298. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
das Königreich Schweden
in dem Wunsch, das Abkommen über Soziale
Sicherheit vom 11. November 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 587/1976 — im folgenden
Abkommen genannt — den gegenwärtigen
Verhältnissen anzupassen, sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Schweden
eine Person schwedischer Staatsangehörigkeit;".
2. Artikel 6 des Abkommens hat zu entfallen.
3. a) Dem Artikel 19 Ziffer 4 des Abkommens ist
als litera e anzufügen
„e) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während
derer der Versicherte einen Anspruch auf
eine Pension aus dem Versicherungsfall des
Alters oder der Invalidität nach den schwedischen
Rechtsvorschriften hatte."
b) Artikel 19 Ziffer 5 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18
Absatz 1 litera c die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach
den österreichischen Rechtsvorschriften für die
Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension
nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht."
c) Im Artikel 19 des Abkommens ist eine neue
Ziffer 5 a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„5 a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 18 Absatz 1 literae b und c; Artikel 21
ist entsprechend anzuwenden."
d) Im Artikel 19 Ziffer 6 des Abkommens ist in
der deutschen Textfassung der Ausdruck „Beträge"
durch den Ausdruck „Beiträge" zu ersetzen.
4. Abschnitt III Kapitel 2 Teil 2 des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„TEIL 2
Gewährung von Pensionen nach den
schwedischen Rechtsvorschriften
Artikel 22
Für die Erfüllung der nach den schwedischen
Rechtsvorschriften für die Gewährung der Volkspension
bei Auslandsaufenthalt festgelegten Mindestdauer
von drei Kalenderjahren, für die Pensionspunkte
gutgeschrieben sind oder die als solche
Jahre gelten, sind die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten,
soweit erforderlich, zu berücksichtigen, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen
einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben
sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung
erworbene Versicherungsmonate
gleich.
Artikel 23
(1) Volkspensionen nach den schwedischen
Rechtsvorschriften sind österreichischen Staatsangehörigen,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Artikels 22, ausschließlich nach folgenden
Regeln zu gewähren
1. Für einen österreichischen Staatsangehörigen,
der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, gelten
die auf Personen, die nicht schwedische
Staatsangehörige sind, anzuwendenden
schwedischen Rechtsvorschriften.
2. Ein österreichischer Staatsangehöriger,
a) der sich in Schweden gewöhnlich aufhält
und die in den unter Ziffer 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen
nicht erfüllt oder
b) der sich außerhalb Schwedens gewöhnlich
aufhält,
hat Anspruch auf Volkspension entsprechend
den auf schwedische Staatsangehörige bei
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anzuwendenden
Rechtsvorschriften.
3. Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als
Zulage zu einer Volkspension gebührt, die
Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Pensionszuschuß
und die einkommensabhängigen
Pensionsleistungen sind einem österreichischen
Staatsangehörigen, der sich in Schweden
gewöhnlich aufhält, in entsprechender
Anwendung der Ziffern 1 und 2 zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die
ihre Rechte von einem österreichischen Staatsangehörigen
ableiten.
Artikel 24
Für die Gewährung von Zusatzpensionen nach
den schwedischen Rechtsvorschriften gilt folgendes
1. Pensionspunkte werden Personen, die nicht
schwedische Staatsangehörige sind, nur auf
Grund einer Erwerbstätigkeit während des
gewöhnlichen Aufenthaltes in Schweden gutgeschrieben.
2. Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl
in der schwedischen Zusatzpensionsversicherung
als auch in der österreichischen Pensionsversicherung
erworben, so sind diese für
den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzpension,
soweit erforderlich, zusammenzurechnen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für
das Pensionspunkte gutgeschrieben sind,
zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung
erworbene Versicherungsmonate
gleich.
3. Für die Berechnung einer Zusatzpension sind
nur Versicherungszeiten nach den schwedischen
Rechtsvorschriften heranzuziehen.
Artikel 25
Die Übergangsbestimmungen nach den schwedischen
Rechtsvorschriften betreffend den Anspruch
auf Volks- und Zusatzpensionen sowie deren Ausmaß
werden durch dieses Abkommen nicht
berührt."
5. Der deutsche Text des Artikels 38 Absatz 2
des Abkommens hat folgende Fassung zu erhalten
„(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates
eine Leistung der Sozialhilfe während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so
hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auf Ersuchen und zugunsten des Trägers der
Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten
Leistung der Sozialhilfe einzubehalten, als handelte
es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren
Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe."
6. Punkt IV des Schlußprotokolls zum Abkommen
hat zu entfallen.
7. Punkt VIII des Schlußprotokolls zum Abkommen
hat folgende Fassung zu erhalten
„VIII. Zu den Artikeln 20 und 21 des Abkommens
Dem Anspruch auf schwedische Zusatzpension
steht ein Anspruch auf Volkspension entsprechend
den auf schwedische Staatsangehörige bei gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland anzuwendenden
Rechtsvorschriften gleich."
8. Punkt X des Schlußprotokolls zum Abkommen
hat zu entfallen.
9. Punkt XI des Schlußprotokolls zum Abkommen
hat zu entfallen.
Artikel II
Artikel 40 des Abkommens gilt entsprechend für
Ansprüche, die erst auf Grund dieses Zusatzabkommens
entstehen.
Artikel III
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Stockholm auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 21. Oktober 1982,
in zwei Urschriften, in deutscher und schwedischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die
Republik Österreich
Willibald P. Pahr e. h.
Für das
Königreich Schweden
Dag Malm e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. April 1983 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2
am 1. Juli 1983 in Kraft.