298_1982
AT
298. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Portugals
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 298. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Portugals
1982_298_0 298. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Portugals
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Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements
für Auswärtige Angelegenheiten hat Portugal
mit Note vom 3. Mai 1982 den Standesbeamten,
der das Personenstandsbuch führt, als die in
Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose
Erteilung von Personenstandsurkunden und den
Verzicht auf ihre Beglaubigung (BGBl.
Nr. 276/1965, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 179/1982) erwähnte zuständige
Behörde bezeichnet.