298. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
MINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER MINISTER
Abidjan, am 22. Mai 1985
Nr. 128 AE/CAB 5
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Abschluß
eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen
vorzuschlagen, das beiderseitig die Inhaber
von Diplomaten- und Dienstpässen von der Sichtvermerkspflicht
befreit.
Das vorgeschlagene Abkommen enthält sieben
Klauseln
1.(1) Staatsbürger der Republik Elfenbeinküste
und Staatsbürger der Republik Österreich, die
Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses
sind, dürfen in das Gebiet des anderen Staates
einreisen, ohne sich vorher einen Sichtvermerk
beschaffen zu müssen.
(2) Die Aufenthaltsdauer nach jeder Einreise
darf drei Monate nicht überschreiten.
2. (1) Inhaber gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe,
die Angehörige der diplomatischen oder
einer konsularischen Vertretung eines der beiden
Staaten auf dem Gebiet des anderen Staates sind,
oder Vertreter eines der beiden Staaten bei einer
internationalen Organisation mit dem Sitz auf dem
Gebiet des anderen Staates oder Beamte einer solchen
Organisation dürfen sich bis zur Beendigung
ihrer Mission oder ihres Amtes ohne Sichtvermerk
auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten.
(2) Während der Dauer der Mission oder des
Amtes der in Absatz 1 genannten Personen dürfen
sich deren zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
ebenfalls ohne Sichtvermerk auf dem
Gebiet des anderen Staates aufhalten, wenn sie
selbst Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder
Dienstpasses sind.
3. Dieses Abkommen nimmt die Staatsbürger der
Republik Österreich und die Staatsbürger der
Republik Elfenbeinküste, die Inhaber von Diplomaten-
oder Dienstpässen sind, nicht von der Verpflichtung
aus, sich an die im anderen Staat geltenden
Rechtsvorschriften betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Fremden sowie
betreffend die Beschäftigung zu halten.
4. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei
behalten sich das Recht vor, als unerwünscht
geltenden Personen die Einreise und den
Aufenthalt in ihrem jeweiligen Staat zu verweigern.
5. (1) Jede der Vertragsparteien kann aus Gründen
der Sicherheit, der Ordnung oder der öffentlichen
Gesundheit die Bestimmungen dieses Abkommens
zeitweilig, zur Gänze oder teilweise, außer
Kraft setzen.
(2) Jede zeitweilige Außerkraftsetzung der
Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihre Wiederinkraftsetzung
sind der anderen Vertragspartei
unverzüglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
6. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Noten ausgetauscht werden.
(2) Es wird vorerst für die Dauer eines Jahres
abgeschlossen.
(3) Am Ende dieser Zeitspanne gilt das Abkommen
als auf unbestimmte Zeit verlängert.
7. (1) Jede der Vertragsparteien kann dieses
Abkommen jederzeit schriftlich und auf diplomatischem
Wege kündigen.
(2) Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
wirksam.
Wenn diese Bestimmungen die Zustimmung der
Bundesregierung der Republik Österreich finden,
so stellen dieses Schreiben und Ihre Antwort das
gewünschte Abkommen zwischen unseren Regierungen
dar, wobei die französische und die deutsche
Sprache in gleicher Weise authentisch sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Siméon AKE
Seine Exzellenz
Herrn Tassilo F. Ogrinz
Österreichischer Botschafter
in der Elfenbeinküste
Abidjan
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
DER BOTSCHAFTER
Abidjan, am 30. Mai 1985
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
22. Mai 1985 zu bestätigen, welche folgenden
Inhalt hat
„Ich beehre mich, (es folgt der weitere
Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache)
authentisch sind."
Ich kann Eurer Exzellenz mitteilen, daß die
Republik Österreich mit den vorstehenden Vorschlägen
einverstanden ist und sohin die Note
Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein
Abkommen zwischen den beiden Regierungen in
dieser Angelegenheit bilden, welches am ersten Tag
des dritten Monats, der auf den Monat des Notenaustausches
folgt, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.
Tassilo F. Ogrinz
Seine Exzellenz
Herrn Siméon Ake
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Elfenbeinküste
Abidjan
Der Austausch der Noten erfolgte am 30. Mai 1985
.
Der Notenwechsel tritt gemäß seinem Artikel 6 Absatz 1 am 1. August 1985 in Kraft.