298. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.
Nr. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 203/1982, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern
(Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen
aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines
den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet."
2. Im § 11 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck
"(Fünfersenate)" durch die Worte
„gemäß Abs. 1" ersetzt.
3. Der Einleitungssatz des § 12 Abs. 1 lautet
„Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem
Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder
des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate),
haben zu entscheiden"
4. Im § 12 Abs. 1 Z 1 entfällt die lit. c.
5. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des
Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage
besonders einfach oder durch die bisherige
Rechtsprechung klargestellt ist."
6. Der Einleitungssatz des § 13 Abs. 1 lautet
„Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat
durch sechs weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken
(verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß
ausspricht,"
7. Im § 13 Abs. 2 entfallen die Worte „und über
Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, ".
8. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren
und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung
der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen
und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe
beziehen (§ 61) sowie Entscheidungen
über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne
Senatsbeschluß."
9. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines
rechtskundigen Bediensteten bedienen."
10. Im § 14 erhält der bisherige Abs. 3 die
Bezeichnung „(4)".
11. Im § 17 Abs. 3 entfällt das Wort „karteimäßige".
12. Dem § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen
Dritter berührt werden."
13. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 des
Bundes-Verfassungsgesetzes ist der belangten
Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine
Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof
vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung
der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde
das Vorliegen von in der Sache
gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich
machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so
ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."
14. § 43 Abs. 2 lautet
„(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit
die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung
klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen."
15. Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in
Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht
zulässig."
16. Dem § 59 Abs. 3 wird angefügt
„Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest
ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz
gestellt, so sind die Pauschbeträge für
Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand
sowie die tatsächlich entrichteten
Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß
jedenfalls zuzusprechen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984,
der Art. I Z 1 bis 3, 5 und 6 mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.