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298_1985 AT

298. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER MINISTER

Abidjan, am 22. Mai 1985

Nr. 128 AE/CAB 5

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Abschluß

eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen

vorzuschlagen, das beiderseitig die Inhaber

von Diplomaten- und Dienstpässen von der Sichtvermerkspflicht

befreit.

Das vorgeschlagene Abkommen enthält sieben

Klauseln

1.(1) Staatsbürger der Republik Elfenbeinküste

und Staatsbürger der Republik Österreich, die

Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses

sind, dürfen in das Gebiet des anderen Staates

einreisen, ohne sich vorher einen Sichtvermerk

beschaffen zu müssen.

(2) Die Aufenthaltsdauer nach jeder Einreise

darf drei Monate nicht überschreiten.

2. (1) Inhaber gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe,

die Angehörige der diplomatischen oder

einer konsularischen Vertretung eines der beiden

Staaten auf dem Gebiet des anderen Staates sind,

oder Vertreter eines der beiden Staaten bei einer

internationalen Organisation mit dem Sitz auf dem

Gebiet des anderen Staates oder Beamte einer solchen

Organisation dürfen sich bis zur Beendigung

ihrer Mission oder ihres Amtes ohne Sichtvermerk

auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten.

(2) Während der Dauer der Mission oder des

Amtes der in Absatz 1 genannten Personen dürfen

sich deren zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder

ebenfalls ohne Sichtvermerk auf dem

Gebiet des anderen Staates aufhalten, wenn sie

selbst Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder

Dienstpasses sind.

3. Dieses Abkommen nimmt die Staatsbürger der

Republik Österreich und die Staatsbürger der

Republik Elfenbeinküste, die Inhaber von Diplomaten-

oder Dienstpässen sind, nicht von der Verpflichtung

aus, sich an die im anderen Staat geltenden

Rechtsvorschriften betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Fremden sowie

betreffend die Beschäftigung zu halten.

4. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei

behalten sich das Recht vor, als unerwünscht

geltenden Personen die Einreise und den

Aufenthalt in ihrem jeweiligen Staat zu verweigern.

5. (1) Jede der Vertragsparteien kann aus Gründen

der Sicherheit, der Ordnung oder der öffentlichen

Gesundheit die Bestimmungen dieses Abkommens

zeitweilig, zur Gänze oder teilweise, außer

Kraft setzen.

(2) Jede zeitweilige Außerkraftsetzung der

Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihre Wiederinkraftsetzung

sind der anderen Vertragspartei

unverzüglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

6. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Noten ausgetauscht werden.

(2) Es wird vorerst für die Dauer eines Jahres

abgeschlossen.

(3) Am Ende dieser Zeitspanne gilt das Abkommen

als auf unbestimmte Zeit verlängert.

7. (1) Jede der Vertragsparteien kann dieses

Abkommen jederzeit schriftlich und auf diplomatischem

Wege kündigen.

(2) Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen

der Kündigung bei der anderen Vertragspartei

wirksam.

Wenn diese Bestimmungen die Zustimmung der

Bundesregierung der Republik Österreich finden,

so stellen dieses Schreiben und Ihre Antwort das

gewünschte Abkommen zwischen unseren Regierungen

dar, wobei die französische und die deutsche

Sprache in gleicher Weise authentisch sind.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Siméon AKE

Seine Exzellenz

Herrn Tassilo F. Ogrinz

Österreichischer Botschafter

in der Elfenbeinküste

Abidjan

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

DER BOTSCHAFTER

Abidjan, am 30. Mai 1985

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

22. Mai 1985 zu bestätigen, welche folgenden

Inhalt hat

„Ich beehre mich, (es folgt der weitere

Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache)

authentisch sind."

Ich kann Eurer Exzellenz mitteilen, daß die

Republik Österreich mit den vorstehenden Vorschlägen

einverstanden ist und sohin die Note

Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein

Abkommen zwischen den beiden Regierungen in

dieser Angelegenheit bilden, welches am ersten Tag

des dritten Monats, der auf den Monat des Notenaustausches

folgt, in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.

Tassilo F. Ogrinz

Seine Exzellenz

Herrn Siméon Ake

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Elfenbeinküste

Abidjan

Der Austausch der Noten erfolgte am 30. Mai 1985

.

Der Notenwechsel tritt gemäß seinem Artikel 6 Absatz 1 am 1. August 1985 in Kraft.

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