ersetzende gleichwertige Ausbildung eine weitere

Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und

forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen kann, die

zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.

(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei

der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige

schulische Bildung genossen hat, von der

Berufsschulpflicht teilweise befreien. Die Ausführungsgesetzgebung

hat das Ausmaß der Anrechnung

festzusetzen.

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

§ 11. Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,

unter welchen Voraussetzungen dem Facharbeiter

in einem Fachgebiet besondere Fähigkeiten bescheinigt

werden können, insbesondere in den Fachgebieten

Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung,

Landmaschinenwesen, biologischer Landbau,

bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft

in forsteigenen Sägen.

ABSCHNITT 4

Ausbildung zum Meister

§ 12. (1) Nach einer mindestens dreijährigen

Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen

Besuch eines Vorbereitungslehrganges von

mindestens 240 Stunden oder nach einer mindestens

zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach

dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung

des 21. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur

Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der

Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister"

in Verbindung mit der Bezeichnung des

Ausbildungsberufes erworben.

(3) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten

im Sinne des § 11 erworben und kann er neben

allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf

besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet

nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister

mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

ABSCHNITT 5

Ausnahmebestimmungen

§ 13. (1) Die Landesregierung kann nach

Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen

Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten

Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die Voraussetzung für die Zulassung zur

Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 21. Lebensjahr

vollendet hat und insgesamt eine mindestens

dreijährige praktische Tätigkeit in einem

Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den

erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges

nachweisen kann.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung

muß eine mindestens siebenjährige praktische

Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft

und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges

für die Meisterprüfung nachweisen.

ABSCHNITT 6

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und

Eachausbildungsstellen

§ 14. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-

und Fachausbildungsstellen sind berufen

1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit

diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt

ist;

2. zur Abhaltung von Prüfungen;

3. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit,

auf Grund einer nicht bestandenen

Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

4. zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder

und Lehrbetriebe und zum Widerruf

dieser Anerkennung;

5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

6. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur

Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlings-

Stammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung

eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.

Lehrberechtigter und Lehrbetrieb

§ 15. (1) Die Anerkennung als Lehrberechtigter

und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und

forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

und ist an Bedingungen wie

persönliche und fachliche Eignung des Lehrberechtigten

sowie Größe und entsprechende Einrichtung

des Betriebes zu knüpfen. Bei Wegfall der

geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung

zu widerrufen.

(2) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes eine juristische Person oder

wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer

geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die

Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so kann eine

Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen,

wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer

oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige

Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt

ist. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Lehrstellenvormerkung

§ 16. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe

und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine

Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen

Änderung ist dem zuständigen Arbeitsamt und

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

Ausbildungs- und Prüfungswesen

§ 17. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die

Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über

Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie

über Prüfungsordnungen zu enthalten.

(2) Die Prüfungen sind — unbeschadet allfälliger

Sonderbestimmungen (Abs. 1) — von den Lehrlings-

und Fachausbildungsstellen abzuhalten.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß die Prüfung von Fachleuten aus dem

Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten

wird und daß über die erfolgreich abgelegte

Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die

erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.

§ 18. Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters

Bestimmungen vorzusehen über

1. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung

und

2. die Mitwirkung der zuständigen gesetzlichen

beruflichen Vertretungen in Angelegenheiten

des Berufsausbildungswesens.

ABSCHNITT 7

Gebührenfreiheit

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

§ 19. Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses

Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für

Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse

über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17

Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von

Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer

Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren

und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

ABSCHNITT 8

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Grundsatzbestimmungen)

§ 20. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften

erworbenen Zeugnisse über abgelegte

Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der

bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung

„Facharbeiter" in Verbindung mit der

Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen

Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten

werden.

§ 21. Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz

vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 177,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Feber

1977, BGBl. Nr. 114, tritt mit 31. August 1991 außer

Kraft.

Artikel II

Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,

für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft aufgestellten Grundsätze sowie

sonstige Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares

Bundesrecht darstellen, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989, des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985,

und der Kundmachung des Bundeskanzlers vom

12. November 1986, BGBl. Nr. 612, werden wie

folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 68 Abs. 2 Z 2 hat

das Zitat des Schulunterrichtsgesetzes „BGBl.

Nr. 472/1986" zu lauten.

2. (Grundsatzbestimmung) § 124 samt Überschrift

entfällt.

3. (Grundsatzbestimmung) § 126 Abs. 1 lautet

„(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei

Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht

bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein

Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger

Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7

zweiter Satz des Land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsgesetzes um höchstens acht Wochen

verkürzt werden."

4. (Grundsatzbestimmung) § 126 Abs. 4 entfällt.

5. (Grundsatzbestimmung) Im § 127 Abs. 2 hat

das Zitat „(§ 136)" „(§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsgesetzes)" zu lauten.

6. (Grundsatzbestimmung) § 131 entfällt.

7. (Grundsatzbestimmung) Im § 132 Z 7 hat das

Zitat „§ 131 Abs. 3 oder 4" „§ 15 des Land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes" zu

lauten.

8. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 135 bis 137

entfallen.

9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Artikel

II Abs. 2 lautet

„(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 7,

Bestätigungen gemäß § 26 c Abs. 2 und § 105

Abs. 6, Zeugnisse gemäß § 97 Abs. 2, Lehrzeugnisse

gemäß § 126 Abs. 3 und Lehrverträge gemäß § 127

von den Stempel- und Rechtsgebühren und

Bundesverwaltungsabgaben befreit."

Artikel III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 19 LFBAG und

Art. II Abs. 2 LAG ist hinsichtlich der Stempel- und

Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die

Bundesregierung betraut.

(3) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten

gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung

mit dem 10. September 1990 in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

Grundsätzen der Art. I und II sind binnen sechs

Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu erlassen und sollen mit Beginn des

Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →