298. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
IN ANBETRACHT des gegenseitigen Nutzens,
der sich aus einer engeren technischen Zusammenarbeit
ergeben würde,
UND IN DEM BESTREBEN, die zwischen den
beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu verstärken,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die österreichische Bundesregierung leistet der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania im
Sinne dieses Abkommens Technische Hilfe.
Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes
einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.
Artikel 2
Die von der österreichischen Bundesregierung
nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann
bestehen aus
i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer
Fachkräfte zur Hilfeleistung an
oder über die Regierung der Vereinigten
Republik Tansania;
ii) Organisation und Durchführung von Seminaren,
Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten,
Expertenarbeitsgruppen und
verwandten Veranstaltungen an gemeinsam
vereinbarten Orten;
iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien
oder Durchführung anderer Maßnahmen,
in deren Rahmen Kandidaten, die
von der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania vorgeschlagen und von der österreichischen
Bundesregierung angenommen
werden, entweder in der Vereinigten Republik
Tansania oder in Österreich studieren
oder eine Ausbildung erhalten;
iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten,
Tests, Experimenten oder Forschungen
an von den beiden Vertragschließenden
Parteien gemeinsam vereinbarten
Orten;
v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen,
Materialien oder jeder anderen
von den beiden Vertragschließenden Parteien
vereinbarten Form technischer Hilfe.
Artikel 3
Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten
für tansanische Experten in Österreich seitens
der österreichischen Bundesregierung gewährt
diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen
Richtlinien der österreichischen Bundesregierung
einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines
angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten
der tansanischen Experten. Ebenso trägt sie die
Reisekosten von und nach Tansania.
Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die an oder
über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen
Bundesregierung im Einvernehmen mit
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
ausgewählt.
Artikel 5
Die österreichische Bundesregierung bezahlt die
Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre
Dienstleistungen in Tansania im Rahmen dieses
Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.
Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens in die Vereinigte
Republik Tansania entsandten österreichischen
Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb
der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis
der Vertragschließenden Parteien keine auf
Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Artikel 7
i) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Abkommens unterliegen die österreichischen
Fachkräfte jederzeit den in der Vereinigten
Republik Tansania bestehenden Gesetzen,
Verordnungen und Vorschriften in der
jeweils gültigen Fassung.
ii) Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme,
aus welchem Grunde auch immer, oder der
Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine
von der österreichischen Bundesregierung im
Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens
entsandte Fachkraft oder gegen die
Ehegatten oder Familienangehörigen solcher
Fachkräfte macht die Regierung der Vereinigten
Republik Tansania der österreichischen
Bundesregierung davon unverzüglich
Mitteilung.
Artikel 8
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
läßt den österreichischen Fachkräften eine
angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem
i) die österreichischen Fachkräfte und ihre
Familienangehörigen vom Einfuhrzoll, der
Umsatzsteuer und anderen ähnlichen Abgaben
für ihre gebrauchten und in echtem
Sinne persönlichen Effekten und Haushaltsgüter
einschließlich eines Motorfahrzeuges,
eines Klimagerätes, eines Kühlschrankes
oder eines Tiefkühlschrankes für jede Fachkraft,
die innerhalb der ersten sechs Monate
nach ihrer ersten Ankunft in Tansania nach
Tansania gebracht werden, zu befreien, vorausgesetzt,
daß diese persönlichen Effekten
und Haushaltsgüter in Tansania nicht verkauft
oder sonstwie veräußert werden, es sei
denn an eine Person, die eine ähnliche
Befreiung genießt. Im Falle eines Verkaufes
oder einer sonstigen Veräußerung in anderer
als der erwähnten Form werden alle diesbezüglichen
Abgaben fällig.
Falls der Einsatzvertrag der Fachkräfte in
Tansania erneuert wird, gelten diese Privilegien
für den Experten und seine Familienangehörigen
neuerlich innerhalb von sechs
Monaten ab dem Datum der Erneuerung,
vorausgesetzt, daß wenigstens drei Jahre seit
Beginn des ersten Befreiungszeitraums verstrichen
sind;
ii) die österreichischen Fachkräfte von allen
persönlichen und allen anderen Steuern zu
befreien, die auf Bezüge aus Quellen außerhalb
Tansanias eingehoben werden können;
iii) die österreichischen Fachkräfte von allen
Steuern, Gebühren und Zöllen bezüglich der
Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen
zu befreien, die seitens der österreichischen
Bundesregierung für die in diesem Abkommen
vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen
nach Tansania verbracht werden;
iv) den österreichischen Fachkräften und ihren
Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte
und kostenlose Ein- und Ausreise zu
gestatten und sie ehestmöglich mit den erforderlichen
Visa, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
zu versehen;
v) medizinische, spitalsmäßige und zahnärztliche
Betreuung auf der gleichen Basis und im
gleichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen,
wie sie tansanischen Staatsbeamten und
anderen öffentlichen Bediensteten in vergleichbarer
Stellung zur Verfügung steht.
Artikel 9
i) Die Regierung der Vereinigten Republik
Tansania ergreift die erforderlichen Maßnahmen
zur Beistellung von Wohnraum
sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen,
Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen
und Arbeitskräften, die die österreichischen
Fachkräfte zur Durchführung
ihrer Aufgaben benötigen;
ii) Die Regierung der Vereinigten Republik
Tansania trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen
der österreichischen Fachkräfte im selben
Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
vorgesehen ist.
Artikel 10
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
hält die österreichischen Fachkräfte schadlos
für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf
Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden,
welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung
ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens
wem immer zufügen, mit Ausnahme von
Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches
Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.
Artikel 11
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens werden
auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich
auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,
daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es
bleibt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren
in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es
jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem
Jahr stillschweigend verlängert.
Artikel 13
Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der
beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich
gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten
Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem
Wege erfolgten Notifizierung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer
jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten
Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Dar es Salaam am 13. Mai
1987 in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Günther Stachel
Für die Regierung der Vereinigten Republik
Tansania
P. J. Ngumbullu
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 30. September 1987 bzw. 28. September
1988 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 12 mit 1. Dezember 1988 in Kraft getreten.