298. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444/1985, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/
1986 und BGBl. Nr. 289/1987 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 612/1986 und BGBl. Nr. 379/
1987 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu
verstehen, dem durch geeignete Behandlungsweisen
Alkohol entzogen wurde und dessen Alkoholgehalt
weniger als 0,5 Rht beträgt. Das Mostgewicht
des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung
von entalkoholisiertem Wein verwendet
werden, darf auch weniger als 13 ° KMW betragen.
Entalkoholisierter Wein ist als solcher zu kennzeichnen.
(5) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches zubereiteten oder als
Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, zugelassenen Weine."
2. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Wein dürfen nur solche Stoffe zugesetzt
werden, deren Verwendung nach dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft mit dem Schutz der
Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder
Gesundheitsschädigung vereinbar ist und auf deren
Einsatz nach dem Stand der Kellertechnik nicht
verzichtet werden kann (Weinbehandlungsmittel)."
3. § 6 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Weinbehandlungsmittel, deren
Zusetzen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 zulässig ist, durch Verordnung
festzulegen. Hiebei sind nähere Bestimmungen
über Beschaffenheit und Anwendung der Mittel
aufzunehmen. Insbesondere kann die zulässige
Menge nach oben oder unten begrenzt, ein
bestimmtes Verfahren vorgeschrieben oder das
Zusetzen nur zur Erreichung bestimmter kellertechnischer
Ziele erlaubt werden.
(6) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen
von Stoffen in den Wein ist kein Zusetzen, soweit
der Wein dadurch gesundheitlich unbedenklich
sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei
bleibt."
4. Die §§ 7 bis 15 entfallen.
5. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat, soweit es zum Schutz vor Täuschung
erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen,
daß Weinbehandlungsmittel zu kennzeichnen
sind. Insbesondere können folgende Angaben
Kennzeichnungselemente sein
1. Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,
2. Handelsbezeichnung,
3. wesentliche Nebenbestandteile,
4. Reinheitsgrad,
5. Erzeuger, bei eingeführten Weinbehandlungsmitteln
auch Importeur,
6. Gewicht oder Volumen,
7. sachgerechte Anwendung und Lagerung,
8. Verwendungszweck,
9. Anwendungsbeschränkungen,
10. Aufbrauchsfrist."
6. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht
werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund
seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente),
soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anders
bestimmt ist, nicht entzogen werden."
7. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Alkohol darf nur einem Wein entzogen werden,
der zur Erzeugung von entalkoholisiertem
Wein (§ 1 Abs. 4) bestimmt ist."
8. § 19 Abs. 4 Z 2 letzter Satz lautet
„Das Lesegut darf jedoch nur so weit aufgebessert
werden, daß das Mostgewicht einschließlich der
Aufbesserung bei Weißwein und Rosewein 19°
KMW, bei Rotwein 20 ° KMW nicht übersteigt."
9. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. das Zusetzen von Traubenmost, Traubensaft
oder Traubendicksaft, Zucker oder technisch
reinem Traubenzucker, Alkohol, sei es
zur Erhöhung des Alkoholgehaltes (Aufspritung)
oder zur Hemmung der Gärung,
wobei zur Mistellaerzeugung nur Weindestillat,
das mindestens 55 Rht aufweist, zugesetzt
werden darf, und Auszügen, die mit
Wein aus Rosinen, Korinthen und anderen
getrockneten Beeren hergestellt werden;"
10. § 22 lautet
„§ 22. (1) Wein, der, ohne verfälscht zu sein,
infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger
Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine
Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit
als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt
und der nicht mittels einer nach §§ 3 bis 6, 18 und
20 zulässigen Behandlungsweise wiederhergestellt
werden kann, ist verdorbener Wein.
(2) Verdorbener Wein darf nur so verwertet werden,
daß seine Verwendung als Lebensmittel —
auch nicht über eine Verarbeitung — ausgeschlossen
ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder — mit
Ausnahme von stark essigstichigem Wein — zu
Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt
keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen
eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb
unmittelbar zuzuführen."
11. § 29 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. der Alkoholgehalt bei Weißwein und Roséwein
mindestens 9,0 Rht Alkohol, bei Rotwein
8,5 Rht Alkohol sowie bei Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart 5,0 Rht
beträgt;"
12. § 29 Abs. 4 lautet
„(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung,
Kabinett' in Verkehr gebracht werden, wenn der
Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens
17 ° KMW aufgewiesen hat, das Lesegut
nicht aufgebessert wurde (§ 19), der Gehalt an
unvergorenem Zucker höchstens 9 Gramm je Liter
beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost,
Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt
wurde, sowie der Alkoholgehalt, einschließlich des
Gehaltes an unvergorenem Zucker, 12,7 Rht nicht
überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen
abgefüllt exportiert werden."
13. § 29 Abs. 8 lautet
„(8) Als Qualitätswein gelten auch österreichische
Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet
gemäß § 25 Abs. 3 stammen, jedoch den Anforderungen
des Abs. 1 Z 2 bis 7 entsprechen."
14. Im § 31 Abs. 4 erster Satz werden nach dem
Wort „Mostchargennummern" die Worte „und
Teilmengen" angefügt.
15. § 37 samt Überschrift lautet
„Bundeskellereiinspektion
§ 37. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit
Wein und Obstwein, für die Dauer ihrer kellereimäßigen
Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem
Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte
(im folgenden Getränke genannt), sowie der Weinbehandlungsmittel
obliegt der Bundeskellereiinspektion,
die dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft unterstellt ist. Sitz der Bundeskellereiinspektion
ist Wien. Die Bundeskellereiinspektion
hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane
(Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen.
Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den
Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(2) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen,
die Wein oder Obstwein in Verkehr setzen,
weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen
beteiligen oder im Dienst oder Auftrag
solcher Unternehmungen tätig sein.
(3) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane
bleiben unberührt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige
Überwachung der Weinproduktion
und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen,
sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der
Bundeskellereiinspektoren durch Verordnung
Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den
Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion
festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete
und des Sitzes der Außenstellen sowie vor
Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den
Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner
der betroffenen Länder zu hören.
(5) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle
oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete
erstrecken, sind die Landeshauptmänner
der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion
zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion
hat bis spätestens 31. März des folgenden
Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle
Maßnahmen betreffend die Weinaufsicht in den
einzelnen Weinbaugebieten einen Jahresbericht
vorzulegen."
16. § 38 Abs. 2 dritter und vierter Satz lauten
„Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der
Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern,
Lagern, Zollagern oder Zolleigenlagern erforderlich,
ist die Bundeskellereiinspektion zu verständi-
gen. Im Detailhandel und in der Gastronomie
haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach
den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes
1975 tätig zu werden; sind im Zuge von
Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion
Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich,
so hat die Bundeskellereiinspektion die für die
Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften
zuständige Behörde zu verständigen."
17. § 38 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten)
sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor
auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf
Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich
der Bundeskellereiinspektion fallen, wie
Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht-
und Zollurkunden und Bücher, vorzulegen."
18. § 40 Abs. 7 lautet
„(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1
oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem,
ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren
Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde
unverzüglich einen förmlichen
Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid)
zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme
erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein
Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid)
ergeht."
19. § 41 Abs. 1 lautet
„§ 41. (1) Das Verfügungsrecht über die
beschlagnahmten Getränke und Behälter steht der
Bundeskellereiinspektion, ab Erlassung des
Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides)
nach § 40 Abs. 7 der Behörde zu, die die
Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens
der Bundesanstalt (§ 47 Abs. 1) keine
Anzeige zu erstatten, so hat die Bundeskellereiinspektion
die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich
aufzuheben. Hat sie bereits einen Beschlagnahmebeschluß
(Beschlagnahmebescheid) beantragt
oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat die
Bundeskellereiinspektion die zuständige Strafbehörde
unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige
zu verständigen."
20. § 41 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ
der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des
Bundeskellereiinspektors ein Getränk beschlagnahmt,
so ist hievon die Bundeskellereiinspektion
unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege des beschlagnahmten
Getränkes obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen
bei versiegeltem Wein erforderlich, so
ist die Bundeskellereiinspektion hievon rechtzeitig
zu verständigen. Die Pflegemaßnahmen sind in
Anwesenheit des Bundeskellereiinspektors durchzuführen;
dieser hat zu diesem Zwecke das Amtssiegel
zu beseitigen und nach Durchführung der
Pflegemaßnahmen wieder anzubringen."
21. § 42 Abs. 1 lautet
„§ 42. (1) Zur Kontrolle des für die Erzeugung
von Wein bestimmten Lesegutes hat sich die Bundeskellereiinspektion
besonders geschulter Organe
(Mostwäger) zu bedienen."
22. § 43 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an
die Bundeskellereiinspektion und die Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln."
23. § 43 Abs. 4 zweiter Halbsatz lautet
„je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der
Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und der
Bundeskellereiinspektion zu übermitteln."
24. § 44 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gemeinde hat die Bestandsmeldungen
umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an
die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten."
25. § 45 samt Überschrift lautet
„Banderole
§ 45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen
oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu
50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr
gebracht werden, wenn die Flasche oder das
Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
durch Verordnung Größen, Formen, Farben,
Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen.
Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung
der Vergabe möglichst einfach, sparsam und
zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole
mit einer fortlaufenden Nummer, aus der
die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich
ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des
Behältnisses zu versehen.
(2) Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung
für in Kapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüssen
eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen,
der Wein gemäß Abs. 1 in Verkehr zu bringen
beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des
Antragstellers liegt.
(3) Der Antragsteller hat genaue Angaben über
die voraussichtliche Menge der abzufüllenden
Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen,
bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die
Lesegutkontrolle (§ 43 Abs. 4) vorzulegen und
nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er
Banderolen beantragt, im Kellerbuch eingetragen
ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden
Betrieb Aufzeichnungen über die Ausgabe der
Banderolennummern zu führen (wie Tag der Ausgabe,
Menge des Weines und der dazugehörigen
Banderolennummern, Antragsteller, Kellerbuch).
(5) Alle Bundesorgane haben — ungeachtet einer
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht — von ihnen
wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen
des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zur Anzeige zu bringen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
nicht für Schaumwein (Sekt)."
26. § 46 Abs. 1 bis 3 lauten
„§ 46. (1) Jeder Wein, der in Behältnissen über
50 Liter befördert wird, muß von einer amtlichen
Transportbescheinigung (Anlage 5) begleitet sein,
die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Die Formblätter
für die Transportbescheinigung hat die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die
Betriebsstätte liegt, in der der Wein vor dem
Abtransport lagert, mit fortlaufenden Nummern
versehen, auszugeben. Eine Transportbescheinigung
ist auch erforderlich für den Transport von
Geläger. Für den innerbetrieblichen Transport im
Bereiche einer Gemeinde oder zweier benachbarter
Gemeinden ist eine Transportbescheinigung nicht
erforderlich.
(2) Der Absender oder der zum Zeitpunkt des
Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte
hat eine Kopie der Transportbescheinigung
umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die
das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.
(3) Der Empfänger des beförderten Weines hat
auf einer Kopie den Empfang des Weines zu bestätigen
und diese Kopie umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bereich seine Betriebsstätte
liegt, zu übermitteln. In Ermangelung einer
Betriebsstätte ist der Wohnsitz ausschlaggebend.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bestätigte
Kopie der Transportbescheinigung unverzüglich an
die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten.
Bei der Ausfuhr von Wein gilt § 56 Abs. 6
erster Satz."
27. § 46 Abs. 6 lautet
„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Transporte
von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Abs. 1, 2, 4
und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen
unter 50 Litern, der nicht in Verkehr
gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind
bereits mit Banderolen gemäß § 45 versehen. Bei
Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist
eine Transportbescheinigung nicht erforderlich,
wenn die Transporte von einem Lieferschein, der
den Erfordernissen der Anlage 5 entspricht, begleitet
sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte
ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bereich die Betriebsstätte
des Absenders liegt, zu übermitteln."
28. § 47 Abs. 11 lautet
„(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
durch Verordnung die Methoden für
die Untersuchung von Wein und die Toleranzen
bei der Untersuchung von Wein auf Inhaltsstoffe
und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung
einwandfreier Ergebnisse geboten ist."
29. § 49 samt Überschrift lautet
„Herstellung besonderer Getränke
§ 49. (1) Wer versetzte Weine, Obstdessertweine,
aromatisierte Obstweine, alkoholarme aromatisierte
Obstweine, Obstwermut, Zider, Obstschaumweine,
entalkoholisierte Weine oder Traubendicksaft
herstellen will, um sie in Verkehr zu bringen,
hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen
und ihr zugleich die für die Herstellung, Aufbewahrung
und Feilhaltung solcher Erzeugnisse
bestimmten Räume bekanntzugeben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bundeskellereiinspektion
hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Jede beabsichtigte Erzeugung von versetztem
Wein gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und entalkoholisiertem
Wein gemäß § 1 Abs. 4 ist auch der Bundeskellereiinspektion
anzuzeigen. Diese Anzeige hat
auch genaue Mengenangaben zu enthalten."
30. § 51 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. Betriebsnummern, Mostchargennummern
(Nummern der Mostwägerbescheinigung),
Banderolennummern und staatliche Prüfnummern
sowie die Angabe, aus welchen
Behältnissen der Wein abgefüllt wurde;"
31. § 52 vorletzter Satz lautet
„Vor Erteilung der Bewilligung ist die Bundeskellereiinspektion
zu hören."
32. § 54 samt Überschrift lautet
„Aufbewahrung bestimmter Stoffe
in Kellern
§ 54. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen
Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung
dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von
nachgemachtem Wein zu dienen, wie zB Mostersatzstoffe
sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel,
dürfen in Räumlichkeiten, die der
Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder
gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor
anläßlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so
ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung
zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter,
Beauftragter) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen."
33. § 55 Abs. 1 lautet
„§ 55. (1) Unbeschadet einer nach anderen
Gesetzen allenfalls notwendigen Bewilligung darf
Wein in den freien Verkehr im Sinn der zollgesetzlichen
Vorschriften nur verbracht werden, wenn
1. seine Einfuhrfähigkeit durch ein Zeugnis
einer nach Abs. 3 anerkannten Untersuchungsanstalt
des Ursprungsstaates nachgewesen
wird (Einfuhrzeugnis) oder
2. mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bewilligt worden ist."
34. § 55 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 ist zu
erteilen, wenn auf Grund des Gutachtens einer
Untersuchungsanstalt (§ 50) hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit
keine Bedenken bestehen. Der
Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften
hat der Untersuchungsanstalt zur Untersuchung
eine Probe zu übermitteln, die unter Aufsicht
des Zollamtes entnommen wurde und die vom
Zollamt gegen eine Änderung oder gegen ein Vertauschen
gesichert wurde.
(6) Das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung ist
dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein zum
freien Verkehr oder bei der Zollabrechnung vorzulegen.
Das Zollamt hat die eingeführte Menge auf
dem Einfuhrzeugnis oder der Bewilligung zu vermerken;
das Zollamt hat das Einfuhrzeugnis unverzüglich
und, wenn die gesamte Menge eingeführt
oder die Geltungsdauer der Bewilligung abgelaufen
ist, die Bewilligung an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft einzusenden. Der
Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
hat eine Ausfertigung des Einfuhrzeugnisses
der Bundeskellereiinspektion umgehend zu übermitteln.
Dieser Verpflichtung wird auch durch
Übermittlung einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen."
35. § 55 Abs. 8 lautet
„(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
1. Weine, für die auf Grund der Bestimmungen
der §§ 30 bis 35, 37 bis 40 und 85 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung, die Zollfreiheit zu gewähren
ist;
2. Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt
werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen über den
kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu
gewähren sind;
3. Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen
Übereinkommens für eine internationale
Organisation oder deren Einrichtung frei von
Eingangsabgaben abzufertigen sind;
4. Weine, die in Behältnissen von 2,5 Litern oder
weniger in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge
von 60 Litern je Weinart, insgesamt
jedoch bis 300 Liter je Sendung, eingebracht
werden."
36. § 56 samt Überschrift lautet
„Ausfuhr von Wein
§ 56. (1) Wein (§ 1), der aus dem Bundesgebiet,
einschließlich Zollagern und Zollfreizonen, ausgeführt
werden soll, ist von einer Untersuchungsanstalt
(§ 50) zu untersuchen, die ein amtliches Zeugnis
auszustellen hat.
(2) Für die Untersuchung ist eine Probe zu ziehen
und der Untersuchungsanstalt zur Verfügung
zu stellen. Die Probe und das Behältnis, aus dem
die Probe gezogen wurde, sind amtlich so zu verschließen,
daß eine Entfernung oder Verletzung
des Verschlusses, die eine Veränderung oder Vertauschung
der Probe oder des gelagerten Weines
ermöglicht, ohne weiteres festgestellt werden kann.
Die Probe hat jene Bezeichnung zu führen, unter
der der Wein exportiert und im Ausland in Verkehr
gesetzt werden soll. Die Probenziehung hat, sofern
sie nicht bereits durch den Bundeskellereiinspektor
anläßlich einer Nachschau erfolgt ist, durch jenes
Zollamt zu erfolgen, bei dem ein entsprechender
Antrag gestellt wird. Für die Probenziehung durch
das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen
über die Zollabfertigung. Die Untersuchungsanstalt
hat das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft vom Einlangen der Probe zu verständigen.
(3) Ein Zeugnis darf nur ausgestellt werden,
wenn der Wein mindestens den in der Anlage 1
angeführten Untersuchungen unterzogen wurde
und sich dabei kein Verdacht ergab, daß der Wein
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
entspricht. Ein Zeugnis ist auch auszustellen, wenn
der Wein nicht den Bezeichnungsvorschriften dieses
Bundesgesetzes, wohl aber den Bezeichnungsvorschriften
des Importlandes entspricht. Allenfalls
ist das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter
Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis
für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich
ist und die Untersuchung die Richtigkeit
dieser Umstände ergeben haben.
(4) Das Zollamt hat die Abfertigung auf der
Transportbescheinigung zu vermerken und diese
der nach § 46 Abs. 2 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln. Von einer Zurückweisung
nach Abs. 5 ist diese Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen.
(5) Das Zollamt hat die Anmeldung nach den
zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen,
wenn
1. eine nach § 46 erforderliche Transportbescheinigung
fehlt oder
2. das Ausfuhrzeugnis fehlt oder mangelhaft ist
oder
3. die nach Abs. 3 getroffenen Maßnahmen
mangelhaft sind oder
4. sonst Bedenken gegen die Übereinstimmung
des Weines mit dem Ausfuhrzeugnis bestehen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
1. Wein, der im Zwischenauslandsverkehr im
Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt
wird;
2. ausländischen Wein, der aus einem Zollager
oder einer Zollfreizone ohne Behandlung im
Inland ausgeführt wird;
3. ausländischen Wein, der aus einem Eingangsvormerkverkehr
ohne Behandlung im Inland
rückgebracht wird;
4. Wein, der in Behältnissen von 2,5 Litern oder
weniger ausgeführt wird, sofern die Gesamtmenge
60 Liter je Weinart, insgesamt
300 Liter je Sendung, nicht übersteigt;
5. Wein, der zur Abgabe bei Messen und Ausstellungen
im Ausland unentgeltlich ausgeführt
wird;
6. Wein, der an diplomatische oder konsularische
Vertretungen oder deren Angehörige,
denen nach Völkerrecht Einfuhrprivilegien
zustehen, an Außenstellen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft oder der Österreichischen
Fremdenverkehrswerbung, an
internationale zwischenstaatliche Organisationen
oder an österreichische Einheiten im
Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 173/1965, ausgeführt wird.
(7) Beim Export von österreichischem Qualitätswein
mit staatlicher Prüfnummer bis zu einer
Gesamtmenge von 1350 Litern, der in Flaschen
abgefüllt ist, kann eine amtliche Probenziehung
gemäß Abs. 2 entfallen. Das Untersuchungszeugnis
nach § 31 gilt als Zeugnis gemäß Abs. 1, wenn der
Exporteur eine eidesstattliche Identitätserklärung
abgibt und bei der Zollabfertigung eine amtliche
Probe gezogen wird. Diese Probe ist dem Exporteur
auszufolgen, der sie sechs Monate aufzubewahren
hat. Für die Probenziehung durch das Zollamt
gelten die zollrechtlichen Bestimmungen.
Ergibt eine Untersuchung, daß die amtliche Probe
nicht mit dem Wein, der für die Erteilung der staatlichen
Prüfnummer eingereicht wurde, ident ist, ist
der Exporteur für zwei Jahre von diesem Exportverfahren
auszuschließen."
37. § 61 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen
gemäß § 43 Abs. 4 verwendet, nachahmt
oder weitergibt oder eine Banderole mehrmals
verwendet,"
38. § 61 Abs. 4 lautet
„(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz,
so kann das Gericht auf die Veröffentlichung
des Urteilsspruches in einer oder mehreren
periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten
erkennen, wenn dies nach der Art der Tat
und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich
scheint oder wenn der Täter schon zweimal wegen
Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen
schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte
Tat und nach der Person des Täters und der Art
der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin
nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen
mit nicht bloß leichten Folgen begehen
werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine
Verurteilung nach diesem Bundesgesetz nur deshalb
nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war.
Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung
oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches
über die Strafe."
39. § 65 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Wein entgegen § 45 Abs. 1 in Verkehr
bringt,"
40. § 65 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet
„begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis 12000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer
Woche zu bestrafen."
41. § 65 Abs. 2 Z l lautet
„1. Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5
nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht
oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet
sind, in Verkehr bringt,"
42. § 65 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher
Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel
entgegen den Bestimmungen des
§ 54 aufbewahrt oder lagert,"
43. § 65 Abs. 2 letzter Halbsatz lautet
„begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 60000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier
Wochen zu bestrafen."
44. § 65 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Wein oder weinähnliches Getränk, dessen
Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung
nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und
4, 23 bis 26, 28, 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 Abs. 1,
32 Abs. 1 bis 8 und 33 entspricht, zum Verkehr
bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr
bringt oder Prädikatswein entgegen
§ 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt
in Verkehr bringt,"
45. Teil 9 lautet
„Teil 9
Förderung der Weinwirtschaft aus
Bundesmitteln
§ 68 a. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft
dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung
gestellt werden
1. Förderung des Absatzes der Produkte;
2. Förderung der Qualitätsproduktion;
3. Förderung der Marktstabilisierung.
(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen
nach Abs. 1 Z 2 hat nach den in den §§ 68 c und
68 d enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen. Diese
Grundsätze gelten sinngemäß auch für Förderungsmaßnahmen
nach § 68 a Abs. 1 Z 1.
§ 68 b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
darf sachlich in Betracht kommenden
Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, daß dem
Bund ein bestimmender Einfluß bei der Kontrolle
der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung
von Förderungen des Absatzes der Produkte im
Namen und für Rechnung des Bundes übertragen,
wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher,
sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden
kann; darüber hinaus darf er die Durchführung
von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern,
wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten
erscheint.
Gewährung der Förderung
§ 68 c. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln
des Bundes (Förderung) und die Kontrolle
ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von
Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den
Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen)
oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse)
gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse
dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander
gewährt werden.
(3) Eine Förderung darf insbesondere nur
gewährt werden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,
2. die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln
nicht oder nicht im erforderlichen
Maß durchgeführt werden könnte.
(4) Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen
gemäß § 68 a Abs. 1 Z 2 kann davon
abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften
für denselben Zweck Mittel bereitstellten.
(5) Dem Förderungsansuchen sind alle für die
Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen
anzuschließen.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß
den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein
Rechtsanspruch.
Förderungsrichtlinien
§ 68 d. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für wirtschaftliche
Angelegenheiten nähere Vorschriften über die
Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).
(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur
Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien
sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen,
sind im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zu veröffentlichen.
Kommission
§ 68 e. (1) Zur Besorgung der Aufgaben nach
§ 68 a Abs. 1 Z 3 und zur Beratung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft bei der Förderung
der Weinwirtschaft wird beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission
eingerichtet. Die Beistellung der fachlichen
und personellen Erfordernisse sowie die Führung
der Geschäfte der Kommission obliegen dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Zur Erreichung der nach § 68 a Abs. 1 Z 3 zu
besorgenden Aufgaben kann die Kommission nach
Maßgabe der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden
Bundesmittel Rechtsgeschäfte mit zu einschlägigen
Geschäften befugten Unternehmern
abschließen und Maßnahmen zur Marktstabilisierung
durch Zuschüsse fördern. Ein Rechtsanspruch
auf den Abschluß von solchen Rechtsgeschäften
oder die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere
1. marktstabilisierende Aktionen (wie Aufkaufaktionen,
Sperrlageraktionen).
2. Verarbeitungsaktionen (wie Brennwein-,
Brennweinvinierungsaktionen, Traubensaft-,
Traubendicksaftaktionen).
Diese Maßnahmen können sowohl bundesweit als
auch regional und gebietsweise erfolgen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 sind nur bei
Bedarf zu setzen. Dabei ist jeweils die geeignetste
Maßnahme zu treffen; gegebenenfalls können auch
mehrere Maßnahmen nebeneinander ergriffen werden.
Zur Feststellung des Bedarfes ist von der
Kommission eine laufende Markt- und Preisbeobachtung
durchzuführen. Die Kommission kann sich
hiefür insbesondere der Landes-Landwirtschaftskammern
und der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft bedienen.
(5) Der Kommission gehören an
1. Zwei Vertreter des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft,
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen,
3. ein Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
4. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
5. je zwei Vertreter der Länder Burgenland
und Niederösterreich, die vom jeweiligen
Landeshauptmann zu entsenden sind,
6. je ein Vertreter der Länder Steiermark und
Wien, die vom jeweiligen Landeshauptmann
zu entsenden sind,
7. zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter
der Vorsitzende,
8. zwei Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, darunter der erste
Vorsitzende-Stellvertreter,
9. zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, darunter der
zweite Vorsitzende-Stellvertreter,
10. zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
darunter der dritte Vorsitzende-Stellvertreter,
11. ein Vertreter der Österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft,
12. je ein Vertreter der Bauernorganisationen
der im Parlament vertretenen politischen
Parteien, sofern sich die Abgeordneten dieser
Parteien zu einem Klub zusammengeschlossen
haben und dieser Zusammenschluß
anerkannt wurde; dieser Vertreter muß
praktizierender Landwirt sein.
(6) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer zum
Nationalrat wählbar ist.
(7) Die Vertreter der Bundesminister werden
vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in
Abs. 2 Z 5 bis 12 angeführten Vertreter werden
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund der Nominierung durch die entsendende
Stelle bestellt.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die gemäß Abs. 5 in Betracht kommenden
Stellen schriftlich zur Namhaftmachung von
Kommissionsmitgliedern aufzufordern. Bei den
dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten
Personen hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen
des Abs. 6 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat
er die namhaft gemachten Personen, sofern es sich
nicht um Beamte handelt, unverzüglich auf die
gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung
erlangen diese Personen die Stellung, für die sie
namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft jedoch
zur Auffassung, daß die Voraussetzungen des
Abs. 6 bei einer namhaft gemachten Person nicht
gegeben sind, so hat er die Angelobung mit
Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle
Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(9) In gleicher Weise ist für die Kommission eine
der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung
berufen werden können. Im Fall der Verhinderung
des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters
des Vorsitzenden hat das für ihn eintretende
Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen
Mitgliedes.
(10) Die Mitgliedschaft zur Kommission erlischt,
wenn
1. jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht
hat, die Namhaftmachung widerruft,
2. Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft
einer Person zur Kommission
gemäß Abs. 6 ausgeschlossen ist,
3. das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.
Wenn die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
von Amts wegen, in den übrigen Fällen auf Antrag
der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat,
oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden, ob die
Mitgliedschaft erloschen ist.
(11) Sofern es die Behandlung von Sachfragen
erfordert, kann die Kommission die Beiziehung
von Experten beschließen, die kein Stimmrecht
besitzen.
(12) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein
unbesoldetes Ehrenamt. Kommissionsmitgliedern,
die ihren Beruf nicht am Tagungsort ausüben,
gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
nach den für Bundesbeamte der Dienstklasse
VIII geltenden Vorschriften.
(13) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission
führt der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung
ein Vorsitzender-Stellvertreter. Der Vorsitzende
wird der Reihenfolge nach vom ersten, zweiten
oder dritten Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten.
(14) Die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder
vorausgesetzt, ist die Kommission bei
Anwesenheit von mindestens 14 Mitgliedern, unter
denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter
befinden muß, beschlußfähig.
(15) Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. In dieser Mehrheit müssen die Stimmen
der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 5 Z 1
bis 4 enthalten sein.
(16) Die Tätigkeit der Kommission wird durch
eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drit-
teln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist
und der Genehmigung durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft bedarf.
(17) Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet,
die ihnen bei Ausübung ihres Amtes
bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
geheim zu halten; sie haben sich der Verwertung
der ihnen zur Kenntnis gelangten
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden
aus der Kommission.
(18) Die Kommission hat nähere Vorschriften
über die Abwicklung der von ihr zu besorgenden
Aufgaben zu erlassen (Richtlinien). Die Richtlinien
sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
Die Erlassung der Richtlinien und der Ort, an dem
sie zur Einsicht aufliegen, sind im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."
46. Teil 10 lautet
„Teil 10
Datenverkehr und Gebührenbefreiungen
§ 68 f. Personenbezogene Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die in
Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der
Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung
auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt
worden sind, sind an Organe des Bundes, der
Länder, der Gemeinden einschließlich der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes in personenbezogener
Form zu übermitteln, soweit diese Daten für
den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung
zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener
Aufgaben bilden.
§ 68 g. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von
den Stempelgebühren befreit."
47. Vor § 69 lautet die Überschrift
„Teil 11
Übergangs- und Sch1ußbestimmungen"
48. § 70 Abs. 8 lautet
„(8) Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 469/1986,
über Größe, Form, Farbe, Anbringung und
Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens
bleibt als Bundesgesetz bis zur Erlassung
einer Verordnung gemäß § 45 Abs. 1 in der Fassung
der Weingesetznovelle 1988 weiter in Kraft."
49. § 72 samt Überschrift lautet
„Anwendbarkeit der Bestimmungen
anderer Bundesgesetze
§ 72. Verweise in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweis
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1988 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Artikels
I richtet sich nach § 71 des Weingesetzes 1985.