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298_1983 AT

298. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Königreich Schweden

in dem Wunsch, das Abkommen über Soziale

Sicherheit vom 11. November 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 587/1976 — im folgenden

Abkommen genannt — den gegenwärtigen

Verhältnissen anzupassen, sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

1. Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf Schweden

eine Person schwedischer Staatsangehörigkeit;".

2. Artikel 6 des Abkommens hat zu entfallen.

3. a) Dem Artikel 19 Ziffer 4 des Abkommens ist

als litera e anzufügen

„e) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während

derer der Versicherte einen Anspruch auf

eine Pension aus dem Versicherungsfall des

Alters oder der Invalidität nach den schwedischen

Rechtsvorschriften hatte."

b) Artikel 19 Ziffer 5 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18

Absatz 1 litera c die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach

den österreichischen Rechtsvorschriften für die

Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension

nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht."

c) Im Artikel 19 des Abkommens ist eine neue

Ziffer 5 a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„5 a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 18 Absatz 1 literae b und c; Artikel 21

ist entsprechend anzuwenden."

d) Im Artikel 19 Ziffer 6 des Abkommens ist in

der deutschen Textfassung der Ausdruck „Beträge"

durch den Ausdruck „Beiträge" zu ersetzen.

4. Abschnitt III Kapitel 2 Teil 2 des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„TEIL 2

Gewährung von Pensionen nach den

schwedischen Rechtsvorschriften

Artikel 22

Für die Erfüllung der nach den schwedischen

Rechtsvorschriften für die Gewährung der Volkspension

bei Auslandsaufenthalt festgelegten Mindestdauer

von drei Kalenderjahren, für die Pensionspunkte

gutgeschrieben sind oder die als solche

Jahre gelten, sind die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten,

soweit erforderlich, zu berücksichtigen, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen

einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben

sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung

erworbene Versicherungsmonate

gleich.

Artikel 23

(1) Volkspensionen nach den schwedischen

Rechtsvorschriften sind österreichischen Staatsangehörigen,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung

des Artikels 22, ausschließlich nach folgenden

Regeln zu gewähren

1. Für einen österreichischen Staatsangehörigen,

der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, gelten

die auf Personen, die nicht schwedische

Staatsangehörige sind, anzuwendenden

schwedischen Rechtsvorschriften.

2. Ein österreichischer Staatsangehöriger,

a) der sich in Schweden gewöhnlich aufhält

und die in den unter Ziffer 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen

nicht erfüllt oder

b) der sich außerhalb Schwedens gewöhnlich

aufhält,

hat Anspruch auf Volkspension entsprechend

den auf schwedische Staatsangehörige bei

gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anzuwendenden

Rechtsvorschriften.

3. Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als

Zulage zu einer Volkspension gebührt, die

Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Pensionszuschuß

und die einkommensabhängigen

Pensionsleistungen sind einem österreichischen

Staatsangehörigen, der sich in Schweden

gewöhnlich aufhält, in entsprechender

Anwendung der Ziffern 1 und 2 zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die

ihre Rechte von einem österreichischen Staatsangehörigen

ableiten.

Artikel 24

Für die Gewährung von Zusatzpensionen nach

den schwedischen Rechtsvorschriften gilt folgendes

1. Pensionspunkte werden Personen, die nicht

schwedische Staatsangehörige sind, nur auf

Grund einer Erwerbstätigkeit während des

gewöhnlichen Aufenthaltes in Schweden gutgeschrieben.

2. Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl

in der schwedischen Zusatzpensionsversicherung

als auch in der österreichischen Pensionsversicherung

erworben, so sind diese für

den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzpension,

soweit erforderlich, zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für

das Pensionspunkte gutgeschrieben sind,

zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung

erworbene Versicherungsmonate

gleich.

3. Für die Berechnung einer Zusatzpension sind

nur Versicherungszeiten nach den schwedischen

Rechtsvorschriften heranzuziehen.

Artikel 25

Die Übergangsbestimmungen nach den schwedischen

Rechtsvorschriften betreffend den Anspruch

auf Volks- und Zusatzpensionen sowie deren Ausmaß

werden durch dieses Abkommen nicht

berührt."

5. Der deutsche Text des Artikels 38 Absatz 2

des Abkommens hat folgende Fassung zu erhalten

„(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates

eine Leistung der Sozialhilfe während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so

hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auf Ersuchen und zugunsten des Trägers der

Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten

Leistung der Sozialhilfe einzubehalten, als handelte

es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren

Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe."

6. Punkt IV des Schlußprotokolls zum Abkommen

hat zu entfallen.

7. Punkt VIII des Schlußprotokolls zum Abkommen

hat folgende Fassung zu erhalten

„VIII. Zu den Artikeln 20 und 21 des Abkommens

Dem Anspruch auf schwedische Zusatzpension

steht ein Anspruch auf Volkspension entsprechend

den auf schwedische Staatsangehörige bei gewöhnlichem

Aufenthalt im Ausland anzuwendenden

Rechtsvorschriften gleich."

8. Punkt X des Schlußprotokolls zum Abkommen

hat zu entfallen.

9. Punkt XI des Schlußprotokolls zum Abkommen

hat zu entfallen.

Artikel II

Artikel 40 des Abkommens gilt entsprechend für

Ansprüche, die erst auf Grund dieses Zusatzabkommens

entstehen.

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Stockholm auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 21. Oktober 1982,

in zwei Urschriften, in deutscher und schwedischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die

Republik Österreich

Willibald P. Pahr e. h.

Für das

Königreich Schweden

Dag Malm e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. April 1983 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2

am 1. Juli 1983 in Kraft.

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