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298. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444/1985, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/

1986 und BGBl. Nr. 289/1987 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 612/1986 und BGBl. Nr. 379/

1987 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu

verstehen, dem durch geeignete Behandlungsweisen

Alkohol entzogen wurde und dessen Alkoholgehalt

weniger als 0,5 Rht beträgt. Das Mostgewicht

des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung

von entalkoholisiertem Wein verwendet

werden, darf auch weniger als 13 ° KMW betragen.

Entalkoholisierter Wein ist als solcher zu kennzeichnen.

(5) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches zubereiteten oder als

Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, zugelassenen Weine."

2. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Wein dürfen nur solche Stoffe zugesetzt

werden, deren Verwendung nach dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft mit dem Schutz der

Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder

Gesundheitsschädigung vereinbar ist und auf deren

Einsatz nach dem Stand der Kellertechnik nicht

verzichtet werden kann (Weinbehandlungsmittel)."

3. § 6 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Weinbehandlungsmittel, deren

Zusetzen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 zulässig ist, durch Verordnung

festzulegen. Hiebei sind nähere Bestimmungen

über Beschaffenheit und Anwendung der Mittel

aufzunehmen. Insbesondere kann die zulässige

Menge nach oben oder unten begrenzt, ein

bestimmtes Verfahren vorgeschrieben oder das

Zusetzen nur zur Erreichung bestimmter kellertechnischer

Ziele erlaubt werden.

(6) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen

von Stoffen in den Wein ist kein Zusetzen, soweit

der Wein dadurch gesundheitlich unbedenklich

sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei

bleibt."

4. Die §§ 7 bis 15 entfallen.

5. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat, soweit es zum Schutz vor Täuschung

erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen,

daß Weinbehandlungsmittel zu kennzeichnen

sind. Insbesondere können folgende Angaben

Kennzeichnungselemente sein

1. Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,

2. Handelsbezeichnung,

3. wesentliche Nebenbestandteile,

4. Reinheitsgrad,

5. Erzeuger, bei eingeführten Weinbehandlungsmitteln

auch Importeur,

6. Gewicht oder Volumen,

7. sachgerechte Anwendung und Lagerung,

8. Verwendungszweck,

9. Anwendungsbeschränkungen,

10. Aufbrauchsfrist."

6. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht

werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund

seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente),

soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anders

bestimmt ist, nicht entzogen werden."

7. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Alkohol darf nur einem Wein entzogen werden,

der zur Erzeugung von entalkoholisiertem

Wein (§ 1 Abs. 4) bestimmt ist."

8. § 19 Abs. 4 Z 2 letzter Satz lautet

„Das Lesegut darf jedoch nur so weit aufgebessert

werden, daß das Mostgewicht einschließlich der

Aufbesserung bei Weißwein und Rosewein 19°

KMW, bei Rotwein 20 ° KMW nicht übersteigt."

9. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. das Zusetzen von Traubenmost, Traubensaft

oder Traubendicksaft, Zucker oder technisch

reinem Traubenzucker, Alkohol, sei es

zur Erhöhung des Alkoholgehaltes (Aufspritung)

oder zur Hemmung der Gärung,

wobei zur Mistellaerzeugung nur Weindestillat,

das mindestens 55 Rht aufweist, zugesetzt

werden darf, und Auszügen, die mit

Wein aus Rosinen, Korinthen und anderen

getrockneten Beeren hergestellt werden;"

10. § 22 lautet

„§ 22. (1) Wein, der, ohne verfälscht zu sein,

infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger

Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine

Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit

als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt

und der nicht mittels einer nach §§ 3 bis 6, 18 und

20 zulässigen Behandlungsweise wiederhergestellt

werden kann, ist verdorbener Wein.

(2) Verdorbener Wein darf nur so verwertet werden,

daß seine Verwendung als Lebensmittel —

auch nicht über eine Verarbeitung — ausgeschlossen

ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder — mit

Ausnahme von stark essigstichigem Wein — zu

Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt

keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen

eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb

unmittelbar zuzuführen."

11. § 29 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. der Alkoholgehalt bei Weißwein und Roséwein

mindestens 9,0 Rht Alkohol, bei Rotwein

8,5 Rht Alkohol sowie bei Qualitätswein

besonderer Reife und Leseart 5,0 Rht

beträgt;"

12. § 29 Abs. 4 lautet

„(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung,

Kabinett' in Verkehr gebracht werden, wenn der

Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens

17 ° KMW aufgewiesen hat, das Lesegut

nicht aufgebessert wurde (§ 19), der Gehalt an

unvergorenem Zucker höchstens 9 Gramm je Liter

beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost,

Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt

wurde, sowie der Alkoholgehalt, einschließlich des

Gehaltes an unvergorenem Zucker, 12,7 Rht nicht

überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen

abgefüllt exportiert werden."

13. § 29 Abs. 8 lautet

„(8) Als Qualitätswein gelten auch österreichische

Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet

gemäß § 25 Abs. 3 stammen, jedoch den Anforderungen

des Abs. 1 Z 2 bis 7 entsprechen."

14. Im § 31 Abs. 4 erster Satz werden nach dem

Wort „Mostchargennummern" die Worte „und

Teilmengen" angefügt.

15. § 37 samt Überschrift lautet

„Bundeskellereiinspektion

§ 37. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit

Wein und Obstwein, für die Dauer ihrer kellereimäßigen

Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem

Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte

(im folgenden Getränke genannt), sowie der Weinbehandlungsmittel

obliegt der Bundeskellereiinspektion,

die dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft unterstellt ist. Sitz der Bundeskellereiinspektion

ist Wien. Die Bundeskellereiinspektion

hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane

(Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen.

Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den

Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.

(2) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen,

die Wein oder Obstwein in Verkehr setzen,

weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen

beteiligen oder im Dienst oder Auftrag

solcher Unternehmungen tätig sein.

(3) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane

bleiben unberührt.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige

Überwachung der Weinproduktion

und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen,

sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der

Bundeskellereiinspektoren durch Verordnung

Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den

Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete

und des Sitzes der Außenstellen sowie vor

Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den

Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner

der betroffenen Länder zu hören.

(5) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle

oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete

erstrecken, sind die Landeshauptmänner

der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion

zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion

hat bis spätestens 31. März des folgenden

Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle

Maßnahmen betreffend die Weinaufsicht in den

einzelnen Weinbaugebieten einen Jahresbericht

vorzulegen."

16. § 38 Abs. 2 dritter und vierter Satz lauten

„Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der

Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern,

Lagern, Zollagern oder Zolleigenlagern erforderlich,

ist die Bundeskellereiinspektion zu verständi-

gen. Im Detailhandel und in der Gastronomie

haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach

den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes

1975 tätig zu werden; sind im Zuge von

Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion

Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich,

so hat die Bundeskellereiinspektion die für die

Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften

zuständige Behörde zu verständigen."

17. § 38 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten)

sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor

auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf

Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich

der Bundeskellereiinspektion fallen, wie

Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht-

und Zollurkunden und Bücher, vorzulegen."

18. § 40 Abs. 7 lautet

„(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1

oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem,

ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren

Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde

unverzüglich einen förmlichen

Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid)

zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme

erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein

Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid)

ergeht."

19. § 41 Abs. 1 lautet

„§ 41. (1) Das Verfügungsrecht über die

beschlagnahmten Getränke und Behälter steht der

Bundeskellereiinspektion, ab Erlassung des

Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides)

nach § 40 Abs. 7 der Behörde zu, die die

Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens

der Bundesanstalt (§ 47 Abs. 1) keine

Anzeige zu erstatten, so hat die Bundeskellereiinspektion

die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich

aufzuheben. Hat sie bereits einen Beschlagnahmebeschluß

(Beschlagnahmebescheid) beantragt

oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat die

Bundeskellereiinspektion die zuständige Strafbehörde

unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige

zu verständigen."

20. § 41 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ

der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des

Bundeskellereiinspektors ein Getränk beschlagnahmt,

so ist hievon die Bundeskellereiinspektion

unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege des beschlagnahmten

Getränkes obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen

bei versiegeltem Wein erforderlich, so

ist die Bundeskellereiinspektion hievon rechtzeitig

zu verständigen. Die Pflegemaßnahmen sind in

Anwesenheit des Bundeskellereiinspektors durchzuführen;

dieser hat zu diesem Zwecke das Amtssiegel

zu beseitigen und nach Durchführung der

Pflegemaßnahmen wieder anzubringen."

21. § 42 Abs. 1 lautet

„§ 42. (1) Zur Kontrolle des für die Erzeugung

von Wein bestimmten Lesegutes hat sich die Bundeskellereiinspektion

besonders geschulter Organe

(Mostwäger) zu bedienen."

22. § 43 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an

die Bundeskellereiinspektion und die Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln."

23. § 43 Abs. 4 zweiter Halbsatz lautet

„je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der

Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und der

Bundeskellereiinspektion zu übermitteln."

24. § 44 Abs. 4 lautet

„(4) Die Gemeinde hat die Bestandsmeldungen

umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an

die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten."

25. § 45 samt Überschrift lautet

„Banderole

§ 45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen

oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu

50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr

gebracht werden, wenn die Flasche oder das

Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

durch Verordnung Größen, Formen, Farben,

Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen.

Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung

der Vergabe möglichst einfach, sparsam und

zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole

mit einer fortlaufenden Nummer, aus der

die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich

ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des

Behältnisses zu versehen.

(2) Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung

für in Kapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüssen

eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen,

der Wein gemäß Abs. 1 in Verkehr zu bringen

beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des

Antragstellers liegt.

(3) Der Antragsteller hat genaue Angaben über

die voraussichtliche Menge der abzufüllenden

Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen,

bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die

Lesegutkontrolle (§ 43 Abs. 4) vorzulegen und

nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er

Banderolen beantragt, im Kellerbuch eingetragen

ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden

Betrieb Aufzeichnungen über die Ausgabe der

Banderolennummern zu führen (wie Tag der Ausgabe,

Menge des Weines und der dazugehörigen

Banderolennummern, Antragsteller, Kellerbuch).

(5) Alle Bundesorgane haben — ungeachtet einer

gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht — von ihnen

wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen

des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zur Anzeige zu bringen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

nicht für Schaumwein (Sekt)."

26. § 46 Abs. 1 bis 3 lauten

„§ 46. (1) Jeder Wein, der in Behältnissen über

50 Liter befördert wird, muß von einer amtlichen

Transportbescheinigung (Anlage 5) begleitet sein,

die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Die Formblätter

für die Transportbescheinigung hat die

Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die

Betriebsstätte liegt, in der der Wein vor dem

Abtransport lagert, mit fortlaufenden Nummern

versehen, auszugeben. Eine Transportbescheinigung

ist auch erforderlich für den Transport von

Geläger. Für den innerbetrieblichen Transport im

Bereiche einer Gemeinde oder zweier benachbarter

Gemeinden ist eine Transportbescheinigung nicht

erforderlich.

(2) Der Absender oder der zum Zeitpunkt des

Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte

hat eine Kopie der Transportbescheinigung

umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die

das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.

(3) Der Empfänger des beförderten Weines hat

auf einer Kopie den Empfang des Weines zu bestätigen

und diese Kopie umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich seine Betriebsstätte

liegt, zu übermitteln. In Ermangelung einer

Betriebsstätte ist der Wohnsitz ausschlaggebend.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bestätigte

Kopie der Transportbescheinigung unverzüglich an

die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten.

Bei der Ausfuhr von Wein gilt § 56 Abs. 6

erster Satz."

27. § 46 Abs. 6 lautet

„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Transporte

von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Abs. 1, 2, 4

und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen

unter 50 Litern, der nicht in Verkehr

gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind

bereits mit Banderolen gemäß § 45 versehen. Bei

Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist

eine Transportbescheinigung nicht erforderlich,

wenn die Transporte von einem Lieferschein, der

den Erfordernissen der Anlage 5 entspricht, begleitet

sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte

ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich die Betriebsstätte

des Absenders liegt, zu übermitteln."

28. § 47 Abs. 11 lautet

„(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

durch Verordnung die Methoden für

die Untersuchung von Wein und die Toleranzen

bei der Untersuchung von Wein auf Inhaltsstoffe

und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung

einwandfreier Ergebnisse geboten ist."

29. § 49 samt Überschrift lautet

„Herstellung besonderer Getränke

§ 49. (1) Wer versetzte Weine, Obstdessertweine,

aromatisierte Obstweine, alkoholarme aromatisierte

Obstweine, Obstwermut, Zider, Obstschaumweine,

entalkoholisierte Weine oder Traubendicksaft

herstellen will, um sie in Verkehr zu bringen,

hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen

und ihr zugleich die für die Herstellung, Aufbewahrung

und Feilhaltung solcher Erzeugnisse

bestimmten Räume bekanntzugeben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bundeskellereiinspektion

hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Jede beabsichtigte Erzeugung von versetztem

Wein gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und entalkoholisiertem

Wein gemäß § 1 Abs. 4 ist auch der Bundeskellereiinspektion

anzuzeigen. Diese Anzeige hat

auch genaue Mengenangaben zu enthalten."

30. § 51 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. Betriebsnummern, Mostchargennummern

(Nummern der Mostwägerbescheinigung),

Banderolennummern und staatliche Prüfnummern

sowie die Angabe, aus welchen

Behältnissen der Wein abgefüllt wurde;"

31. § 52 vorletzter Satz lautet

„Vor Erteilung der Bewilligung ist die Bundeskellereiinspektion

zu hören."

32. § 54 samt Überschrift lautet

„Aufbewahrung bestimmter Stoffe

in Kellern

§ 54. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen

Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung

dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von

nachgemachtem Wein zu dienen, wie zB Mostersatzstoffe

sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel,

dürfen in Räumlichkeiten, die der

Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder

gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor

anläßlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so

ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung

zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter,

Beauftragter) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen."

33. § 55 Abs. 1 lautet

„§ 55. (1) Unbeschadet einer nach anderen

Gesetzen allenfalls notwendigen Bewilligung darf

Wein in den freien Verkehr im Sinn der zollgesetzlichen

Vorschriften nur verbracht werden, wenn

1. seine Einfuhrfähigkeit durch ein Zeugnis

einer nach Abs. 3 anerkannten Untersuchungsanstalt

des Ursprungsstaates nachgewesen

wird (Einfuhrzeugnis) oder

2. mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bewilligt worden ist."

34. § 55 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 ist zu

erteilen, wenn auf Grund des Gutachtens einer

Untersuchungsanstalt (§ 50) hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit

keine Bedenken bestehen. Der

Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften

hat der Untersuchungsanstalt zur Untersuchung

eine Probe zu übermitteln, die unter Aufsicht

des Zollamtes entnommen wurde und die vom

Zollamt gegen eine Änderung oder gegen ein Vertauschen

gesichert wurde.

(6) Das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung ist

dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein zum

freien Verkehr oder bei der Zollabrechnung vorzulegen.

Das Zollamt hat die eingeführte Menge auf

dem Einfuhrzeugnis oder der Bewilligung zu vermerken;

das Zollamt hat das Einfuhrzeugnis unverzüglich

und, wenn die gesamte Menge eingeführt

oder die Geltungsdauer der Bewilligung abgelaufen

ist, die Bewilligung an den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft einzusenden. Der

Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

hat eine Ausfertigung des Einfuhrzeugnisses

der Bundeskellereiinspektion umgehend zu übermitteln.

Dieser Verpflichtung wird auch durch

Übermittlung einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen."

35. § 55 Abs. 8 lautet

„(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für

1. Weine, für die auf Grund der Bestimmungen

der §§ 30 bis 35, 37 bis 40 und 85 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung, die Zollfreiheit zu gewähren

ist;

2. Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt

werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen über den

kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu

gewähren sind;

3. Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen

Übereinkommens für eine internationale

Organisation oder deren Einrichtung frei von

Eingangsabgaben abzufertigen sind;

4. Weine, die in Behältnissen von 2,5 Litern oder

weniger in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge

von 60 Litern je Weinart, insgesamt

jedoch bis 300 Liter je Sendung, eingebracht

werden."

36. § 56 samt Überschrift lautet

„Ausfuhr von Wein

§ 56. (1) Wein (§ 1), der aus dem Bundesgebiet,

einschließlich Zollagern und Zollfreizonen, ausgeführt

werden soll, ist von einer Untersuchungsanstalt

(§ 50) zu untersuchen, die ein amtliches Zeugnis

auszustellen hat.

(2) Für die Untersuchung ist eine Probe zu ziehen

und der Untersuchungsanstalt zur Verfügung

zu stellen. Die Probe und das Behältnis, aus dem

die Probe gezogen wurde, sind amtlich so zu verschließen,

daß eine Entfernung oder Verletzung

des Verschlusses, die eine Veränderung oder Vertauschung

der Probe oder des gelagerten Weines

ermöglicht, ohne weiteres festgestellt werden kann.

Die Probe hat jene Bezeichnung zu führen, unter

der der Wein exportiert und im Ausland in Verkehr

gesetzt werden soll. Die Probenziehung hat, sofern

sie nicht bereits durch den Bundeskellereiinspektor

anläßlich einer Nachschau erfolgt ist, durch jenes

Zollamt zu erfolgen, bei dem ein entsprechender

Antrag gestellt wird. Für die Probenziehung durch

das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen

über die Zollabfertigung. Die Untersuchungsanstalt

hat das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft vom Einlangen der Probe zu verständigen.

(3) Ein Zeugnis darf nur ausgestellt werden,

wenn der Wein mindestens den in der Anlage 1

angeführten Untersuchungen unterzogen wurde

und sich dabei kein Verdacht ergab, daß der Wein

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

entspricht. Ein Zeugnis ist auch auszustellen, wenn

der Wein nicht den Bezeichnungsvorschriften dieses

Bundesgesetzes, wohl aber den Bezeichnungsvorschriften

des Importlandes entspricht. Allenfalls

ist das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter

Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis

für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich

ist und die Untersuchung die Richtigkeit

dieser Umstände ergeben haben.

(4) Das Zollamt hat die Abfertigung auf der

Transportbescheinigung zu vermerken und diese

der nach § 46 Abs. 2 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln. Von einer Zurückweisung

nach Abs. 5 ist diese Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen.

(5) Das Zollamt hat die Anmeldung nach den

zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen,

wenn

1. eine nach § 46 erforderliche Transportbescheinigung

fehlt oder

2. das Ausfuhrzeugnis fehlt oder mangelhaft ist

oder

3. die nach Abs. 3 getroffenen Maßnahmen

mangelhaft sind oder

4. sonst Bedenken gegen die Übereinstimmung

des Weines mit dem Ausfuhrzeugnis bestehen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

1. Wein, der im Zwischenauslandsverkehr im

Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt

wird;

2. ausländischen Wein, der aus einem Zollager

oder einer Zollfreizone ohne Behandlung im

Inland ausgeführt wird;

3. ausländischen Wein, der aus einem Eingangsvormerkverkehr

ohne Behandlung im Inland

rückgebracht wird;

4. Wein, der in Behältnissen von 2,5 Litern oder

weniger ausgeführt wird, sofern die Gesamtmenge

60 Liter je Weinart, insgesamt

300 Liter je Sendung, nicht übersteigt;

5. Wein, der zur Abgabe bei Messen und Ausstellungen

im Ausland unentgeltlich ausgeführt

wird;

6. Wein, der an diplomatische oder konsularische

Vertretungen oder deren Angehörige,

denen nach Völkerrecht Einfuhrprivilegien

zustehen, an Außenstellen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft oder der Österreichischen

Fremdenverkehrswerbung, an

internationale zwischenstaatliche Organisationen

oder an österreichische Einheiten im

Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 173/1965, ausgeführt wird.

(7) Beim Export von österreichischem Qualitätswein

mit staatlicher Prüfnummer bis zu einer

Gesamtmenge von 1350 Litern, der in Flaschen

abgefüllt ist, kann eine amtliche Probenziehung

gemäß Abs. 2 entfallen. Das Untersuchungszeugnis

nach § 31 gilt als Zeugnis gemäß Abs. 1, wenn der

Exporteur eine eidesstattliche Identitätserklärung

abgibt und bei der Zollabfertigung eine amtliche

Probe gezogen wird. Diese Probe ist dem Exporteur

auszufolgen, der sie sechs Monate aufzubewahren

hat. Für die Probenziehung durch das Zollamt

gelten die zollrechtlichen Bestimmungen.

Ergibt eine Untersuchung, daß die amtliche Probe

nicht mit dem Wein, der für die Erteilung der staatlichen

Prüfnummer eingereicht wurde, ident ist, ist

der Exporteur für zwei Jahre von diesem Exportverfahren

auszuschließen."

37. § 61 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen

gemäß § 43 Abs. 4 verwendet, nachahmt

oder weitergibt oder eine Banderole mehrmals

verwendet,"

38. § 61 Abs. 4 lautet

„(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz,

so kann das Gericht auf die Veröffentlichung

des Urteilsspruches in einer oder mehreren

periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten

erkennen, wenn dies nach der Art der Tat

und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich

scheint oder wenn der Täter schon zweimal wegen

Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen

schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte

Tat und nach der Person des Täters und der Art

der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin

nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen

mit nicht bloß leichten Folgen begehen

werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine

Verurteilung nach diesem Bundesgesetz nur deshalb

nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war.

Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung

oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches

über die Strafe."

39. § 65 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Wein entgegen § 45 Abs. 1 in Verkehr

bringt,"

40. § 65 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet

„begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis 12000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer

Woche zu bestrafen."

41. § 65 Abs. 2 Z l lautet

„1. Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5

nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht

oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet

sind, in Verkehr bringt,"

42. § 65 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher

Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel

entgegen den Bestimmungen des

§ 54 aufbewahrt oder lagert,"

43. § 65 Abs. 2 letzter Halbsatz lautet

„begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 60000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier

Wochen zu bestrafen."

44. § 65 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Wein oder weinähnliches Getränk, dessen

Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung

nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und

4, 23 bis 26, 28, 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 Abs. 1,

32 Abs. 1 bis 8 und 33 entspricht, zum Verkehr

bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr

bringt oder Prädikatswein entgegen

§ 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt

in Verkehr bringt,"

45. Teil 9 lautet

„Teil 9

Förderung der Weinwirtschaft aus

Bundesmitteln

§ 68 a. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft

dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung

gestellt werden

1. Förderung des Absatzes der Produkte;

2. Förderung der Qualitätsproduktion;

3. Förderung der Marktstabilisierung.

(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen

nach Abs. 1 Z 2 hat nach den in den §§ 68 c und

68 d enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen. Diese

Grundsätze gelten sinngemäß auch für Förderungsmaßnahmen

nach § 68 a Abs. 1 Z 1.

§ 68 b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

darf sachlich in Betracht kommenden

Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, daß dem

Bund ein bestimmender Einfluß bei der Kontrolle

der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung

von Förderungen des Absatzes der Produkte im

Namen und für Rechnung des Bundes übertragen,

wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher,

sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden

kann; darüber hinaus darf er die Durchführung

von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern,

wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten

erscheint.

Gewährung der Förderung

§ 68 c. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln

des Bundes (Förderung) und die Kontrolle

ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von

Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den

Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen)

oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse)

gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse

dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander

gewährt werden.

(3) Eine Förderung darf insbesondere nur

gewährt werden, wenn

1. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche

Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,

2. die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln

nicht oder nicht im erforderlichen

Maß durchgeführt werden könnte.

(4) Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen

gemäß § 68 a Abs. 1 Z 2 kann davon

abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften

für denselben Zweck Mittel bereitstellten.

(5) Dem Förderungsansuchen sind alle für die

Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen

anzuschließen.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß

den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein

Rechtsanspruch.

Förderungsrichtlinien

§ 68 d. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für wirtschaftliche

Angelegenheiten nähere Vorschriften über die

Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur

Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien

sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen,

sind im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zu veröffentlichen.

Kommission

§ 68 e. (1) Zur Besorgung der Aufgaben nach

§ 68 a Abs. 1 Z 3 und zur Beratung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft bei der Förderung

der Weinwirtschaft wird beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission

eingerichtet. Die Beistellung der fachlichen

und personellen Erfordernisse sowie die Führung

der Geschäfte der Kommission obliegen dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Zur Erreichung der nach § 68 a Abs. 1 Z 3 zu

besorgenden Aufgaben kann die Kommission nach

Maßgabe der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden

Bundesmittel Rechtsgeschäfte mit zu einschlägigen

Geschäften befugten Unternehmern

abschließen und Maßnahmen zur Marktstabilisierung

durch Zuschüsse fördern. Ein Rechtsanspruch

auf den Abschluß von solchen Rechtsgeschäften

oder die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere

1. marktstabilisierende Aktionen (wie Aufkaufaktionen,

Sperrlageraktionen).

2. Verarbeitungsaktionen (wie Brennwein-,

Brennweinvinierungsaktionen, Traubensaft-,

Traubendicksaftaktionen).

Diese Maßnahmen können sowohl bundesweit als

auch regional und gebietsweise erfolgen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 sind nur bei

Bedarf zu setzen. Dabei ist jeweils die geeignetste

Maßnahme zu treffen; gegebenenfalls können auch

mehrere Maßnahmen nebeneinander ergriffen werden.

Zur Feststellung des Bedarfes ist von der

Kommission eine laufende Markt- und Preisbeobachtung

durchzuführen. Die Kommission kann sich

hiefür insbesondere der Landes-Landwirtschaftskammern

und der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft bedienen.

(5) Der Kommission gehören an

1. Zwei Vertreter des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft,

2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen,

3. ein Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten,

4. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

5. je zwei Vertreter der Länder Burgenland

und Niederösterreich, die vom jeweiligen

Landeshauptmann zu entsenden sind,

6. je ein Vertreter der Länder Steiermark und

Wien, die vom jeweiligen Landeshauptmann

zu entsenden sind,

7. zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter

der Vorsitzende,

8. zwei Vertreter des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, darunter der erste

Vorsitzende-Stellvertreter,

9. zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, darunter der

zweite Vorsitzende-Stellvertreter,

10. zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

darunter der dritte Vorsitzende-Stellvertreter,

11. ein Vertreter der Österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft,

12. je ein Vertreter der Bauernorganisationen

der im Parlament vertretenen politischen

Parteien, sofern sich die Abgeordneten dieser

Parteien zu einem Klub zusammengeschlossen

haben und dieser Zusammenschluß

anerkannt wurde; dieser Vertreter muß

praktizierender Landwirt sein.

(6) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer zum

Nationalrat wählbar ist.

(7) Die Vertreter der Bundesminister werden

vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in

Abs. 2 Z 5 bis 12 angeführten Vertreter werden

durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund der Nominierung durch die entsendende

Stelle bestellt.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die gemäß Abs. 5 in Betracht kommenden

Stellen schriftlich zur Namhaftmachung von

Kommissionsmitgliedern aufzufordern. Bei den

dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten

Personen hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen

des Abs. 6 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat

er die namhaft gemachten Personen, sofern es sich

nicht um Beamte handelt, unverzüglich auf die

gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer

Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung

erlangen diese Personen die Stellung, für die sie

namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft jedoch

zur Auffassung, daß die Voraussetzungen des

Abs. 6 bei einer namhaft gemachten Person nicht

gegeben sind, so hat er die Angelobung mit

Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle

Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(9) In gleicher Weise ist für die Kommission eine

der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern

zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung

berufen werden können. Im Fall der Verhinderung

des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters

des Vorsitzenden hat das für ihn eintretende

Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen

Mitgliedes.

(10) Die Mitgliedschaft zur Kommission erlischt,

wenn

1. jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht

hat, die Namhaftmachung widerruft,

2. Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft

einer Person zur Kommission

gemäß Abs. 6 ausgeschlossen ist,

3. das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.

Wenn die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

von Amts wegen, in den übrigen Fällen auf Antrag

der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat,

oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden, ob die

Mitgliedschaft erloschen ist.

(11) Sofern es die Behandlung von Sachfragen

erfordert, kann die Kommission die Beiziehung

von Experten beschließen, die kein Stimmrecht

besitzen.

(12) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein

unbesoldetes Ehrenamt. Kommissionsmitgliedern,

die ihren Beruf nicht am Tagungsort ausüben,

gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

nach den für Bundesbeamte der Dienstklasse

VIII geltenden Vorschriften.

(13) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission

führt der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung

ein Vorsitzender-Stellvertreter. Der Vorsitzende

wird der Reihenfolge nach vom ersten, zweiten

oder dritten Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten.

(14) Die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder

vorausgesetzt, ist die Kommission bei

Anwesenheit von mindestens 14 Mitgliedern, unter

denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter

befinden muß, beschlußfähig.

(15) Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen

einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen. In dieser Mehrheit müssen die Stimmen

der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 5 Z 1

bis 4 enthalten sein.

(16) Die Tätigkeit der Kommission wird durch

eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte

ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drit-

teln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist

und der Genehmigung durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft bedarf.

(17) Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet,

die ihnen bei Ausübung ihres Amtes

bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse

geheim zu halten; sie haben sich der Verwertung

der ihnen zur Kenntnis gelangten

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden

aus der Kommission.

(18) Die Kommission hat nähere Vorschriften

über die Abwicklung der von ihr zu besorgenden

Aufgaben zu erlassen (Richtlinien). Die Richtlinien

sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

Die Erlassung der Richtlinien und der Ort, an dem

sie zur Einsicht aufliegen, sind im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."

46. Teil 10 lautet

„Teil 10

Datenverkehr und Gebührenbefreiungen

§ 68 f. Personenbezogene Daten im Sinne des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die in

Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der

Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung

auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt

worden sind, sind an Organe des Bundes, der

Länder, der Gemeinden einschließlich der Körperschaften

des öffentlichen Rechtes in personenbezogener

Form zu übermitteln, soweit diese Daten für

den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung

zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener

Aufgaben bilden.

§ 68 g. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von

den Stempelgebühren befreit."

47. Vor § 69 lautet die Überschrift

„Teil 11

Übergangs- und Sch1ußbestimmungen"

48. § 70 Abs. 8 lautet

„(8) Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 469/1986,

über Größe, Form, Farbe, Anbringung und

Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens

bleibt als Bundesgesetz bis zur Erlassung

einer Verordnung gemäß § 45 Abs. 1 in der Fassung

der Weingesetznovelle 1988 weiter in Kraft."

49. § 72 samt Überschrift lautet

„Anwendbarkeit der Bestimmungen

anderer Bundesgesetze

§ 72. Verweise in diesem Bundesgesetz auf

andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweis

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1988 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Artikels

I richtet sich nach § 71 des Weingesetzes 1985.

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