Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
298_1989 AT

298. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über technische Zusammenarbeit

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Republik Tansania,

IN ANBETRACHT des gegenseitigen Nutzens,

der sich aus einer engeren technischen Zusammenarbeit

ergeben würde,

UND IN DEM BESTREBEN, die zwischen den

beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zu verstärken,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die österreichische Bundesregierung leistet der

Regierung der Vereinigten Republik Tansania im

Sinne dieses Abkommens Technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes

einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

Artikel 2

Die von der österreichischen Bundesregierung

nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann

bestehen aus

i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer

Fachkräfte zur Hilfeleistung an

oder über die Regierung der Vereinigten

Republik Tansania;

ii) Organisation und Durchführung von Seminaren,

Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten,

Expertenarbeitsgruppen und

verwandten Veranstaltungen an gemeinsam

vereinbarten Orten;

iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien

oder Durchführung anderer Maßnahmen,

in deren Rahmen Kandidaten, die

von der Regierung der Vereinigten Republik

Tansania vorgeschlagen und von der österreichischen

Bundesregierung angenommen

werden, entweder in der Vereinigten Republik

Tansania oder in Österreich studieren

oder eine Ausbildung erhalten;

iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten,

Tests, Experimenten oder Forschungen

an von den beiden Vertragschließenden

Parteien gemeinsam vereinbarten

Orten;

v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen,

Materialien oder jeder anderen

von den beiden Vertragschließenden Parteien

vereinbarten Form technischer Hilfe.

Artikel 3

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten

für tansanische Experten in Österreich seitens

der österreichischen Bundesregierung gewährt

diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen

Richtlinien der österreichischen Bundesregierung

einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines

angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten

der tansanischen Experten. Ebenso trägt sie die

Reisekosten von und nach Tansania.

Artikel 4

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder

über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania

Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen

Bundesregierung im Einvernehmen mit

der Regierung der Vereinigten Republik Tansania

ausgewählt.

Artikel 5

Die österreichische Bundesregierung bezahlt die

Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre

Dienstleistungen in Tansania im Rahmen dieses

Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.

Artikel 6

Die im Rahmen dieses Abkommens in die Vereinigte

Republik Tansania entsandten österreichischen

Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb

der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis

der Vertragschließenden Parteien keine auf

Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 7

i) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Abkommens unterliegen die österreichischen

Fachkräfte jederzeit den in der Vereinigten

Republik Tansania bestehenden Gesetzen,

Verordnungen und Vorschriften in der

jeweils gültigen Fassung.

ii) Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme,

aus welchem Grunde auch immer, oder der

Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine

von der österreichischen Bundesregierung im

Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens

entsandte Fachkraft oder gegen die

Ehegatten oder Familienangehörigen solcher

Fachkräfte macht die Regierung der Vereinigten

Republik Tansania der österreichischen

Bundesregierung davon unverzüglich

Mitteilung.

Artikel 8

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania

läßt den österreichischen Fachkräften eine

angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem

i) die österreichischen Fachkräfte und ihre

Familienangehörigen vom Einfuhrzoll, der

Umsatzsteuer und anderen ähnlichen Abgaben

für ihre gebrauchten und in echtem

Sinne persönlichen Effekten und Haushaltsgüter

einschließlich eines Motorfahrzeuges,

eines Klimagerätes, eines Kühlschrankes

oder eines Tiefkühlschrankes für jede Fachkraft,

die innerhalb der ersten sechs Monate

nach ihrer ersten Ankunft in Tansania nach

Tansania gebracht werden, zu befreien, vorausgesetzt,

daß diese persönlichen Effekten

und Haushaltsgüter in Tansania nicht verkauft

oder sonstwie veräußert werden, es sei

denn an eine Person, die eine ähnliche

Befreiung genießt. Im Falle eines Verkaufes

oder einer sonstigen Veräußerung in anderer

als der erwähnten Form werden alle diesbezüglichen

Abgaben fällig.

Falls der Einsatzvertrag der Fachkräfte in

Tansania erneuert wird, gelten diese Privilegien

für den Experten und seine Familienangehörigen

neuerlich innerhalb von sechs

Monaten ab dem Datum der Erneuerung,

vorausgesetzt, daß wenigstens drei Jahre seit

Beginn des ersten Befreiungszeitraums verstrichen

sind;

ii) die österreichischen Fachkräfte von allen

persönlichen und allen anderen Steuern zu

befreien, die auf Bezüge aus Quellen außerhalb

Tansanias eingehoben werden können;

iii) die österreichischen Fachkräfte von allen

Steuern, Gebühren und Zöllen bezüglich der

Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen

zu befreien, die seitens der österreichischen

Bundesregierung für die in diesem Abkommen

vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen

nach Tansania verbracht werden;

iv) den österreichischen Fachkräften und ihren

Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte

und kostenlose Ein- und Ausreise zu

gestatten und sie ehestmöglich mit den erforderlichen

Visa, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen

zu versehen;

v) medizinische, spitalsmäßige und zahnärztliche

Betreuung auf der gleichen Basis und im

gleichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen,

wie sie tansanischen Staatsbeamten und

anderen öffentlichen Bediensteten in vergleichbarer

Stellung zur Verfügung steht.

Artikel 9

i) Die Regierung der Vereinigten Republik

Tansania ergreift die erforderlichen Maßnahmen

zur Beistellung von Wohnraum

sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen,

Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen

und Arbeitskräften, die die österreichischen

Fachkräfte zur Durchführung

ihrer Aufgaben benötigen;

ii) Die Regierung der Vereinigten Republik

Tansania trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen

der österreichischen Fachkräfte im selben

Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung

der Vereinigten Republik Tansania

vorgesehen ist.

Artikel 10

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania

hält die österreichischen Fachkräfte schadlos

für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf

Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden,

welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung

ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens

wem immer zufügen, mit Ausnahme von

Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches

Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Artikel 11

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens werden

auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich

auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,

daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es

bleibt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren

in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es

jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem

Jahr stillschweigend verlängert.

Artikel 13

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der

beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich

gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten

Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem

Wege erfolgten Notifizierung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer

jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten

Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Dar es Salaam am 13. Mai

1987 in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Günther Stachel

Für die Regierung der Vereinigten Republik

Tansania

P. J. Ngumbullu

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 30. September 1987 bzw. 28. September

1988 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 12 mit 1. Dezember 1988 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →