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298_1982 AT

298. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Portugals

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Portugals

Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements

für Auswärtige Angelegenheiten hat Portugal

mit Note vom 3. Mai 1982 den Standesbeamten,

der das Personenstandsbuch führt, als die in

Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose

Erteilung von Personenstandsurkunden und den

Verzicht auf ihre Beglaubigung (BGBl.

Nr. 276/1965, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 179/1982) erwähnte zuständige

Behörde bezeichnet.

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