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298_1984 AT

298. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.

Nr. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 203/1982, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern

(Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen

aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines

den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet."

2. Im § 11 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck

"(Fünfersenate)" durch die Worte

„gemäß Abs. 1" ersetzt.

3. Der Einleitungssatz des § 12 Abs. 1 lautet

„Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem

Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder

des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate),

haben zu entscheiden"

4. Im § 12 Abs. 1 Z 1 entfällt die lit. c.

5. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des

Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage

besonders einfach oder durch die bisherige

Rechtsprechung klargestellt ist."

6. Der Einleitungssatz des § 13 Abs. 1 lautet

„Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat

durch sechs weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken

(verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß

ausspricht,"

7. Im § 13 Abs. 2 entfallen die Worte „und über

Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, ".

8. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren

und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung

der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen

und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe

beziehen (§ 61) sowie Entscheidungen

über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne

Senatsbeschluß."

9. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines

rechtskundigen Bediensteten bedienen."

10. Im § 14 erhält der bisherige Abs. 3 die

Bezeichnung „(4)".

11. Im § 17 Abs. 3 entfällt das Wort „karteimäßige".

12. Dem § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen

Dritter berührt werden."

13. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 des

Bundes-Verfassungsgesetzes ist der belangten

Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu

drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine

Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof

vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung

der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die

Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde

das Vorliegen von in der Sache

gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine

fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich

machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so

ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."

14. § 43 Abs. 2 lautet

„(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit

die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung

klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen."

15. Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in

Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht

zulässig."

16. Dem § 59 Abs. 3 wird angefügt

„Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest

ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz

gestellt, so sind die Pauschbeträge für

Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand

sowie die tatsächlich entrichteten

Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß

jedenfalls zuzusprechen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984,

der Art. I Z 1 bis 3, 5 und 6 mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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